Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Berufungsbeklagte/Anklägerin») erklärte A.__ («Beschul- digte/Berufungsklägerin») mit Strafbefehl A1 23 2865 vom 19. Oktober 2023 der Urkundenfälschung für schuldig (STA-act. 1.1 ff.). Auf Einsprache von A.__ vom 30. Oktober 2023 (STA-act. 1.4 f.) hin nahm die Staatsanwaltschaft weitere Beweise ab und erliess am
28. Mai 2024 einen neuen Strafbefehl (STA-act. 1.6 ff.). Darin warf sie der Beschuldigten im Wesentlichen vor, ein Covid-19-Impfzertifikat käuflich erworben zu haben, ohne selbst geimpft worden zu sein. Die Staatsanwaltschaft erklärte die Berufungsklägerin der Anstiftung zur Urkundenfälschung für schuldig (Ziff. 1) und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.– (Ziff. 2). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 750.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen (Ziff. 3). Die Beschuldigte erhob am 10. Juni 2024 erneut fristgerecht Einsprache (STA-act. 1.10). B. Die Staatsanwaltschaft teilte am 19. Juli 2024 mit, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Akten dem Kantonsgericht Nidwalden zur Durchführung des Hauptverfahrens überweise (STA-act. 4.39), während die Berufungsklägerin mitteilte, an ihrer Einsprache festzuhalten (STA-act. 4.40 f.). C. Mit Urteil SE 24 8 vom 11. Oktober 2024 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht, was folgt: «1. Die Beschuldigte wird der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB bestraft − mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 sowie − mit einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3 │ 47
4. Die Verbindungsbusse von Fr. 700.00 ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. September 2021 (A-5/2021/20211) ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet.
6. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 500.00 Überweisungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 100.00 Ordentliche Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 2'000.00 Total Verfahrenskosten Fr. 2'600.00 Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 3'300.00 (Busse Fr. 700.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 2'600.00) zu bezahlen.
7. [Zustellung]» Für die übrige Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dortige Sachverhaltsdarstellung verwiesen (Urteil SE 24 8 vom
11. Oktober 2024 Bst. A bis H). D. Mit Berufungserklärung vom 14. April 2025 (Postaufgabe) gelangte die Beschuldigte an das Obergericht Nidwalden und beantragte (amtl. Bel. 1): «1. Die Aufhebung des Strafbefehls;
2. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem zuständigen Gericht;
3. Die Berücksichtigung des Verfahrensfehlers bei der postalischen Zustellung der Unterlagen.» E. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2025 wurde der Staatsanwaltschaft die Beru- fungserklärung zugestellt und Frist gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein be- gründetes Nichteintreten zu beantragen (amtl. Bel. 2). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden teilte am 24. April 2025 mit, dass sie weder ein Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre (amtl. Bel. 4).
4 │ 47 F. Mit Vorladung vom 28. April 2025 wurde die Berufungsverhandlung auf den 5. Juni 2025 an- gesetzt, den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts angezeigt, die Berufungsklägerin zum persönlichen Erscheinen verpflichtet und der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freige- stellt, wobei Letztere diesfalls berechtigt sei, schriftlich Anträge zu stellen und eine schriftliche Begründung einzureichen. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass an der Verhandlung keine neuen Beweise abgenommen würden. Vorbehalten bleibe eine Befragung des Beschul- digten (amtl. Bel. 5). G. Die Berufungsklägerin äusserte sich in einer Eingabe vom 18. April 2025 unaufgefordert zu ihrer Vorstrafe wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz (amtl. Bel. 6). H. Die Staatsanwaltschaft teilte am 29. April 2025 mit, dass sie auf die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung verzichte und gleichzeitig beantrage, die Berufung abzuweisen und das vo- rinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Berufungs- klägerin (amtl. Bel. 7). I. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 ersuchte der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter der Beschuldigten um Verschiebung der angesetzten Berufungsverhandlung, da er an diesem Termin unabkömmlich sei, sowie um Zustellung der Verfahrensakten (amtl. Bel. 9). J. Das Obergericht Nidwalden zitierte am 27. Mai 2025 die bereits angesetzte Berufungsver- handlung ab und setzte diese provisorisch neu auf den 17. Juli 2025 an. Zugleich ersuchte es um Mitteilung, ob die Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einver- standen sei oder nicht. Bejahendenfalls werde Frist angesetzt, um die Berufungserklärung schriftlich zu begründen (amtl. Bel. 10). Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 erklärte sich die Be- rufungsklägerin mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (amtl. Bel. 11).
5 │ 47 K. In der daraufhin eingereichten Berufungsbegründung vom 24. August 2025 stellte die Beschul- digte nunmehr folgende Anträge (amtl. Bel. 15). «Es sei die Berufungsklägerin in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1 % MwSt) zu Lasten der Staatskasse.» L. Aufforderungsgemäss reichte die Staatsanwaltschaft am 2. September 2025 eine Stellung- nahme zur Berufung ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung (amtl. Bel. 17). M. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (amtl. Bel. 18). In einer freigestellten Replik vom 22. September 2025 stellte die Berufungsklägerin die Beweisanträge, es seien B.__ und C.__ als Auskunftsperson, evtl. als Zeuginnen, einzuvernehmen (amtl. Bel. 19). Da- mit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen. N. Mit Vorladung vom 27. Oktober 2025 setzte das Obergericht Nidwalden die Berufungsver- handlung auf den 16. Dezember 2025 an, gab den Parteien die Zusammensetzung des Ge- richts bekannt und verpflichtete sie zum persönlichen Erscheinen. Es kündigte ausserdem an, an der Berufungsverhandlung B.__ sowie die Beschuldigte einzuvernehmen. Den Parteien wurde bekannt gegeben, dass sie berechtigt sind, anlässlich der Verhandlung zum Beweiser- gebnis Stellung zu nehmen sowie ihre Anträge und Begründung zu modifizieren, ein erneutes Verlesen der Parteivorträge aber nicht durchgeführt werde (amtl. Bel. 21A). Gleichentags lud das Gericht B.__ als Zeugin vor (amtl. Bel. 21B). O. Mit einer weiteren Eingabe vom 7. November 2025 stellte die Berufungsklägerin den Beweis- antrag, sämtliche Verfahrensakten des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, A1, StA lic. iur. F.__, betreffend die Aktion «Sestra» beizuziehen und den Parteien zur Einsicht vorzulegen (amtl. Bel. 23).
6 │ 47 Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2025 wies das Gericht den Beweisantrag ab (amtl. Bel. 24). P. Die Berufungsverhandlung fand am 16. Dezember 2025 statt. Parteiseits erschienen die Be- rufungsklägerin und ihr Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsan- wältin Samira Ferrari. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftlichen Protokoll akustisch aufgezeichnet. Die digitale Tonaufnahme sowie das schriftliche Verhandlungsprotokoll (amtl. Bel. 25) liegen den Akten bei. Es wurde ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 10. Dezember 2025, eingeholt (amtl. Bel. 26). An der Verhandlung wurden B.__ als Auskunftsperson sowie die Berufungs- klägerin als Beschuldigte einvernommen (vgl. Einvernahmeprotokolle, amtl. Bel. 27 f.). Da- nach erhielten die Parteien die Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Die Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Schliesslich erhielt die Berufungsklägerin die Gele- genheit für ein Schlusswort, bevor die Verhandlung geschlossen wurde. Auf die Parteivorbrin- gen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
7 │ 47
Erwägungen (64 Absätze)
E. 1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz ge- gen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Das Obergericht ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurtei- lung der Berufung gegen das angefochtene Urteil SE 24 8 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 11. Oktober 2024.
E. 1.2 Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin wurde als beschul- digte Person verurteilt, womit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils hat und zur Berufung berechtigt ist.
E. 1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das schriftliche Ur- teilsdispositiv vom 11. Oktober 2024 wurde von der Berufungsklägerin gleichentags entgegen- genommen (vi-act. 1), woraufhin diese am 19. und 21. Oktober 2024 (Postaufgaben) und somit innert Frist Berufung anmeldete (vi-act. 3). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des be- gründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 14. März 2025 versandt und am 17. März 2025 zur Abholung bis 24. März 2025 gemeldet. Die Sendung wurde nicht abgeholt, weshalb die Frist für die Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung am
25. März 2025 zu laufen begann (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; gilt auch für erstinstanzliche Ur- teile, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1429/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2 mit Hinweisen). Die am 14. April 2025 aufgegebene Berufungserklärung (amtl. Bel. 1) erfolgte damit innert
8 │ 47 Frist. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwor- tung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhand- lung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wie- derholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich umgekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung beschränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung [BSK-StPO], 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO [Kommentar StPO], 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 398 StPO).
9 │ 47
E. 2.2 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vo- rinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächli- che oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abs- trakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Be- weiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die mas- sgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begrün- dung verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_94/2025 vom 10. November 2025 E. 1.3.3 mit Hinweisen).
E. 3.1 Der Berufungsklägerin wird mit als Anklage überwiesenem Strafbefehl vom 28. Mai 2024 (STA-act. 1.6 ff.) folgender Sachverhalt zur Last gelegt: «A.__ wollte ein […] Covid-19-Impfzertifikat gegen Bezahlung erwerben, ohne sich tatsächlich impfen zu lassen. Deshalb nahm A.__ zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 15. Oktober 2021 mit der Vermittlerin C.__ Kontakt auf und bezahlte dieser mindestens CHF 600.00 für ein solches Covid-19-Impfzertifikat. C.__ wiederum übergab CHF 600.00 in bar an B.__, medizinische Praxisassistentin der Arztpraxis G.__ in Zürich. Zudem übermittelte A.__ ggf. mittels C.__ Fotos ihrer Identitäts- und Krankenversicherungskarte an B.__. In der Folge füllte B.__ anhand der übermittelten Angaben das Datenblatt "Impfnachweis Covid-19" wahrheitswidrig aus, registrierte [die Beschuldigte] auf der Internetplattform "VacMe" und übermittelte die wahrheitswidrigen Daten an das Bundesamt für Gesundheit, welches aufgrund dieser falschen Angaben das Impfzertifikat am 15. Oktober 2021 bzw. am 12. November 2021 für [die Beschuldigte] ausstellte und dieser zukommen liess. A.__ wusste, dass sie nicht gegen Covid-19 geimpft war und dass daher das Covid-19-lmpfzertifikat inhaltlich nicht der Wahrheit entsprach. Zudem wusste A.__, dass das Covid-19-Impfzertifikat bestimmt und geeignet war, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, namentlich, dass der/die Zertifikatsempfänger/in gegen Covid- 19 geimpft war. Ebenfalls wusste sie, dass sie sich dadurch eine Impfung ersparte und ihr das fälschlicherweise ausgestellte Covid-19-lmpfzertifikat es ermöglichte, unrechtmässig Zugang zu den zertifikatspflichtigen Orten und Veranstaltungen zu erhalten.»
10 │ 47
E. 3.2 Die Berufungsklägerin beantragt in der Sache die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch, während die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beru- fung schliesst.
E. 4 Die Beschuldigte bestreitet, ohne Impfung ein Zertifikat erhalten zu haben und macht geltend, sie sei tatsächlich in der Praxis zwei Mal geimpft worden. Sie kritisiert die vorinstanzliche Fest- stellung des Sachverhalts unter verschiedenen Gesichtspunkten. Vorweg stellt sie die Ver- wertbarkeit der Aussagen der Auskunftsperson B.__ in Frage.
E. 4.1 Hinsichtlich der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung kann in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid (vi-act. 2 E. 1) verwiesen werden.
E. 4.2.1 Im Hinblick auf die Einvernahme der Auskunftsperson B.__ vom 27. Mai 2022 (STA-act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 07 Nach- trag 5, Dokument: 02 EV Besch B.__ vom 27.05.2022.pdf [nachfolgend «EV B.__ vom 27. Mai 2022»]) macht die Berufungsklägerin zusammengefasst geltend, es falle auf, dass der Vertei- diger von B.__ bei dieser Einvernahme nicht anwesend gewesen sei (amtl. Bel. 15 lit. f). Es frage sich, ob diese Einvernahme überhaupt verwertbar sei, da in Fällen der notwendigen Ver- teidigung – was im Falle von B.__ anzunehmen sei – Einvernahmen ohne Anwesenheit der Verteidigung nicht verwertbar seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass die amtliche Vertei- digung auf die Teilnahme verzichtet habe, wie es in der Einvernahme sinngemäss geltend gemacht werde, da es in der dortigen Einvernahme wesentlich um den Umfang der von B.__ verübten Tathandlungen gegangen sei.
11 │ 47
E. 4.2.2 Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin geht aus der Einvernahme vom 27. Mai 2022 ohne Weiteres hervor, dass die Verteidigung von B.__ über die Einvernahme sowie deren geplanten Inhalt (Auswertung der sichergestellten A4-Ordner) vorgängig informiert wurde, diese jedoch auf die Teilnahme verzichtete (EV B.__ vom 27. Mai 2022, dep. 1 und 3). Dass auch eine notwendige Verteidigung im Einzelfall auf die Teilnahme an einer Beweiserhebung verzichten kann, wird zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. VIKTOR LIEBER, Kommentar StPO, N. 14a zu Art. 131 StPO). Die Einvernahme vom 27. Mai 2022 bleibt unter diesem Aspekt ver- wertbar.
E. 4.3.1 Weiter hielt die Beschuldigte im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 im Wesentlichen dafür, die Einver- nahme von B.__ als Auskunftsperson an dieser Verhandlung sei nicht verwertbar, da sie im Beisein ihrer – wie anzunehmen sei, notwendigen – Verteidigung hätte befragt werden müssen (Verhandlungsprotokoll vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 25 S. 5).
E. 4.3.2 Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person notwendig verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a); ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Mass- nahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b); sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c); die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d) oder ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362 StPO) durchgeführt wird (lit. e). Die Notwendigkeit einer Verteidigung von B.__ im vorliegenden Verfahren gebricht bereits da- ran, dass sie nicht die beschuldigte Person ist. Ebenfalls sind keine der abschliessend ge- nannten Tatbestände der notwendigen Verteidigung erfüllt (auch das persönliche Auftreten vor dem Berufungsgericht durch die Staatsanwaltschaft bewirkt einzig eine notwendige Verteidi- gung für die beschuldigte Person; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 23b zu Art. 130 StPO). Eine von der Berufungsklägerin offenbar angenommene, aber nicht näher erläuterte notwendige
12 │ 47 Verteidigung von Auskunftspersonen gemäss Art. 178 StPO ist weder gesetzlich vorgesehen noch von der Rechtsprechung anerkannt oder von der Lehre überhaupt je gefordert worden (vgl. zur Diskussion der notwendigen Verteidigung in Vor-, Neben- und Nachverfahren, LIEBER, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 130 StPO und NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 130 StPO). Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person ei- nen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit (Urteil des Bun- desgerichts 6B_563/2021 vom 22.Dezember 2022 E. 2.3.1). Nichts davon ist im hier zu beur- teilenden Fall einschlägig für die Auskunftsperson B.__, selbst wenn sie in einem anderen Strafverfahren beschuldigte Person ist. In getrennt geführten Verfahren sind Beschuldigte (auch Mittäter oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat) aus einem anderen Verfahren als Aus- kunftspersonen einzuvernehmen, selbst bei gleichen oder konnexen Straftaten (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.3 a.E.). Die Einvernahme von B.__ als Auskunftsperson anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 erweist sich folglich als korrekt und ebenfalls als ver- wertbar, selbst ohne Anwesenheit ihrer in einem anderen Verfahren allenfalls vorhandenen, wie auch immer gearteten Verteidigung.
E. 4.4.1 In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 14. Juli 2025 machte die Beschuldigte noch zusammengefasst geltend, die Aussagen von B.__ seien unverwertbar, weil ihr Konfrontati- onsanspruch gemäss Art. 147 StPO verletzt worden sei (amtl. Bel. 13 lit. p). Sie habe anläss- lich der Einvernahme von B.__ zwar keine Teilnahmerechte gehabt. Ihr stehe aber weiterhin ein nachträgliches Konfrontationsrecht zu und sie müsse wenigstens einmal die Gelegenheit erhalten, die Aussagen in Zweifel zu ziehen und der Belastungszeugin Fragen zu stellen. B.__ müsse sich in ihrer Anwesenheit nochmals zur Sache äussern.
E. 4.4.2 Es trifft zu, dass die Berufungsklägerin im gegen B.__ geführten Verfahren keine Parteistellung innehatte, daher über keine Teilnahmerechte verfügte, aber ihr Konfrontationsrecht erhalten blieb (vgl. das angeführte Urteil des Bundesgerichts 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.1 f.; zum Ganzen BGE 140 IV 172 E. 1.2 und 1.3). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils hatte die Beschuldigte jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Konfrontation mit B.__ (oder einer anderen Person) verlangt, weshalb das Kantonsgericht noch zulässigerweise von einem
13 │ 47 stillschweigenden Verzicht ausgehen durfte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5 a.E. und 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5, je mit Hin- weisen). Nachdem die inzwischen anwaltlich vertretene Berufungsklägerin am 22. September 2025 – vor Abschluss des Beweisverfahrens im Berufungsverfahren – doch noch einen entsprechen- den Antrag gestellt hatte, wurde B.__ anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezem- ber 2025 als Auskunftsperson einvernommen (amtl. Bel. 27). Die Beschuldigte hatte dabei Gelegenheit, ihr Fragen zu stellen. B.__ äusserte sich im Rahmen der Einvernahme inhaltlich, frei und unbeeinflusst erneut zur Sache und beschränkte sich nicht auf eine blosse formale Bestätigung ihrer früheren Aussagen. Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Per- son ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinne- rungslücken eines Zeugen auf seine ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aus- sagen abgestellt werden kann, betrifft ausschliesslich die Würdigung der Beweise und nicht die Verwertbarkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_801/2024 vom 8. Mai 2025 E. 1.3.2 und 7B_1347/2024 vom 16.7.2025 E. 2.3.3, je mit Hinweisen). Dass es der Berufungsklägerin verunmöglicht gewesen wäre, ihre Verteidigungsrechte anlässlich der Einvernahme von B.__ am 16. Dezember 2025 wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht wor- den. Damit bleiben sämtliche Aussagen von B.__ im vorliegenden Verfahren ohne jeden Vor- behalt verwertbar.
E. 5 Im Weiteren kritisiert die Berufungsklägerin vorwiegend die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.
E. 5.1 Zu Recht unbestritten geblieben sind die tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts betreffend die Hintergründe des Covid-19-Impfzertifikats, dessen Ausstellung über das Portal «VacMe» (u.a. im Kanton Zürich) sowie die Wege, ein solches regulär erhältlich zu machen (vi-act. 2 E. 2.1). Dasselbe gilt für den weiterhin unstrittig gebliebenen Umstand, dass in der H.__ von Dr. E.__ in Zürich gegen Geld Covid-19-Impfzertifikate erworben werden konnten, ohne dass effektiv eine Covid-19-Impfung vorgenommen wurde (vi-act. 2 E. 2.3).
14 │ 47
E. 5.2.1 Das Kantonsgericht zeigte sodann gestützt auf zahlreiche Aussagen von B.__ auf, wie der käufliche Erwerb von Covid-19-Impfzerzifikaten in der besagten Klinik von statten ging (vi- act. 2 E. 2.4.1). Diesbezüglich kann mit der Vorinstanz aufgrund der Akten gesagt werden, dass B.__ im Wesentlichen aussagte, sie selbst, die Praxisassistentin D.__ und vermutlich auch die Ärztin Dr. E.__ hätten gegen Bezahlung Covid-19-Impfzertifikate ausgestellt, ohne dass die jeweiligen Personen geimpft worden seien (STA-act. 4.11 [= Datenträger der Stadt- polizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 04 Nachtrag 2, Ordner: Zusatzbe- richte zu NT 2 B.__, Dokument: 02 EV Besch B.__ vom 22.02.2022.pdf [nachfolgend «EV B.__ vom 22. Februar 2022»] dep. 31-45, 95 f. sowie Ordner: 06 Nachtrag 4, Dokument: 04 EV Besch B.__ vom 07.04.2022.pdf [nachfolgend «EV B.__ vom 7. April 2022»] dep. 151 und 154 f.). Ein Zertifikat habe zwischen Fr. 300.– und Fr. 1'000.– gekostet. Die Übergabe des Geldes sei mehrheitlich in bar erfolgt, zwei oder drei Personen hätten die Beträge per TWINT überwiesen. Die Vermittler seien in die Praxis gekommen und hätten das Geld übergeben (STA-act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 05 Nachtrag 3, Ordner: Nachtrag 3, Dokument: 01 Nachtrag 3 mit sämtlichen Beilagen [nachfolgend «EV B.__ vom 4. März 2022»] dep. 25-30). Eigentlich brauche man für die Imp- fung eine Identitätskarte oder einen Pass, eine Krankenkassenkarte, Telefonnummer und Ad- resse (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 47). Die Ausweiskopien seien per E-Mail zuge- sandt, in die Praxis gebracht oder über die App Telegram zugestellt worden (EV B.__ vom
22. Februar 2022 dep. 110 und 161; EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 16). Für eine falsche Impfung habe die Person in der Praxis erfasst und eine Etikette gedruckt werden müssen (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 106). Sie sei für die Impfungen zuständig gewesen und habe die Blätter ausgefüllt mit Datum LOT-Nr., Personalien etc. und die Blätter wegen Zeitmangels immer wieder nach Hause genommen (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 48). Sie und D.__ hätten die Dokumente abgestempelt, die Impfnachweise unterschrieben habe Dr. E.__ (STA- act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner:
E. 5.2.2 Auch zu den aktenkundigen Belegen äusserte sich das angefochtene Urteil ausführlich (vi- act. 2.5.1). Mit der Vorinstanz ergibt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen, dass die Be- rufungsklägerin gemäss der Liste des Systems «VacMe» mit dem Code KP72XY (STA- act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 01 Infomaterial (zuerst lesen), Dokument: 02 VacMe-Impfliste.xlsx [nachfolgend «VacMe- Liste»]) sowie des Impfnachweises Covid-19 (STA-act. 2.6 [= STA-act. 4.6]) erstmals am
15. Oktober 2021 und zum zweiten Mal am 12. November 2021 in der Praxis von Dr. E.__ geimpft worden sei. An diesen Tagen fanden in dieser Praxis angeblich 139 (15. Oktober
2021) bzw. 183 (12. November 2021) Impfungen statt (STA-act. 4.11 11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 01 Infomaterial (zuerst lesen), Dokument: 05 Anzahl Impfungen pro Tag.pdf [nachfolgend «Auflistung Impfungen pro Tag»]). Die Sonderermittlungsgruppe «Sestra» veranlasste bei der Gesundheitsdirektion Zürich, dass sämtliche Zertifikate, welche nachweislich gefälscht seien, am 7. September 2022 annulliert bzw. gelöscht wurden, worunter auch das Impfzertifikat der Beschuldigten fiel (STA-act. 2.2 und 2.5). Auf dem Dokument Impfnachweis Covid-19 (STA-act. 2.6) ist bei den persönlichen Daten eine Etikette mit dem Namen «A1.__» (sic) und der Adresse, dem Geburtsdatum, der Krankenkasse und Mobiltelefonnummer der Beschuldigten aufgeklebt. In der unteren Hälfte sind die beiden vorgenannten Impftermine der Beschuldigten sowie der Impfort (links bzw. rechts) handschriftlich eingetragen und jeweils mit einem Stempel der Praxis bzw. von Dr. E.__ und einer Unterschrift der Ärztin versehen. Das Dokument ist mit einem roten Strich in der oberen rechten Ecke gekennzeichnet. Auf einem weiteren vorgedruckten Dokument mit dem Briefkopf der Praxis von Dr. E.__ ist die Einverständniserklärung der Patienten zur Impfung eingeholt worden (STA-act. 4.7 [= STA-act. 2.7]). Die durch die Praxis auszufüllende Patien- ten-Nummer ist darauf nicht eingetragen. Im Feld «Name/Vorname» ist handschriftlich der Name «A1.__» (sic) geschrieben. Das gleich dahinter anzugebende Geburtsdatum fehlt. Das Dokument ist handschriftlich auf den 15. Oktober 2021 datiert und unterschrieben worden. Im unteren Teil der Seite sind erneut die beiden Impfdaten der Beschuldigten (1. Termin hand- schriftlich, 2. Termin mit Datumsstempel), ein Stempel der Praxis bzw. der Ärztin sowie deren Unterschrift zu finden. Im ebenfalls vorgedruckten Formular der Praxis von Dr. E.__ über die «Ärztliche Impferklärung» zur Impfung gegen SARS-CoV-2 (Hervorhebung im Original) ist die
17 │ 47 durch die Praxis auszufüllende Patienten-Nummer erneut leer gelassen worden (STA-act. 4.8 [= STA-act. 2.8]). Handschriftlich ist als Name und Vorname erneut «A1.__» (sic) vermerkt, während das Feld für das einzutragende Geburtsdatum nicht ausgefüllt wurde. Zur Entschei- dung für das Impfteam, ob die Patientin oder der Patient wirksam und ohne besondere Ge- fährdung geimpft werden kann, waren Fragen mit Blick auf mögliche medizinische Komplika- tionen zu beantworten, wobei sämtliche Fragen mit «nein» angekreuzt wurden. Die abschlies- sende hausärztliche Beurteilung zur Empfehlung der Impfung wurde offengelassen. Darunter findet sich das Datum (wohl 25. Oktober 2021) sowie erneut ein Stempel von E.__ sowie die Unterschrift der Ärztin. Weiter existiert eine von Hand verfasste Liste von B.__ (STA-act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 01 Infomaterial (zuerst lesen), Dokument: 03 Hüsliliste (handschriftlich).pdf [nachfolgend «Hüsliliste»]). Auf S. 12 des Doku- ments findet sich der unterstrichene Name «C.__» mit dem Vermerk «offen 650.–» sowie der Name «Kashtanjeva» darunter. Auf S. 19 der Liste (= STA-act. 4.17) ist der Name «C.__» unterstrichen aufgeführt. Darunter finden sich mehrere Namen, unter anderem der Name «A1.__» (sic) mit einem Vermerk «300.–» rechts daneben.
E. 5.3.1 Zunächst bringt die Berufungsklägerin mit Blick auf die Aussagen von B.__ zusammengefasst vor, diese belaste neben sich auch D.__ und die Praxisinhaberin (amtl. Bel. 13 lit. d). Es seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, ob die genannten Personen verurteilt worden seien, mithin den Aussagen von B.__ uneingeschränkt zu glauben sei, oder es nur darum gegangen sei, sich selbst in ein besseres Licht zu rücken und die anderen Personen in den Vordergrund zu stellen. Gerichtsnotorisch sei dann besondere Vorsicht bei Aussagen angezeigt, wenn die Person – wie hier – bereit sei zu kooperieren.
E. 5.3.2 Eine entsprechende Notorietät, welche gegen die Beweiskraft der Aussagen von sich koope- rativ verhaltenden Personen spräche, ist dem Gericht nicht bekannt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hatte bereits die Vorinstanz die Aussagen von B.__ als grösstenteils nach- vollziehbar und plausibel gewürdigt und insbesondere hervorgehoben, dass diese darauf ver- zichtetet habe, die Schuld auf andere zu schieben (vi-act. 2 E. 2.4.2). Tatsächlich belastete
18 │ 47 sich B.__ mit ihren Aussagen in hohem Masse selbst und es ist in den zahlreichen Aussagen nicht ersichtlich – und von der Beschuldigten auch nicht aufgezeigt worden –, inwiefern sie die Rollen der verschiedenen Personen in der betroffenen Praxis falsch dargestellt oder ihren An- teil am Geschehen heruntergespielt hätte. Wo sich B.__ unsicher war, gab sie dies ausdrück- lich so an, auch bezüglich des Handelns der von der Beschuldigten genannten übrigen Mitar- beiterinnen der Praxis (exemplarisch etwa EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 18). Die Aussagen der Auskunftsperson sind grossmehrheitlich in sich stimmig und nachvollziehbar, genauso wie ihre Motivation, sich angesichts der bereits sichergestellten Beweise im gegen sie selbst ge- führten Strafverfahren kooperativ zu zeigen (vgl. Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom
16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 10). Die konsistente Darstellung der Abläufe in der Praxis wird von der Berufungsklägerin nicht in Zweifel gezogen und der pauschale Hinweis, es sei nicht bekannt, ob die betroffenen Personen tatsächlich verurteilt worden seien, ändert daran nichts. Es ist im Übrigen auch das Verfahren gegen B.__ noch nicht rechtskräftig erledigt (vgl. Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 S. 2). Für die Würdigung der Aussagen von B.__ ist dies denn auch nicht nötig. Eine Sistierung ist eben- falls nicht beantragt worden, was von der anwaltlich vertretenen Beschuldigten zu erwarten gewesen wäre, sofern die Notwendigkeit eines Abwartens der entsprechenden Verfahren zu begründen gewesen wäre. Mit der Vorinstanz kann auf die schlüssigen und glaubhaften Aussagen von B.__ abgestellt werden. Damit steht vorderhand und ohne Bezug auf die Berufungsklägerin fest, dass im frag- lichen Zeitraum in der H.__ in Zürich Impfzertifikate gegen Bezahlung und ohne Impfung er- hältlich waren, die Bezahlung bei B.__ über Vermittlerinnen und Vermittler lief und C.__ eine Vermittlerin von B.__ war. Nach Erhalt der relevanten Informationen und Unterlagen hat B.__ die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die entsprechenden Personen im System «VacMe» zu registrieren und die erfassten, aber wahrheitswidrigen Daten an das BAG über- mittelt, woraufhin der jeweiligen Person ein Covid-19-Impfzertifikat ausgestellt worden war.
E. 5.4.1 Die Beschuldigte hält weiter dafür, dass B.__ nie konkret über sie, die Berufungsklägerin, be- fragt worden sei (amtl. Bel. 13 lit. g). Sie habe einzig eine gewisse C.__ als Patienten der Praxis und Vermittlerin bezeichnet. Der ganze Betrag von den Personen auf S. 12 und 17 (S. 19 gemäss Hüsliliste) sei noch offen, das seien eben die Fr. 650.–. Aufgrund der Hüsliliste seien es jedoch Fr. 2'150.–. Daraus ergebe sich, dass B.__ aufgrund der Menge an Daten, die
19 │ 47 ihr vorgehalten worden seien, überfordert gewesen sei, mithin keine wirklich verlässliche In- formation zur Sachverhaltserstellung habe liefern können.
E. 5.4.2 Gemäss S. 12 der Hüsliliste war der Betrag von Fr. 650.– für die von C.__ vermittelte Person «Kashtanjeva» noch offen. Die Vorinstanz hatte bereits ausführlich dargelegt, weshalb die Fr. 650.– auf S. 12 der Hüsliliste, auf welcher der Name der Beschuldigten überhaupt nicht auftaucht, nichts mit ihr zu tun hat (vi-act. 2 E. 2.5.2 S. 14). Auf S. 19 der Hüsliliste waren unter dem unterstrichenen Namen von C.__ ebenfalls noch fünf Personen (darunter die Beschul- digte [mit falschem Namen]) und jeweils ein Betrag von Fr. 300.– aufgeführt sowie ein weiterer Name (Marcel Zimmermann), neben dem der Betrag von Fr. 600.– geschrieben, ein Haken gesetzt und darunter der Hinweis «bezahlt» notiert war. Die Beträge waren sodann auf der rechten Seite der Aufstellung zusammengerechnet worden (5 x Fr. 300.– + Fr. 600.– = Fr. 2'100.–). B.__ hatte ebenfalls ausgesagt, die notierten Beträge seien jene, die sie erhalten habe (EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 75). Da beim letzten Betrag von Fr. 600.– ein Haken gesetzt und darunter «bezahlt» geschrieben war und dieser mit den obenstehenden Beträgen zusammengerechnet wurde, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der von der Be- schuldigten zu entrichtende Betrag von Fr. 300.– bezahlt worden war. Nicht bezahlt wurden gemäss Aussage von B.__ die Impfungen im Dezember 2021 und Januar 2022 (vgl. EV B.__ vom 7. April 2022 dep. 157 f.), was die Berufungsklägerin demnach nicht betrifft. Dass sich B.__ anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 nicht mehr sicher war, ob der letzte Name (Marcel Zimmermann) ebenfalls zur Vermittlerin C.__ gehörte (Einvernah- meprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 48) oder die Fr. 300.– ein zusammengerechneter Betrag oder einer von C.__ gewesen sei (dep. 49), ver- mag am Gesagten nichts zu ändern. So ist es nicht von Belang, ob Marcel Zimmermann zur Vermittlerin C.__ gehörte oder nicht. Es geht darum, dass sein Betrag mit den obenstehenden Beträgen, darunter die Fr. 300.– für «A1.__» zusammengerechnet wurde und ausdrücklich als bezahlt gekennzeichnet war. Dafür, dass die Fr. 300.– selbst ein zusammengerechneter Be- trag gewesen sein könnten, gibt es keine Hinweise, selbst wenn die Auskunftsperson die Zah- len auf Vorhalt nicht auf den ersten Blick einzuordnen vermochte. B.__ hat mit Blick auf die Hüsliliste zudem wiederholt ausgesagt, dass die darauf unterstriche- nen Personen Vermittler für Personen gewesen seien, die ein falsches Covid-19-Impfzertifikat käuflich erwerben wollten (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 57-62; EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 73 f. und 78). C.__ sei eine ihrer Vermittlerinnen gewesen (EV B.__ vom 7. April
20 │ 47 2022 dep. 123). Dies stellt auch die Berufungsklägerin nicht in Abrede. Es ist nicht einzusehen, inwiefern B.__ nicht in der Lage gewesen wäre, die ihr bekannte Person und Vermittlerin C.__ als solche zu erkennen, woran auch das Missverständnis betreffend offenem Betrag von Fr. 650.– (der nichts mit der Beschuldigten zu tun hat) nichts ändert. Entscheidend ist vorlie- gend sodann, dass unter dem Namen C.__, der Vermittlerin für Abnehmer gefälschter Zertifi- kate, auf S. 19 der Hüsliliste der Name «A1.__» steht, wobei – wie mehrfach gezeigt – B.__ auf der Hüsliliste Personen festhielt, welche gefälschte Impfzertifikate erworben hätten (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 57; EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 46; Einvernahmeproto- koll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025 dep. 46). Der Umstand, dass bei der Beschul- digten zwei Impfungen eingetragen sind und sie einen VacMe-Code erhalten habe, spreche dafür, dass sie ein gefälschtes Zertifikat erhalten habe (dep. 47), also ein solches bezahlt und ausgestellt wurde. Entgegen der von der Beschuldigten geäusserten Ansicht (amtl. Bel. 25 S. 4 a.E.) spricht bereits aufgrund der Hüsliliste und den Aussagen von B.__ alles dafür, dass sie ein falsches Impfzertifikat erworben hatte. Was B.__ anderes mit der Hüsliliste hätte fest- halten sollen, wie es die Beschuldigte andeutet, wird nicht erklärt und wäre auch nicht ansatz- weise ersichtlich.
E. 5.4.3 Die Beschuldigte macht mit Blick auf die Hüsliliste weiter geltend, diese sei kein Schuldbeweis, da die angestiftete B.__ hätte bestätigen müssen, dass dies von ihr allein, richtig und fehlerfrei ausgefüllt worden sei, insbesondere mit Bezug auf sie – die Beschuldigte – selbst (amtl. Bel. 13 lit. n). Ausserdem existierten zwei Hüslilisten in den Akten. In den Akten finden sich nicht mehrere Hüslilisten. Bei der von der Beschuldigten angespro- chenen Beilage zur Einvernahme vom B.__ vom 7. April 2022 (STA-act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 06 Nachtrag 4, Dokument 05 Beilagen zur EV B.__ vom 07.04.2022.pdf) handelt es sich um einen – mit Leuchtstift be- arbeiteten – Auszug aus der Hüsliliste, wobei bei anderer Gelegenheit bereits vorgehaltene Seiten daraus bei dieser Einvernahme fehlen (vgl. EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 75 f., Hüs- liliste S. 13 f.). B.__ ausserdem hat mehrfach, konstant und inhaltlich stimmig ausgesagt, dass es sich bei der Hüsliliste um ihre eigenen Notizen über die Personen handelte, die in der Regel über Vermittler, hier C.__, von ihr ein gefälschtes Covid-19-Impfzertifikat käuflich erwarben (vgl. EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 57-62, 109; EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 73-75, 78; EV B.__ vom 7. April 2022 dep. 123; EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 46; Einvernahme- protokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 45 ff.). Welche
21 │ 47 weitergehende Bestätigung die Beschuldigte für notwendig hält oder inwiefern Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung von B.__ – welche sie selbst stark belastet – oder ihrer Einträge gerechtfertigt wären, wird nicht erklärt und ist nicht erkennbar. Insoweit der Name der Beschul- digten auf der Hüsliliste falsch als «A1.__» geschrieben steht, ist das Nachfolgende zu beach- ten.
E. 5.5.1 Die Vorinstanz wertete es nämlich zusammengefasst als auffällig, dass auf den verschiedenen Formularen der Praxis der Nachname der Beschuldigten jeweils falsch als «A1.__» geschrie- ben worden sei (vi-act. 2 E. 2.5.2). Der Umstand spreche dagegen, dass die Berufungskläge- rin die Formulare eigenhändig ausgefüllt oder unterzeichnet habe, wäre ihr der Fehler in ihrem Namen doch zweifellos aufgefallen bzw. hätte diesen korrigieren lassen. Dies umso mehr, als ein gültiges Zertifikat mit ihren Personalien übereinstimmen musste.
E. 5.5.2 Die Berufungsklägerin hält dem im Wesentlichen entgegen, Tatsache sei, dass der Familien- name auf den massgeblichen Impfdokumenten korrekt gewesen sei und es somit ohne Wei- teres möglich sei, dass ihr dies bei der Erstellung des Formulars angesichts der Massenabfer- tigung nicht aufgefallen sei und auch nicht habe auffallen müssen (amtl. Bel. 13 lit. h und BK- Bel. 1).
E. 5.5.3 Zunächst ist unklar, was die Beschuldigte aus den letztlich korrekten Namen in den erst im Berufungsverfahren aufgelegten Impfausweisen für das Mass an Aufmerksamkeit ableiten will, welches die Vorinstanz beim eigenhändigen Ausfüllen bzw. Unterzeichnen der erwähnten Do- kumente voraussetzte. Damit ist nämlich nicht erklärt, weshalb es der Berufungsklägerin nicht auffiel, dass ihr eigener Name sowohl auf der von ihr unterzeichneten Einverständniserklärung als auch der von ihr auszufüllenden ärztlichen Impferklärung (STA-act. 2.7 f.) falsch geschrie- ben war oder ihr Geburtsdatum jeweils gänzlich fehlte. Entsprechend lautete auch der Impf- nachweis auf den falschen Namen (STA-act. 2.6). Mit der Vorinstanz ist weiterhin festzuhalten, dass dies gegen ein eigenhändiges Ausfüllen oder Unterzeichnen der genannten Dokumente spricht, selbst wenn die Beschuldigte wenig glaubhaft behauptete, sie habe die Dokumente
22 │ 47 überhaupt nicht angeschaut und einfach unterzeichnet (vi-act. 2 E. 2.6.4; Einvernahmeproto- koll vom 11. Oktober 2024, vi-act. 4 dep. 36-39). Selbst wenn entsprechende Dokumente re- gelmässig nicht bis ins letzte Detail studiert werden, die Überprüfung des eigenen Namens (und im Übrigen auch des Geburtsdatums) wäre auf jeden Fall zu erwarten. Eine geltend gemachte «Massenabfertigung» fand darüber hinaus einzig für gefälschte Impf- zertifikate statt (vgl. EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 48; EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 45; Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 28 und 34), während im Zeitpunkt der angeblichen Impftermine der Beschuldigten mit Ausnahme vereinzelter älteren Personen praktisch niemand mehr tatsächlich geimpft worden war (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 27 und 94; EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 12; EV B.__ vom
29. April 2022 dep. 69; Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 28, 43 f., 53 und 63). Selbst wenn die Praxis in ihrer regulären Tätigkeit noch stark ausgelastet gewesen sein sollte, ist nicht einzusehen, wie ein allfälliger Zeitdruck auf die Pra- xismitarbeiterinnen dazu beigetragen haben sollte, dass es der Beschuldigten nicht länger auf- fiel, dass ihr Name mehrfach falsch geschrieben worden war und ihr Geburtsdatum fehlte. Dass auf Erhalt des Impfnachweises doch noch interveniert wurde, um einen korrekten Impf- ausweis zu erhalten, ist durchaus vorstellbar, spricht aber nicht gegen die durch die Vorinstanz gezogenen Schlüsse, dass die Beschuldigte die Dokumente mit falschem Namen nicht eigen- händig ausgefüllt bzw. unterzeichnet hat. Kommt hinzu, dass der Name der Beschuldigten auf der Einverständniserklärung, der ärztli- chen Impferklärung und dem Impfnachweis auf die gleiche Art falsch geschrieben ist, wie auf der Hüsliliste von B.__ unter dem Namen der Vermittlerin C.__. Da auf dem Impfnachweis der falsche Name um das korrekte Geburtsdatum, die damalige Adresse und die Krankenversi- cherung der Beschuldigten ergänzt wurde, ist eine Verwechslung jedoch ausgeschlossen. Dass der auf die gleiche Weise falsch geschriebene Name der Beschuldigten auf der Liste auftaucht, welche die Abnehmer eines gefälschten Covid-Zertifikats aufführt, wie er auch auf den Dokumenten der Praxis (inkl. rot markiertem Impfnachweis) erscheint, spricht ohne Wei- teres dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich geimpft wurde und das Zertifikat über die Vermittlerin C.__ käuflich von B.__ erwarb.
E. 5.5.4 Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 gab die Beschuldigte sinn- gemäss weiter an, die Auskunftsperson habe ausgeführt, dass auf STA-act. 2.7 (Einverständ- niserklärung) nichts von ihr stamme (amtl. Bel. 25 S. 3). Insofern sei fraglich, wie das
23 │ 47 Dokument zu den gefälschten Impfzertifikaten gekommen sei. Sie – die Beschuldigte – habe gesagt, das sei ihre Unterschrift, was bedeute, dass sie vor Ort in der Praxis gewesen sei. Ausserdem sei der Name nicht einfach zu lesen. Gestützt darauf könne ihr kein Vorwurf ge- macht werden, dass man den Namen falsch geschrieben habe und das nur der Fall sein könne, wenn das nicht durch sie selbst in der Praxis gemacht worden sei.
E. 5.5.5 Gemäss den Akten gab B.__ an, sie habe viele Blätter oder Kopien für Covid-Impfungen ge- habt, weil sie zuständig für diese Impfung gewesen sei (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 48). Sie sei zuständig gewesen, damit alle Blätter vollständig ausgefüllt würden, Datum, LOT-Nr., Personalien etc. Auf die Frage, wie unterschieden werden könne, wer welche For- mulare ausgefüllt habe, führte sie aus, die auf der sichergestellten Hüsliliste seien alles ihre Patienten gewesen (dep. 109). Anlässlich der Einvernahme an der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 gab B.__ auf Vorhalt von STA-act. 2.7 an, die untersten beiden Un- terschriften stammten von der Ärztin, die obere Unterschrift sei nicht von ihr oder einer dama- ligen Arbeitskollegin (amtl. Bel. 27 dep. 19). Das untere Datum vom 2021 könne sie nicht ent- ziffern. Das sei nicht ihre Schrift. Das andere sei mit dem Stempel gemacht worden. Sie wisse nicht, wer den Namen geschrieben habe und das Geburtsdatum fehle (dep. 21 f.). Diese For- mulare, die Einverständniserklärungen, habe der Patient selbst ausgefüllt (dep. 25). Ange- sprochen auf ihre früheren Aussagen, wonach sie diese Erklärungen jeweils selbst ausgefüllt habe, gab B.__ an, das seien nur die Daten der ersten und zweiten Impfung gewesen, die sie ausfüllen mussten (dep. 26). Auf Nachfrage, dass in ihrer eigenen Strafuntersuchung Thema gewesen sei, dass nicht die Patienten die Einverständniserklärung ausgefüllt hätten, da diese nicht vor Ort gewesen seien, sondern sie selbst, sagte B.__ weiter, das Datum der ersten und zweiten Impfung habe sie gemacht (dep. 27). Aber der Patient habe seinen Namen selbst ausfüllen müssen und auch seine Unterschrift. Wer das nicht geschafft habe, habe eine Eti- kette bekommen. Da sei auch keine Unterschrift gefälscht worden.
E. 5.5.6 Es trifft damit zu, dass B.__ zuletzt abstritt, die Einverständniserklärung der Beschuldigten ausgefüllt zu haben. An ihrer neuen Darstellung bestehen gewisse Zweifel mit Blick auf den- selben Fehler im Namen der Beschuldigten auf der Hüsliliste sowie die praktisch identische Schreibweise des Datums (15.10.21) auf der Einverständniserklärung (STA-act. 2.7 und 4.7) sowie dem Impfnachweis (STA-act. 2.7 und 4.6), auf welchem B.__ das Datum als eigene
24 │ 47 Schrift erkannte (amtl. Bel. 27 dep. 39). Allerdings gab sie auch bereits früher an, die Patienten hätten ein von der Ärztin gestempeltes und unterschriebenes Formular ausfüllen müssen (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 102). Es ist jedoch weiterhin nicht anzunehmen und – trotz der etwas irritierenden Formulierung anlässlich der Stellungnahme zum Beweisergebnis – wohl auch nicht geltend gemacht worden, die Beschuldigte habe selbst ihren Namen mehr- mals falsch geschrieben und ihr Geburtsdatum vergessen. Die Berufungsklägerin hielt denn auch dafür, das Formular sei von jemand anderem ausgefüllt worden (Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2024, vi-act. 4 dep. 38). Letztlich ist es vorliegend nicht entscheidend, wer das Formular für die Beschuldigte ausgefüllt hat. Bereits aufgrund des Umstands, dass der Name auf dem Impfnachweis (dort mit korrek- tem Geburtsdatum, damaliger Adresse und Krankenversicherung der Beschuldigten), der Ein- verständniserklärung und der ärztlichen Impferklärung (STA-act. 2.6 ff.) identisch falsch ge- schrieben steht, wie auf S. 19 der Hüsliliste von B.__, auf welcher Käufer gefälschter Impfzer- tifikate aufgeführt sind, machen klar, weshalb die fraglichen Dokumente zu den gefälschten Impfzertifikaten gehörig betrachtet werden müssen. Unabhängig vom Aussteller der Einver- ständniserklärung spricht der jeweils falsch geschriebene Name und das fehlende Geburtsda- tum darüber hinaus dagegen, dass die Berufungsklägerin gemäss ihrer eigenen Darstellung die Unterlagen vor Ort eigenhändig unterzeichnet hatte (zur angeblich immer ändernden Un- terschrift vgl. nachfolgende E. 5.7), ihr der mehrfach falsch geschriebene Name jedoch nicht aufgefallen sei.
E. 5.6.1 Die Vorinstanz erwog ausserdem zusammengefasst, analog zu vielen weiteren falschen Imp- fungen hätten sich blosse Kopien der Identitätskarte sowie der Krankenversicherungskarte der Beschuldigten bei den Akten der Arztpraxis befunden (vi-act. 2 E. 2.5.2 S. 14 f.). Es handle sich dabei um ausgedruckte Fotografien dieser Karten, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass die Karten in der Praxis mittels eines Kopiergeräts kopiert worden seien. Es spre- che eher dafür, dass die Dokumente elektronisch in die Praxis gesandt worden seien, was zu dem von B.__ dargestellten Vorgehen bei nicht effektiv vorgenommenen Impfungen passe. Dass sich die Dokumente in der gegebenen Form bei den Akten der Arztpraxis befunden hät- ten, sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschuldigte tatsächlich keine Impfung habe vor- nehmen lassen.
25 │ 47
E. 5.6.2 Die Beschuldigte kritisiert die vorinstanzliche Erwägung als aktenwidrig und bringt im Wesent- lichen vor, B.__ habe zwar gesagt, dass die Dokumente, die sie über E-Mail oder Telegram erhalten habe, alle von nicht geimpften Personen seien (amtl. Bel. 13 lit. i). B.__ habe ebenfalls angegeben, dass sie per E-Mail in den Besitz dieser Dokumente gekommen sei, oder Perso- nen diese in die Praxis gebracht hätten. Es seien aber auch über den Gruppenchat der Praxis korrekte Dinge verschickt worden. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, woher ihre Krankenkas- senkarte und die ID stammten, ob aus dem Gruppenchat der Praxis oder der E-Mail bzw. Telegram von B.__. Hinzu komme, dass der Rapport der Zürcher Polizei nicht von Fotos, son- dern von Kopien spreche. Es könne daher nicht erstellt gelten, sie sei nicht in der Praxis ge- wesen, zumal auch B.__ ausgeführt habe, Personen hätten diese Dokumente in die Praxis gebracht. Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 führte die Beschul- digte sodann sinngemäss aus, sie sei anlässlich der telefonischen Terminvereinbarung aufge- fordert worden, die Identitätskarte vorweg zuzuschicken (Einvernahmeprotokoll Partei vom
16. Dezember 2025, amtl. Bel. 28 dep. 19).
E. 5.6.3 Unbesehen der Formulierung im Beilagenverzeichnis der Stadtpolizei Stadt Zürich (vgl. STA- act. 2.4) ist aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich bei den Kopien der Identi- täts- und Krankenkassenkarte der Beschuldigten um einen Ausdruck von Fotografien der ent- sprechenden Karten handelt (STA-act. 2.9 f. [= STA-act. 4.9 f.]). Tatsächlich gab B.__ an, sol- che Angaben (Bilder von Krankenkassenkarten oder der Identitätskarte/des Passes) seien manchmal auch über den Gruppenchat der Praxis gekommen, die für korrekte Dinge gewesen seien (EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 39; bestätigend auch die Ärztin Dr. E.__ in STA- act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner:
E. 5.7.1 Mit Blick auf die Aussagen der Berufungsklägerin hielt die Vorinstanz sinngemäss fest, es sei wenig glaubhaft, wenn die Beschuldigte angebe, sie wechsle immer ihre Unterschrift, um damit die eklatanten Unterschiede ihrer Signatur auf der Einverständniserklärung und dem Gesuch um amtliche Verteidigung zu erklären (vi-act. 2 E. 2.6.4; Einvernahmeprotokoll vom 11. Okto- ber 20204, vi-act. 4 dep. 36 f.).
E. 5.7.2 Die Beschuldigte verweist diesbezüglich erneut darauf, dass die Impfausweise auf den korrek- ten Namen ausgestellt seien (amtl. Bel. 13 lit. j). Ausserdem sei es nachvollziehbar, dass eine Unterschrift auf einem einfachen Formular nicht deckungsgleich mit einem Gesuch um amtli- che Verteidigung sein müsse, sei das eine doch lediglich eine kurze Sache bei einer Massen- abfertigung und das andere eine wohlüberlegte Schrift, wichtig und in «Schönschrift» (Hervor- hebung im Original). Es sei nicht an der Vorinstanz gewesen, einen beweisrelevanten Unter- schriftenvergleich anzustellen, vielmehr wäre diesfalls ein Schriftgutachten angezeigt. Schliesslich lägen zwischen der Unterschrift auf dem Formular und dem Gesuch um amtliche Verteidigung drei Jahre, wobei es gerichtsnotorisch sei, dass Unterschriften sich mit der Zeit veränderten und sich völlig neu oder anders gestalteten.
E. 5.7.3 Den Ausführungen der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Gerichtsnotorisch ist ge- rade umgekehrt, dass Unterschriften – in ihrer Funktion als verlässliche Bestätigung der Iden- tität der unterzeichnenden Person – sich nicht immer verändern und völlig neu oder anders gestalten. Eine Anpassung findet regelmässig einzig in Ausnahmefällen statt, etwa bei der Änderung des Namens. Die Unterschrift hängt auch nicht davon ab, welche Art von Dokument damit unterzeichnet wird. Dass die Beschuldigte ihre Unterschrift immer ändere bzw. wechsle,
28 │ 47 wie sie es vor der Vorinstanz aussagte, kann aufgrund der Akten ebenfalls nicht bestätigt wer- den. Vielmehr unterzeichnete sie grossmehrheitlich mit lesbar ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen (vgl. Berufungserklärungen vom 16. Oktober, vi-act. 3, STA-act. 1.4, 3.17, 4.40, 5.10). Zwar ist in den Akten tatsächlich auch eine leicht andere Unterschrift verwendet worden (vgl. STA-act. 1.10, 5.3, amtl. Bel. 1 und 6), es handelt sich dabei jedoch immer noch um den ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen der Beschuldigten. Auch die jeweils bei den Emp- fangsbestätigungen verwendeten Kürzel (vgl. vi-act. 1; STA-act. 1.3, 4.28) sind nicht annäh- rend mit der angeblichen Unterschrift auf der Einverständniserklärung vom 15. Oktober 2021 vergleichbar (STA-act. 2.7). Zur Behauptung, die Unterschrift habe sich seit 2021 verändert, ist auf die in den Akten befindliche Identitätskarte zu verweisen (STA-act. 4.9), worauf eben- falls erkennbar mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen unterschrieben wurde. Auch wenn das Ausstellungsdatum der Karte unbekannt ist, verfügte die Beschuldigte im Jahr 2021 über ein gültige Identitätskarte mit einer Unterschrift, wie sie in den Akten wiederzufinden ist, jedenfalls aber keine mit der Signatur auf der Einverständniserklärung, angeblich vom Oktober 2021, Vergleichbare. Weshalb bei dem augenfälligen Unterschied ein Schriftgutachten nötig gewesen sein soll, wird nicht erläutert und ist auch nicht einzusehen. Dasselbe gilt für den angeführten Umstand, dass auf den nachträglich aufgelegten Impfausweisen entgegen den in den Unterlagen der Arztpraxis befindlichen Dokumenten (STA-act. 2.6-2.8) der Name der Be- schuldigte korrekt geschrieben steht. Es ist nicht erkennbar, welchen Zusammenhang dies zur Signatur der Berufungsklägerin haben soll. Wenn die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsklägerin unter anderem mit Verweis auf diese Behauptungen einer immer ändernden Unterschrift als nicht glaubhaft einstuft, ist dies nicht zu beanstanden. Die hier vorgebrachten (Schutz-)Behauptungen legen keine andere Würdigung nahe.
E. 5.8.1 Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit den Aussagen der Beschuldigten im Wesentli- chen aus, sie habe über alle Befragungen hinweg nur sehr spärliche Angaben getätigt, kon- krete Fragen ausweichend oder gar nicht beantwortet und erst nach Einsicht in die Akten ver- einzelte, der Aktenlage angepasste konkretere Aussagen gemacht (vi-act. 2 E. 2.6.4). Fragen seien nur auf Vorhalt präzisiert worden, freie Antworten auf Fragen fielen stets sehr kurz aus. Realkennzeichen und innere Vorgänge liessen sich in ihren Aussagen kaum finden, was eher gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung spreche. Dabei gelte es sich vor Augen zu
29 │ 47 führen, dass es bei der Covid-19-Pandemie und den gross angelegten Impfungen der Bevöl- kerung um erstmals erlebte Vorgänge gehandelt habe. Es sei schlicht unglaubhaft, dass die Beschuldigte über keine konkreten Erinnerungen im Zusammenhang mit ihren Impfterminen verfügen solle. Weder habe sie Belege für ihre Anwesenheit vorlegen können, noch habe sie sich an den Weg zur Arztpraxis oder das Aussehen des Gebäudes zu erinnern vermocht. In diesem Zusammenhang legte Vorinstanz der Beschuldigten anlässlich der Strafverhandlung vier Bilder von Häusern mit Arztpraxen in Zürich vor, worunter sich auch ein Bild der Arztpraxis von Dr. E.__ befand (Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2024, vi-act. 4 dep. 47). Die Be- rufungsklägerin vermochte nicht zu sagen, welche Aufnahme die hier relevante Arztpraxis ab- bildete, die Bilder sähen alle gleich aus.
E. 5.8.2 Die Berufungsklägerin führt dagegen sinngemäss aus, sie habe sich in einer fremden Stadt befunden (amtl. Bel. 13 lit. k). Deshalb sei es nachvollziehbar, dass sie sich weder an den Weg noch an das Gebäude zu erinnern vermöge, zumal sie mit C.__ dahin gefahren sei. Die ihr von der Vorinstanz vorgelegten Fotos der Praxis von Dr. E.__ stammten aus Google Street View, aufgenommen im September 2024, also lange nach dem Besuch in der Praxis und seien deshalb nicht beweisrelevant. Sie habe überdies auf der Autofahrt zur Ärztin nicht gewusst, dass sie Beweise für ihren Aufenthalt behalten müsse. Niemand sammle Quittungen über Parktickets oder Ähnliches, schon gar nicht über mehrere Jahre. Hier sei die Unschuldsver- mutung verletzt bzw. in Umkehr gebracht worden. Es seien zwei kurze Impftermine gewesen, was nicht bedeute, dass diese unweigerlich im Gedächtnis eingebrannt geblieben seien, auch wenn die ganze Bevölkerung davon betroffen gewesen sei.
E. 5.8.3 Die besondere Eindrücklichkeit der gesamten Situation rund um die Pandemie kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Dabei dominierten neben den Betriebsschliessungen, Hilfskrediten und Abstands- und Hygienevorschriften vor allem anderen die Impfungen sowie das damit verbundene Zertifikat die öffentliche Debatte zu dieser Zeit. Auch wenn eine ge- wöhnliche Impfung an sich in der Regel wenig eindrücklich verläuft, kann vor dem Hintergrund des teilweise hitzig geführten Diskurses und der Tragweite dieser Impfung, etwa mit Blick auf die damit wieder erlangten Freiheiten, nicht von zwei einfachen, kurzen Impfterminen gespro- chen werden. Im Impfausweis der Beschuldigten sind sodann keine anderen Impfungen ein- getragen (BK-Bel. 1). Ob die Beschuldigte zuvor wirklich noch nie geimpft worden war, ihren
30 │ 47 Impfausweis bei der angeblichen Impfung nicht dabeihatte oder dies vielmehr als weiteren Hinweis auf ein gekauftes Impfzertifikat gewertet werden muss (vgl. EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 56 ff.), lässt sich aufgrund der Unterlagen nicht beantworten. Es findet sich jedoch kein Hinweis dafür, die Berufungsklägerin habe bereits derart zahlreiche Impftermine wahrge- nommen, dass es nachvollziehbar wäre, wenn ihr – einmal abgesehen von den überaus spe- ziellen Rahmenbedingungen – die beiden Impfungen gänzlich entfallen wären. Zwar mag es zutreffen, dass fehlende Quittungen von Parktickets oder die Unfähigkeit, den Weg zur Praxis zu beschreiben, für sich allein und mehrere Jahre später kaum aussagekräftig sind. Hingegen wäre aufgrund des Vorgesagten zu erwarten, dass zumindest irgendeine Er- innerung an das gesamte Prozedere haften geblieben ist, reiste die Berufungsklägerin doch angeblich hierfür zwei Mal bis nach Zürich. Weder zum Weg, zur Arztpraxis, deren Räumlich- keiten, den anwesenden Personen – Praxispersonal oder anderen Patienten– oder den Vor- gängen bei der Impfung konnte die Beschuldigte mehr als allgemeine Aussagen treffen, etwa dass das Wartezimmer über Stühle und ein Tischchen verfügt habe (vgl. Einvernahmeproto- koll vom 11. Oktober 2024 dep. 24-47). Mit der Vorinstanz muss es als äusserst auffällig ge- wertet werden, dass bei keiner Gelegenheit und auf mehrmalige Nachfragen irgendeine Form von Realkennzeichen, inneren Vorgängen oder auch nur mehr als unspezifisch gehaltene, geradezu generische Antworten abgegeben wurden. Den im September 2024 – knapp drei Jahren nach dem angeblichen Besuch der Berufungs- klägerin in der Arztpraxis – aufgenommenen Bildern, welche die Vorinstanz anlässlich ihrer Befragung vorlegte, kann zudem nicht ohne Weiteres jegliche Beweisrelevanz abgesprochen werden. Auf den öffentlich einsehbaren Aufnahmen der Arztpraxis von Dr. E.__ des Dienstes Street View von Google ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Gebäude um einen weniger als drei Jahre alten Neubau handelte. Anderweitige Renovationen oder Änderungen der Fas- sade oder anderen Gebäudeteilen sind theoretischer Natur und grundsätzlich immer möglich, wofür sich vorliegend aber ebenfalls keine Anhaltspunkte finden. Solche sind auch nicht vor- gebracht worden. Eine Umkehr der Unschuldsvermutung nahm die Vorinstanz mit Blick auf all diese genannten Umstände nicht vor. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung derselben eine nachvollziehbar begründete Gesamtwürdigung der Aussagen der Berufungsklägerin vorge- nommen, wobei auch das Nachfolgende zu beachten ist.
31 │ 47
E. 5.8.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin sich in all ihren Aussagen auf knappe Bestreitungen oder zurückhaltende Angaben beschränkte, sofern sie sich zur Sache äusserte (vgl. STA-act. 5.1 ff.; vgl. auch vi-act. 2 E. 2.6.1-2.6.3 und Einvernahmeprotokoll Par- tei vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 28 dep. 16 ff.). Auch nach der Einsicht in die Akten am
13. Dezember 2023 (STA-act. 4.30) finden sich in der Einvernahme vom 22. Mai 2024 kaum mehr als pauschale Abstreitungen zu bestimmten Vorwürfen und bei Gelegenheiten zur freien Äusserung grossmehrheitlich einzig Aussagen, es nicht zu wissen oder nicht sagen zu können (STA-act. 5.4 ff.). Nur zur früher gestellten Frage nach dem Injektionsort (Einvernahme vom
19. Juli 2023, STA-act. 5.2 dep. 5) äusserte sie sich plötzlich frei und ungefragt (Einvernahme vom 22. Mai 2024, STA-act. 5.6 dep. 6). Wie bereits dargelegt, finden sich keine Antworten mit Realkennzeichen oder ähnlichen Aussagemerkmalen, die für den Wahrheitsgehalt dersel- ben sprechen könnten. Vielmehr bleibt die Beschuldigte durchgehend vage und unbestimmt. Auch auf Vorhalt, etwa der Impfdokumente mit falschem Namen, der unterschiedlichen Signa- tur oder der Hüsliliste, konnte sie keine präziseren oder differenzierten Antworten geben. Ent- sprechend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Bestreitungen zwar grösstenteils konstant ausfielen, die pauschalen, kurz gehaltenen Abstreitungen aber in der Regel kaum Spielraum für Widersprüche zulassen. Trotzdem äusserte sich die Beschuldigte teilweise unbeständig, etwa bei der Frage, mit wem sie zu den Impfterminen ging: Mehrmals hielt sie dafür, mit der Familie ihres Freundes bei der Praxis in Zürich gewesen zu sein (Einvernahme vom 22. Mai 2024, STA-act. 5.6 dep. 7 und 22; Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2024, vi-act. 4 dep. 22, 26). Angesprochen auf die Rolle von C.__ bzw. die Hüsliliste sagte die Beschuldigte plötzlich aus, nur von dieser zur Impfung (bzw. nur zur Praxis) begleitet worden zu sein (Ein- vernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2024, STA-act. 4 dep. 54-57). Wieso anzunehmen ist, ge- rade diese Umstände rund um die Impftermine seien ihr im Gedächtnis geblieben, wurde be- reits ausführlich dargelegt (vgl. E. 5.8.3 hiervor). Die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft betonten sodann mit Verweis auf die erwähnte nachträgliche Äusserung zum Injektionsort das der Aktenlage angepasste Aussageverhalten der Beschuldigten (vi-act. 2 E. 2.6.4; Verhandlungsprotokoll vom 16. Dezember 2025 S. 6 f.). Entsprechendes lässt sich auch andernorts bestätigen: Die Frage nach der Art der Kontakt- aufnahme mit der Arztpraxis von Dr. E.__ wollte die Beschuldigte vor Einsicht in die Akten nicht beantworten (Einvernahme vom 19. Juli 2023 STA-act. 5.2 dep. 10). Erst danach konnte sie auf Nachfrage Auskunft geben, dass sie die Termine telefonisch vereinbart hatte (Einver- nahmeprotokoll vom 11. Oktober 2024, vi-act. 4 dep. 29). Auf die Frage nach der Übermittlung
32 │ 47 von Krankenversicherungs- und Identitätskarte gab die Beschuldigte am 22. Mai 2024 noch an, diesbezüglich unsicher zu sein, sie glaube es sei für die Anmeldung gewesen (STA- act. 5.9 f. dep. 49-51). Ob sie von der Arztpraxis aufgefordert worden sei, die Kopien zu über- mitteln, wusste sie damals nicht mehr (dep. 52). Vor der Vorinstanz gab sie an, dass sie die Identitätskarte geschickt habe, sei normal, das habe man auch für Covid-Tests machen müs- sen (Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2024, vi-act. 4 dep. 22). Anlässlich der Einver- nahme an der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 konnte sie jedoch angeben, ihr sei auf jeden Fall beim Anruf zur Terminvereinbarung gesagt worden, diese Kopien vor- gängig zuzuschicken, da sie (in der Praxis) im Stress seien (amtl. Bel. 28 dep. 19). Vorweg leuchtet nicht ein, weshalb mit immer weiterem Abstand zum tatsächlichen Geschehen genau- ere Angaben gemacht werden können. Die Besonderheit lässt sich jedoch ohne Weiteres durch die vorangehende Aussage von B.__ an derselben Verhandlung erklären: Auf die Frage, ob die die Dokumente (Krankenkassen- und Identitätskarten) kopiert oder zuerst fotografiert und ausgedruckt worden seien, erklärte diese, es sei immer unterschiedlich gewesen, wenn sie Zeit gehabt hätten, hätten sie sie gleich gedruckt, was aber selten der Fall gewesen sei (amtl. Bel. 27 dep. 34). Vor allem im Oktober, als es eskaliert sei, hätten sie alles per E-Mail bekommen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend monierte, ist trotz mehrmaliger entspre- chender Fragen zuvor keine annähernd so detaillierte Aussage der Beschuldigten zur Kon- taktaufnahme, der Anmeldung und dem Grund, weshalb sich Ausdrucke ihrer fotografierten Identitäts- und Krankenkassenkarten in den Unterlagen der Arztpraxis fanden, getätigt worden. Mit Blick darauf, dass keine Identitätskarten von richtigen Patienten verlangt wurden und nur das, was die Ärztin im Gruppenchat der Praxis gesandt hatte, für «korrekte» Dinge verwendet wurde (vgl. E. 5.6.3 hiervor), ändert die nachträglich präzisierte Aussage der Beschuldigten inhaltlich nichts. Sie unterstreicht aber weiter das an die Aktenlage angepasste Aussagever- halten, welches bereits die Vorinstanz erkannte.
E. 5.8.5 Nach dem Gesagten sind die knappen und unbestimmten Aussagen der Beschuldigten, die von den überzeugenden Aussagen von B.__ oder den aktenkundigen Hinweisen abweichen, nicht nachvollziehbar oder glaubhaft.
33 │ 47
E. 5.9.1 Die Berufungsklägerin hielt sodann sinngemäss dafür, dass B.__ in den gesamten Akten keine Silbe über sie – die Beschuldigte – verloren habe, sondern mit Farbstiften allgemeine Angaben in 25 Ordnern gemacht, C.__ als Vermittlerin bezeichnet habe und die Vorinstanz entspre- chend der Anklage diese als Überbringerin von Fr. 300.– einstufte (amtl. Bel. 13 lit. m). Es gäbe keinen Beweis dafür, dass Fr. 300.– an B.__ oder C.__ übergeben worden seien, noch sei Letztere befragt worden. B.__ gebe ebenfalls nicht an, dass C.__ ihr Geld übergeben habe, der ganze Betrag sei noch offen.
E. 5.9.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aufgrund der Aussagen von B.__ die Bezahlung für die gefälschten Zertifikate mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über die Vermittler C.__ lief (vgl. EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 26 und 30; vgl. auch STA-act. 2 E. 2.7). Es ist bereits ausgeführt worden, weshalb davon auszugehen ist, dass aufgrund des von B.__ ge- schilderten Vorgehens und der Angaben auf der Hüsliliste die hinter dem Namen «A1.__» notierten Fr. 300.– bezahlt wurden (E. 5.4.2 hiervor). Zur angetönten (fehlenden) Befragung von C.__ gilt sodann: Dem am 22. September 2025 gestellten Beweisantrag zur Einvernahme von C.__ (amtl. Bel. 19) wurde nicht gefolgt und er ist von der Berufungsklägerin auch nicht erneuert worden. Offenbar basierte die beantragte Einvernahme der Vermittlerin darauf, dieselbe sei nie befragt worden, etwa dazu, ob sie die Beschuldigte tatsächlich vermittelt habe (amtl. Bel. 13 lit. m) und es unklar sei, ob die Vermitt- lerin mit der Beschuldigten konfrontiert worden sei oder diese Juristin sei (lit. p). Ausserdem sei die Zahlungszuordnung mit C.__ verbunden (amtl. Bel. 19 S. 3). Gerade vorstehend (mit Hinweis) erwähnt, bestehen bezüglich Vermittlung und Bezahlung über C.__ keine vernünfti- gen Zweifel. Weshalb die Beschuldigte mit C.__ hätte konfrontiert werden müssen, ist sodann nicht einzusehen, finden sich doch keine – auch keine belastenden – Aussagen derselben in den Akten. Welche Bedeutung es für den vorliegenden Fall haben könnte, ob C.__ wirklich Juristin ist oder nicht, entzieht sich dem Gericht und wurde nicht erklärt. Inwiefern an der Ver- mittlung durch C.__ aufgrund der Aussagen von B.__ und der Aktenlage irgendwelche Zweifel bestehen könnten, ist ebenfalls nicht erläutert worden, der blosse Hinweis, die Vermittlerin selbst sei nicht befragt worden, genügt dafür jedenfalls nicht. Da es sich hierbei um die Schwester des Freundes der Beschuldigten (Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2024, vi-
34 │ 47 act. 4 dep. 48) bzw. um «Familie» handle (Einvernahme vom 22. Mai 2024, STA-act. 5.9 dep. 40), wären ihre Aussagen ausserdem mit äusserster Zurückhaltung zu würdigen. Bei die- ser Ausgangslage kann auf die Einvernahme ohne Weiteres verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO und Urteil des Bundesgerichts 7B_186/2022 vom
14. August 2023 E. 3.1 mit Hinweisen; zur verlangten Einvernahme von C.__ im Zusammen- hang mit den farblich markierten Impfnachweisen vgl. nachfolgende E. 5.10.3 a.E.).
E. 5.10.1 Weiter macht die Berufungsklägerin im Wesentlichen geltend, sollte ihr rot markierter Impf- nachweis (vgl. STA-act. 2.6) der Schuldbeweis sein, könne dieser Hypothese nicht gefolgt werden (amtl. Bel. 13 lit. m S. 9). Es sei nicht klar, aus welchem Ordner dieser Impfnachweis stamme und ob die Ordner von B.__ oder D.__ geführt worden seien. B.__ halte betreffend einem der grünen Ordner (O-Z) – der ihren Impfnachweis enthalten müsse – fest, man dürfe nicht vergessen, dass darunter auch Leute seien, für die D.__ zuständig gewesen sei. Wie B.__ die Impfnachweise trotzdem in echt, unecht oder unsicher einstufen habe können, bleibe unklar. Erst mit der Befragung der Vermittlerin darüber, ob sie wirklich ihre Vermittlerin gewe- sen sei und was bezahlt worden sei, könne eine rote, grüne oder gelbe Markierung hergeleitet werden. B.__ habe die Markierung aus einer Kombination aus Wissen um die Person, die Schrift auf den Impfnachweisen und der Anzahl Besuche in der Praxis abgegeben. Es sei nicht vorstellbar, B.__ könne sich bei hunderten von Impfungen in der Praxis an jeden Patienten erinnern. B.__ habe kein «Wissen» (Hervorhebung im Original) über sie, die Beschuldigte. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, was B.__ bezüglich der Schrift auf ihrem Impfnachweis sage. Selbst die Anzahl der Impfungen pro Tag seien nicht aussagekräftig: Die 139 Impfungen am
15. Oktober 2021 und 183 am 12. November 2021 seien weit weg von den von Dr. E.__ als nicht möglich bezeichneten 244 Impfungen am 21. Dezember 2021. Beide Impftermine seien Freitage gewesen, was bei einer ausserkantonalen Patientin nachvollziehbar sei.
E. 5.10.2 Zunächst ist es irrelevant, aus welchem Ordner der rot markierte Impfnachweis der Berufungs- klägerin stammte. Auf die Frage, wie unterschieden werden könne, welche Formulare durch B.__ und welche durch D.__ ausgefüllt worden seien, antwortete Erstere, die auf der sicher- gestellten Hüsliliste, das seien alles ihre Patienten (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 109; vgl. auch EV B.__ vom 29. April dep. 50). Die dort erwähnte Position A7/Foto 22 bezeichnet
35 │ 47 diverse Handnotizen aus dem Schlafzimmerschrank von B.__ (dep. 57; STA-act. 4.11 [= Da- tenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 02 Tatbestands- rapport, Dokument: 01 Tatbestandsrapport.pdf [nachfolgend «Tatbestandsrapport»] S. 32 und 48), die später – und auch im vorliegenden Entscheid – jeweils als Hüsliliste bezeichnet wurde (vgl. EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 73 ff.; STA-act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 05 Nachtrag 3, Dokument: Nachtrag 3 mit sämt- lichen Beilagen.pdf, ab S. 32 [nachfolgend «EV B.__ vom 25. März 2022»] dep. 39 und S. 52 ff. insb. 68). Wie bereits gezeigt, findet sich die Beschuldigte mit falsch geschriebenem Namen auf S. 19 der Hüsliliste unter der Vermittlerin C.__ (wobei aber eine Verwechslung ausgeschlossen ist, vgl. E. 5.5.3 hiervor). Damit steht bereits fest, dass die Berufungsklägerin zu den Abnehmerinnen von B.__ und nicht von D.__ zählt, unabhängig davon, in welchem von 25 Ordnern der Impfnachweis deponiert wurde. Weshalb die über mehrere Einvernahmen sinngemäss gleichbleibende Aussage von B.__, im Ordner O-Z hätten sich auch Abnehmer von D.__ befunden (vgl. EV B.__ vom 27. Mai 2022 dep. 20; Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 59), gemäss der Beschuldigten keinen Sinn mache (vgl. Verhandlungsprotokoll vom
16. Dezember 2025, amtl. Bel. 25 S. 4), ist nicht einzusehen und auch nicht erläutert worden.
E. 5.10.3 Darüber hinaus ist es weder schleierhaft noch unklar, wie B.__ die Impfnachweise als nicht (rot) oder tatsächlich (grün) geimpft oder als unsicher (gelb) einstufte. So gab sie für die roten Markierungen an, sei es eine Kombination aus dem Wissen um die Person, der Schrift auf den Impfnachweisen und der Anzahl der Besuche in der Praxis (EV B.__ vom 27. Mai 2022 dep. 29). Die grün markierten kenne sie als Patienten aus der Praxis (dep. 30). Bei gelb mar- kierten Impfnachweisen handle es sich um Leute, die sie gar nicht kenne oder nicht schlüssig sagen könne, ob geimpft wurden oder nicht (dep. 31). Anlässlich ihrer Einvernahme an der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 ergänzte B.__, sie sei zum Schluss gekom- men, dass «A1.__» nicht geimpft sei, weil im Oktober praktisch niemand geimpft worden sei (Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 43). Viel- leicht eine, zwei Personen. Aber das seien ältere Personen gewesen. Die habe sie gekannt, das seien wirkliche Patienten gewesen. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei, antwortete sie: Wie gesagt, im Oktober hat sich praktisch niemand impfen lassen, ausser die älteren Personen, die Patienten der Praxis waren (dep. 44). Dasselbe hatte B.__ bereits mehrfach, inhaltlich konstant und glaubhaft ausgeführt (EV B.__ vom 22. Februar
36 │ 47 2022 dep. 27 und 94; EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 12; EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 69; Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 28, 53 und 63). Anders als es die Beschuldigte darstellt, ist sehr wohl bekannt, was B.__ bezüglich der Schrift auf dem Impfnachweis der Beschuldigten sagte: Die Auskunftsperson erkannte da- rauf ihre eigene Schrift und ordnete diesen anhand dessen ein (dep. 39 f.). Gegen eine tatsächliche Impfung spricht auch die Anzahl Impfungen pro Tag an den bei der Berufungsklägerin im Impfnachweis eingetragenen Daten (15. Oktober 2021 = 139 Impfungen;
12. November 2021 = 183 Impfungen; vgl. Auflistung Impfungen pro Tag). Obwohl nach dem Gesagten bereits ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass im gesamten Monat Oktober 2021 nur einige wenige Personen tatsächlich geimpft wurden, wären es ausserdem nicht erst die von der Beschuldigten angeführten 244 Impfungen an einem Tag (dem 21. Dezember 2021), welche als völlig unrealistisch einzustufen sind (vgl. dazu auch die Einvernahmen von Dr. E.__, STA-act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kan- tone], Ordner: 03 Nachtrag 1, Dokument: 02 EV Besch E.__ vom 24.02.2022.pdf dep. 72 und EV E.__ vom 12. Mai 2022 dep. 39 sowie Ordner: 03 Nachtrag 1, Dokument: 02 EV Besch E.__ vom 24.01.2022 [nachfolgend «EV E.__ vom 24. Januar 2022] dep. 58-62). Gemäss de- taillierter Aussage von B.__ dauerte nämlich die erste Impfung mindestens 25 Minuten (inkl. Anmeldung, Erfassung, Impfung und Wartezeit nach Impfung), bei der zweiten Impfung musste nach derselben nur noch etwa 5 bis 10 Minuten gewartet werden (vgl. EV B.__ vom
22. Februar 2022 dep. 170). Selbst wenn abweichend davon anzunehmen wäre, dass jede Impfung einzig 5 Minuten gedauert habe, wären am 15. Oktober 2021 für 11 Stunden und 35 Minuten am Stück Personen geimpft worden, am 12. November 2021 für 15 Stunden und 15 Minuten. Wohl sind simultane Impfungen durch mehrere Personen denkbar. Bedenkt man den tatsächlichen (doppelten bis fünffachen) Zeitbedarf einer Impfung verwundert es daher nicht, wenn B.__ aussagte, bereits eine Zahl von 400 bis 440 angeblichen Impfungen für den gesamten Monat Oktober 2021 hätte die mögliche Kapazität der Praxis überschritten (vgl. EV B.__ vom 7. April 2022 dep. 149 f.). Weshalb der Umstand, dass die angeblichen Impfdaten jeweils auf einen Freitag fielen, für die tatsächliche Impfung der ausserkantonal wohnhaften Berufungsklägerin sprechen sollte, ist nicht erläutert worden und auch nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass in der Praxis von Dr. E.__ entgegen den damaligen Empfehlungen der Ärztegesellschaft FMH derart viele ausserkantonale Personen angeblich eine Impfung erhiel- ten (vgl. EV E.__ vom 12. Mai 2022 dep. 32), spricht erneut vielmehr dagegen, dass die Be- schuldigte sich tatsächlich dort impfen liess.
37 │ 47 B.__ musste sich also nicht an jeden einzelnen Patienten bzw. Abnehmer von gefälschten Zertifikaten erinnern, wie es die Beschuldigte annimmt. Vielmehr konnte sie aufgrund der ihr mit dem Impfausweis vorgelegten Angaben mit Sicherheit ableiten, ob es sich um eine ge- impfte oder nicht geimpfte Person handelte. Wo ihr dies nicht möglich war, hatte sie dies ent- sprechend angegeben. Inwiefern diesbezüglich irgendwelche Zweifel bestünden, vermag die Berufungsklägerin nicht aufzuzeigen, auch nicht mit ihrer Annahme, B.__ habe nach Gutdün- ken Markierungen verteilt, um sich kooperativ zu präsentieren (amtl. Bel. 25 S. 4). Hierfür gibt es keinen Hinweis und es ist auch nicht anzunehmen, B.__ habe aus dem genannten Grund mehrfach wissentlich falsche Anschuldigungen (Art. 303 StGB) getätigt. Weshalb im Zusam- menhang mit den rot markierten Impfnachweis die Vermittlerin C.__ hätte befragt werden müs- sen und was diese mit den Impfnachweisen bzw. deren Markierung zu tun hatte, ist nicht er- kennbar und wird auch nicht erklärt, weshalb auf eine Einvernahme derselben in diesem Zu- sammenhang in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann.
E. 5.11.1 Für zentral hält es die Beschuldigte sodann im Wesentlichen, dass B.__ noch in einem Ver- fahren stecke (amtl. Bel. 25 S. 5). Sie beschuldige konkret weiterhin die Ärztin, den rot mar- kierten Impfnachweis unterschrieben zu haben, im Wissen darum, dass keine Impfung statt- gefunden habe. Es sei davon auszugehen, die Ärztin stelle sich dem entgegen, was sie – die Beschuldigte – aber nicht wisse, da die Akten nicht vorlägen. Gestützt auf die Befragung an- lässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 müsse man wissen, was die Ärztin dazu sage, weil sie entweder Mittäterin sei oder nicht, womit die Aussagen von B.__ noch vorsichtiger zu würdigen seien. Es müsse notwendigerweise noch Dr. E.__ zu STA- act. 2.6 befragt werden oder die Akten als Ganzes beigezogen werden, um die Aussagen von B.__, insbesondere jene, im Oktober 2021 habe sich praktisch niemand mehr geimpft, zu prü- fen.
E. 5.11.2 B.__ sagte seit dem 22. Februar 2022 konstant aus, dass neben ihr auch die Praxisassistentin D.__ und die Ärztin der Praxis, Dr. E.__, gefälschte Covid-19-Impfzertifikate abgegeben hätten (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 10; EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 18). Zu den falschen Impfungen hätten auch Dokumente für die Anmeldung gehört, auf welchen Etikette, Impfda- tum, die Seite, wohin geimpft wurde, Stempel und Unterschrift der Ärztin enthielten (vgl. EV
38 │ 47 B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 102 f.; vgl. den Impfnachweis mit den entsprechenden Anga- ben in STA-act. 2.7). Die von ihr – B.__ – ausgefüllten Dokumente habe sie in die Praxis ge- nommen, damit Dr. E.__ diese unterschreiben könne (dep. 107). Die Ärztin habe gewusst, dass die Praxisassistentinnen falsche Impfungen machten (dep. 116 und 121; vgl. auch EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 35 ff.). Dr. E.__ habe jeweils die ausgefüllten Impfnachweise selbst unterzeichnet (vgl. EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 98-101). Diese Aussagen bestä- tigte sie anlässlich der Befragung an der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 (Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 19, 25, 64). Daneben geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass Dr. E.__ sowohl die Durchführung falscher Impfungen als auch ein Wissen um die Handlungen der Praxisassistentinnen – zu- mindest bis zu einem Hinweis der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich – abstritt (EV E.__ vom 24. Januar 2022 dep. 89 ff.; EV E.__ vom 12. Mai 2022 dep. 39 f., 42, 44-47). Allerdings hatte die Ärztin ebenfalls angegeben, teilweise Impfdokumente unterschrieben zu haben, ohne diese zu überprüfen (EV E.__ vom 24. Januar 2022 dep. 95-99). Ausserdem gab sie an, nur bis im Juni 2021 sicher gewesen zu sein, dass die Impfungen durchgeführt wurden, danach wisse sie es nicht mehr (EV E.__ vom 24. Januar 2022 dep. 58). Entgegen der Ansicht der Beschuldigten ist demnach hinreichend bekannt, was Dr. E.__ den Aussagen von B.__ entgegnete. Allerdings ist nicht erkennbar, inwiefern dies für die vorlie- gende Angelegenheit von Belang sein könnte, auch mit Blick auf den angerufenen STA- act. 2.6. Ob die Ärztin im Wissen um das Vorgehen der Praxisassistentinnen war oder ihre Unterschrift tatsächlich ohne Prüfung der ihr vorgelegten Dokumente tätigte, ändert am Tat- vorwurf gegen die Berufungsklägerin nichts. Das Gleiche gilt für die Anzahl tatsächlicher Imp- fungen im Monat Oktober 2021, die ihr aber ohnehin unbekannt gewesen seien. Angestiftete Haupttäterin ist vorliegend die Praxisassistentin B.__ und nicht die Ärztin der Praxis. Ob die Beschuldigte um die übrigen Vorgänge in der Praxis oder die nötigen Vorkehren zum Erhalt eines gefälschten Covid-19-Impfzertifikats (etwa der Notwendigkeit einer Unterschrift durch die Ärztin selbst) gewusst hatte, ist nicht anzunehmen, spielt jedoch keine Rolle. Die Abstrei- tungen der selbst beschuldigten Dr. E.__, von allem nichts gewusst zu haben, ändern ausser- dem nichts daran, dass die Aussagen von B.__, mit welchen sie sich vorwiegend selbst belas- tete, in sich schlüssig, glaubhaft, nachvollziehbar und überzeugend sind (vgl. bereits E. 5.3.2 hiervor). Eine weitergehende Einvernahme der Ärztin, die von allen Vorgängen nichts gewusst haben will, mit der Hüsliliste und der Vermittlerin C.__ nichts zu tun hatte, der die Identitäts- und Krankenkassenkarte nicht persönlich zugesandt wurden und zu welcher (bzw. ihrer Pra- xis) die Beschuldigte gemäss eigener Aussage keinen Bezug hatte (Einvernahme vom 19. Juli
39 │ 47 2023, STA-act. 5.2 dep. 7), erübrigt sich vorliegend ohne Weiteres (antizipierte Beweiswürdi- gung).
E. 5.12 Dasselbe gilt für den bereits mit Schreiben vom 7. November 2025 beantragten und anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 erneut verlangten Beizug sämtlicher Akten der Aktion «Sestra» (amtl. Bel. 23 und 25 S. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, um die Glaubwürdigkeit von B.__s Aussagen rechtsgenüglich beurteilen zu können, sei von entscheidender Bedeutung, wie sich das Strafverfahren gegen sie entwickelt habe, ob sie aufgrund ihrer Aussagen verurteilt worden sei oder nicht, ihr weitere Tatbestände vorge- worfen worden seien, als Mittäterinnen bezeichnete Personen ebenfalls verurteilt worden seien und ob sie in weiteren, vorliegend nicht vorhandenen Aussagen nochmals Bezug auf Vorfälle in der Praxis genommen habe, die allenfalls Erkenntnisse für das vorliegende Verfah- ren enthalten könnten. Wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. November 2025 ausgeführt, ist die Edition der Strafakten nicht notwendig, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.__ für das vorliegende Verfahren beurteilen zu können (amtl. Bel. 24). Der Antrag erscheint beinahe trölerisch ange- sichts der Tatsache, dass die Ermittlungen bei der Aktion «Sestra» sich gegen 1'100 Abneh- mer und 64 Vermittler richteten (STA-act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 01 Infomaterial (zuerst lesen), Dokument: 01 Begleit- schreiben.pdf S. 2), wobei mit Ausnahme von kaum einer Handvoll Personen nicht erkennbar ist, wie diese überhaupt etwas mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben könnten. Die blosse Vermutung, es könnten sich allenfalls Erkenntnisse in Bezug auf den vorliegenden Fall darin finden, liesse sich immer für jedermann anführen. Das Vorbringen dieser theoretischen Möglichkeit rechtfertigt den Beizug sämtlicher Akten – oder selbst nur derjenigen der übrigen Mitarbeiter in der Praxis – noch nicht. Die Glaubhaftigkeit der Auskunftsperson B.__ konnte die Berufungsklägerin anlässlich der Konfrontation an der öffentlichen Verhandlung vom
16. Dezember 2025 selbst hinreichend prüfen, wobei ihre diesbezüglichen Einwände – wie zuvor gezeigt – allesamt unbegründet bleiben. Der Umstand, dass das Strafverfahren gegen B.__ noch nicht abgeschlossen ist (oder ihr allenfalls weitere Tatvorwürfe vorgehalten wer- den), tut vorliegend sodann nichts zur Sache. Die Strafbarkeit der Beschuldigten setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät; vgl. vi-act. 2 E. 3 und 3.1), nicht aber die Verurteilung der Haupttäterin, hier von B.__ (vgl. BGE 74 IV 72 E. 1). Zu Recht forderte die Berufungsklägerin denn auch keine Sistierung des vorliegenden
40 │ 47 Verfahrens, bis das Strafverfahren gegen B.__ abgeschlossen sei. Auf den Beizug sämtlicher Akten der Aktion «Sestra» ist aufgrund des Vorstehenden in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.
E. 5.13 Wenn die Berufungsklägerin schliesslich geltend macht, es sei nicht erstellt, dass sie sich ihr Fortkommen erleichtert habe, und es lägen keine Beweise dafür vor, wo, wann, wie und bei wem sie das Zertifikat benutzt hätte (amtl. Bel. 13 lit. o), verkennt sie, dass ihr nicht die Tat- handlung des Gebrauchens einer unechten oder unwahren Urkunde vorgeworfen wird (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). Ihr wird die Anstiftung zur Tathandlung der Falschbe- urkundung, also das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), zur Last gelegt, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (vgl. BGE 139 II 404 E. 9.9.1). Ob die Beru- fungsklägerin das ihr ausgestellte Impfzertifikat überhaupt nie benutzte – wie sie es behauptet
– ist vorliegend irrelevant.
E. 5.14 Nach dem Gesagten kann der Berufungsklägerin nicht gefolgt werden, wenn sie dafür hält, das Verfahren bleibe beweislos und der Schuldnachweis sei nicht ansatzweise erstellt, da es reine Vermutungen ohne erkennbaren Beweiswert blieben (amtl. Bel. 13 lit. r). Vielmehr ist der Anklagesachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 28. Mai 2024 als hinreichend erstellt zu be- trachten. In einer gesamtheitlichen Würdigung der Aussagen von B.__ sowie Dr. E.__ und den zahlreichen übrigen Indizien in den Akten bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die Berufungsklägerin nicht an den angegebenen Daten in der Praxis für H.__ in Zürich gegen Covid-19 impfen liess, sondern über die Vermittlerin C.__ ein gefälschtes Impfzertifikat von B.__ erwarb. Erstere ist nicht nur die Schwester des langjährigen Freundes der Beschul- digten, sondern fungierte für die Praxisassistentin B.__ ebenfalls als Vermittlerin für Abnehmer falscher Impfzertifikate. Aus der Hüsliliste von B.__, mit welcher diese Personen festhielt, wel- che ein falsches Impfzertifikat käuflich erwarben, ergibt sich denn auch, dass die Beschuldigte unter Vermittlung von C.__ Fr. 300.– für ein Impfzertifikat bezahlte, ohne tatsächlich geimpft worden zu sein. Ihr Name ist auf der Hüsliliste identisch falsch als «A1.__» geschrieben, wie auf den übrigen in der Praxis aufgefundenen Dokumenten, etwa der Einverständniserklärung zur Impfung, der ärztlichen Impfaufklärung sowie dem Impfnachweis, wobei die Angaben zu Geburtsdatum, damaliger Adresse und Krankenversicherer auf Letzterem eine Verwechslung
41 │ 47 mit der Berufungsklägerin ausschliessen. Der falsch geschriebene Name auf der ärztlichen Impfaufklärung und der Einverständniserklärung sprechen weiter dagegen, dass die Beschul- digte diese tatsächlich vor Ort selbst ausgefüllt bzw. unterzeichnet hat, da ihr der Fehler dann aufgefallen wäre. Zudem findet sich in sämtlichen Akten keine vergleichbare Unterschrift der Beschuldigten wie jene, welche auf der Einverständniserklärung aufgeführt ist. Darüber hinaus liess sie B.__ Fotografien ihrer Identitäts- und Krankenkassenkarten übermitteln, welche diese aufgrund der Akten nur für gefälschte Impfzertifikate benötigte. Basierend auf den erwähnten Unterlagen registrierte B.__ die Berufungsklägerin auf der Plattform «VacMe» wahrheitswidrig als geimpfte Person und übermittelte die falschen Angaben an das BAG. Dieses stellte ge- stützt darauf ein Impfzertifikat für die Beschuldigte aus. Der Berufungsklägerin war bewusst, dass sie nicht gegen Covid-19 geimpft worden war und das ihr ausgestellte Impfzertifikat ent- sprechend nicht ihren tatsächlichen Impfstatus widerspiegelte. Ebenfalls war sie in Kenntnis der Vorteile, die angesichts des damals geltenden Massnahmeregimes durch ein Covid-19- Impferztifikat erlangt werden konnten. Die Anpassung des Anklagesachverhalts betreffend die Bezahlung von Fr. 300.– anstelle der im Strafbefehl vom 28. Mai 2024 aufgeführten Fr. 600.– hatte die Vorinstanz bereits einlässlich begründet und der Beschuldigten dazu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. vi-act. 2 E. 2.7 S. 21 und Verhandlungsprotokoll vom 11. Oktober 2024, vi-act. 4 S. 3). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Bei umfassender Würdigung sämtlicher vorliegend massgebender Beweise bestehen im Er- gebnis keine auch nur geringen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt – abgesehen der erwähnten, untergeordneten Anpassung – so verwirklicht hat, wie es der Berufungsklägerin gemäss Anklagesachverhalt vorgeworfen wird.
E. 06 Nachtrag 4, Dokument: EV Besch E.__ vom 12.05.2022.pdf [nachfolgend «EV E.__ vom
12. Mai 2022»] dep. 24 f.). Das sei vor allem von Dr. E.__ verschickt worden, was ja auch nicht so ganz korrekt sei. Auf die Frage, ob ihr die Ärztin im Praxis-Chat Krankenkassenkarten oder so zugestellt habe, antwortete B.__, sie – die Ärztin – habe einfach in den Gruppenchat Dinge von Patienten geschickt (EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 42). Zur Organisation des Impfter- mins durch die Beschuldigte erwähnte diese zunächst bloss einen Anruf (Einvernahmeproto- koll vom 11. Oktober 2024, vi-act. 4 dep. 29), später auch eine Aufforderung, eine Kopie der Identitätskarte zuzuschicken (Einvernahmeprotokoll Partei vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 28 dep. 19; zum Aussageverhalten der Beschuldigten vgl. nachfolgende E. 5.8.4).
26 │ 47 Aufgrund der Akten und dieser Aussagen gibt es – zumindest theoretisch – somit verschiedene Möglichkeiten, wie die gedruckten Fotografien der Identitäts- und Krankenkassenkarte der Be- schuldigten in die Akten der Praxis gekommen sein können. Vorweg ist daran zu erinnern, dass gemäss B.__ die über ihre E-Mail oder ihren Telegram-Kanal erhaltenen Dokumente von nicht geimpften Personen stammten (vgl. EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 38). Der gemäss Auskunftsperson «korrekte» Eingang in die Unterlagen der Praxis stellt der Versand der Do- kumente durch Dr. E.__ im Gruppenchat der Praxis dar. Entsprechend hätte die Berufungs- klägerin die genannten Fotografien zuerst an die Ärztin selbst schicken müssen. Die Beschul- digte kannte den Namen von Dr. E.__ allerdings nicht, da sie nie bei ihr gewesen sei (sinnge- mäss wohl: nie mit ihr Kontakt gehabt habe, Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2024, vi- act. 4 dep. 24). Die Beschuldigte ging zudem offenbar davon aus, B.__ sei die Ärztin der Praxis (Einvernahme vom 22. Mai 2024, STA-act. 5.6 dep. 10). Eine Sendung der Identitätskarte an diese deutet jedoch, wie erwähnt, auf ein gefälschtes Covid-19-Zertifikat hin. Ein direkter Ver- sand an Dr. E.__ persönlich, welche die Beschuldigte aber nicht kannte, erscheint daher un- wahrscheinlich, wenn nicht geradezu abwegig, insbesondere als Prozedere für den Erhalt der regulären Covid-19-Impfung. Das Gleiche gilt für das von der Beschuldigten in der Beschwerdeschrift noch angetönte (zu- letzt aber offenbar verworfene) Szenario, wonach sie die Dokumente persönlich in die Praxis gebracht hätte (vgl. amtl. Bel. 13 lit. i). Es leuchtet nicht ein, weshalb beim persönlichen Be- such der Praxis zum Erhalt der Impfung ausgedruckte Fotografien anstelle der Karten selbst vorbeigebracht worden sein sollten. Ausserdem seien Ausweiskopien auch bei falschen Imp- fungen teilweise persönlich in die Praxis gebracht worden (vgl. EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 103-110; Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 34 f.). Ohnehin ist es gemäss B.__ nicht denkbar, dass solche Kopien von fotografierten Identitäts- und Krankenkassenkarten von Personen, die effektiv eine Impfung erhielten, vor- handen waren; von tatsächlichen Patienten sei keine ID verlangt worden (vgl. dep. 33 und 36 f.). Die Identitätskarte wurde zur Prüfung benötigt, damit die Namen mit der Krankenkas- senkarte übereinstimme (dep. 38). Entgegen der von der Beschuldigten in der Verhandlung geäusserten Ansicht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16. Dezember 2025 S. 4) war es jeden- falls bei der hier massgebenden Praxis nicht üblich, die Identitätskarte zum Arztbesuch mitzu- bringen. Von «richtigen» Patienten wurde denn auch keine solche verlangt. Selbst wenn also die Berufungsklägerin die Fotografien tatsächlich vorweg der Ärztin gesandt oder ausgedruckt und persönlich vorbeigebracht hätte (vgl. dazu aber E. 5.8.3 nachfolgend), spricht dies dem- nach noch nicht dafür, sie sei tatsächlich geimpft worden. An den vorgängig abgehandelten
27 │ 47 Punkten (falscher Name sowie fehlendes Geburtsdatum auf den Dokumenten zur Impfung; Aufführung mit [identischem] falschem Namen bei der Vermittlerin von Kaufinteressenten C.__) werden ausserdem selbst dann keine Zweifel geweckt, wenn unklar bleibt, wie die Fo- tografien in die Unterlagen der Praxis gekommen sind. Hinzu kommen sodann die nachfolgen- den Punkte.
E. 6.1 In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann für die rechtliche Würdigung des so erstellten Sachverhalts sowie die Strafzumessung und den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vor- strafe vollumfänglich auf die zutreffend begründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-act. 2 E. 3-5), die von der Berufungsklägerin denn auch zu Recht in keiner Weise beanstandet werden. Aufgrund veränderter Verhältnisse ist einzig das Nachfolgende zu er- gänzen:
42 │ 47
E. 6.2 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die ma- ximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfäl- ligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
E. 6.3 Die Vorinstanz berechnete den Tagessatz basierend auf einem monatlichen Nettoeinkommen entsprechend den Taggeldern der Arbeitslosenkasse für den Monat September 2024 in der Höhe von Fr. 2'839.15 (vi-act. 2 E. 4.5). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. De- zember 2025 gab die Beschuldigte an, Fr. 10'000.– Schulden zu haben und Fr. 4'000.– mo- natlich (x 13) zu verdienen (Einvernahmeprotokoll Partei vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 28 dep. 14 f.). Auf Nachfrage des Gerichts wurde ausgeführt, die Fr. 4'000.– seien brutto zu verstehen, der Nettolohn betrage Fr. 3'589.–, der 13. Monatslohn sei nicht garantiert. Die Schulden würden sich nicht auf die genannten rund Fr. 25'000.–, sondern Fr. 43'000.– belau- fen und monatlich getilgt werden.
E. 6.4 Das Nettoeinkommen der Beschuldigten beträgt demnach Fr. 46'657.– (Fr. 3'589.– x 13). Weshalb der 13. Monatslohn auf Nachfrage plötzlich entgegen der vorbehaltslosen Aussage anlässlich der Einvernahme an der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 nicht mehr sicher sein soll, ist nicht erklärt worden. Die Beschuldigte ist auf ihre Aussage zu behaf- ten, da in diesem Zusammenhang auch nicht aufgezeigt werden konnte, dass eine Verminde- rung des angegebenen Einkommens konkret zu erwarten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2016 vom 2. Juni 2016 E. 5.3.2 a.E.). Die Berufungsklägerin hält aufgrund der an der Verhandlung auf Fr. 10'000.– bezifferten bzw. nachträglich auf Fr. 25'000.– bzw. Fr. 43'000.– angewachsenen Schulden dafür, eine Erhöhung des Tagessatzes sei nicht angezeigt. Sie ver- kennt damit, dass etwa familiäre Unterstützungspflichten, die tatsächlich geleistet werden, eine Kürzung des Nettoeinkommens rechtfertigen können, andere vorbestehende und von der Tat unabhängige Verpflichtungen hierfür hingegen grundsätzlich nicht in Betracht kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2016 vom 2. Juni 2016 E. 5.3.4). Es ist vorliegend kein
43 │ 47 Grund aufgezeigt worden, weshalb die verschuldete Berufungsklägerin besser zu stellen wäre als eine Person, die keine derartigen finanziellen Lasten zu tragen hat. Entsprechend beträgt das monatlich verfügbare Einkommen Fr. 3'888.08 (Fr. 46'657.– / 12). Praxisgemäss ist hiervon ein pauschaler Abzug in der Höhe von 25 % für Krankenversiche- rungsprämien und Steuern zu gewähren, womit sich das monatlich verfügbare Einkommen auf Fr. 2'916.06 beläuft. Verteilt auf 30 Tage resultiert ein Betrag von Fr. 97.20. Der Tagessatz ist folglich auf Fr. 95.– zu runden und festzulegen. Die Tagessatzfestlegung hält zudem ohne Weiteres vor dem Verschlechterungsverbot stand (BGE 144 IV 198 E. 5.4.2 f. mit Hinweisen).
E. 6.5 Während den Erwägungen der Vorinstanz zum bedingten Vollzug der Geldstrafe sowie der Probezeit (vi-act. 2 E. 4.6-4.6.2) umfassend zuzustimmen ist, bleibt aufgrund des Vorgesagten betreffend Verbindungsbusse (vi-act. 2 E. 4.6.3) Folgendes zu ergänzen: Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (sog. Verbindungsbusse; Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwi- schen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Ver- gehen zu entschärfen und somit einer rechtgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel ver- abreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhö- hung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2. m.w.H.). Mit der Vorinstanz erscheint es vorliegend weiterhin angezeigt, eine Verbindungsbusse als spürbare Sanktion auszusprechen, um der Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen und dem Verschulden angemessen Rechnung zu tragen. Der vom Kantonsgericht hier- für eingesetzte Betrag entsprechend 10 Tagessätzen der ausgefällten Geldstrafe ist nicht zu beanstanden und auch von der Beschuldigten nicht kritisiert worden. Entsprechend der Ver- besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Verbindungsbusse auf Fr. 950.– festzule- gen und zur Vermeidung einer Straferhöhung die auszufällende Geldstrafe um 10 Tagessätze zu Fr. 95.– zu reduzieren. Die Geldstrafe von nunmehr 60 Tagessätzen zu Fr. 95.– stellt in Verbindung mit der Busse von Fr. 950.– eine schuldangemessene Sanktion dar.
44 │ 47 Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Verbindungsbusse von Fr. 950.– ist bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 95.– gleich der Vorinstanz auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen zu erkennen (vi-act. 2 E. 4.6.4).
E. 6.6 Wie erwähnt, kann für die übrige Strafzumessung vollumfänglich auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, insbesondere die Ersatzfreiheitsstrafe der Geldstrafe und den Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl A-5/2021/20211 der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. September 2021 ausgefüllten bedingten Geldstrafe (vi-act. 2 E. 4.6.5 und 5).
E. 7 Die Berufung ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Im Ergebnis ist die Beschul- digte wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 95.– sowie einer Busse von Fr. 950.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse von Fr. 950.– ist zu bezahlen, bei schuld- haftem Nichtbezahlen derselben ist diese ersatzweise durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen zu vollziehen. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl A-5/2021/20211 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. September 2021 ausgefüllten bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu je Fr. 50.– wird verzichtet.
E. 8.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO), namentlich auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die Ver- fahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenregelung (vi-act. 2 E. 7) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist
– bei diesem Ausgang des Verfahrens – zu bestätigen, zumal sie von keiner Partei in Frage gestellt wird.
45 │ 47
E. 8.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin unterliegt vollumfänglich. Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vor- gegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaft- lichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Entscheidgebühr wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze – es wurde eine öf- fentliche Verhandlung angesetzt und abgesagt, ein schriftliches Verfahren eingeleitet, trotz- dem eine öffentliche Berufungsverhandlung mit Einvernahme einer Auskunftsperson durchge- führt und es galt mehrere Eingaben und Stellungnahmen zum Beweisergebnis, je mit zahlrei- chen Einwänden, zu behandeln – im mittleren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens auf Fr. 2'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Berufungsklägerin auferlegt.
E. 8.3 Als Auslagen im vorliegenden Verfahren gelten die gestützt auf Art. 28 PKoG ausgerichtete Entschädigung an die Auskunftsperson B.__ in der Höhe von Fr. 268.40, welche durch ihre Anwesenheits- und Erscheinungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Ok- tober 2018 E. 1.3), zur Mitwirkung im Sinn der erwähnten Bestimmung verpflichtet war. Ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese Auslagen ebenfalls der Berufungsklägerin zu überbinden.
E. 8.4 Der Berufungsklägerin ist für das Berufungsverfahren zufolge Unterliegens keine Entschädi- gung oder Genugtuung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO e contrario).
46 │ 47 Demnach erkennt das Obergericht:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Beschuldigte wird der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
3. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB bestraft
- mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 95.– sowie
- mit einer Verbindungsbusse von Fr. 950.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Die Verbindungsbusse von Fr. 950.– ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von
E. 10 [Zustellung]. Stans, 16. Dezember 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber MLaw Florian Marfurt Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch SA 25 2 Urteil vom 16. Dezember 2025 Strafabteilung Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiber Florian Marfurt. Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur Roger Vago, Rechtsanwalt, Badenstrasse 134, Postfach, 8004 Zürich Berufungsklägerin/Beschuldigte, gegen Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Berufungsbeklagte/Anklägerin. Gegenstand Anstiftung zur Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 11. Oktober 2024 (SE 24 8).
2 │ 47 Sachverhalt: A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Berufungsbeklagte/Anklägerin») erklärte A.__ («Beschul- digte/Berufungsklägerin») mit Strafbefehl A1 23 2865 vom 19. Oktober 2023 der Urkundenfälschung für schuldig (STA-act. 1.1 ff.). Auf Einsprache von A.__ vom 30. Oktober 2023 (STA-act. 1.4 f.) hin nahm die Staatsanwaltschaft weitere Beweise ab und erliess am
28. Mai 2024 einen neuen Strafbefehl (STA-act. 1.6 ff.). Darin warf sie der Beschuldigten im Wesentlichen vor, ein Covid-19-Impfzertifikat käuflich erworben zu haben, ohne selbst geimpft worden zu sein. Die Staatsanwaltschaft erklärte die Berufungsklägerin der Anstiftung zur Urkundenfälschung für schuldig (Ziff. 1) und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.– (Ziff. 2). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde die Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 750.– bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen (Ziff. 3). Die Beschuldigte erhob am 10. Juni 2024 erneut fristgerecht Einsprache (STA-act. 1.10). B. Die Staatsanwaltschaft teilte am 19. Juli 2024 mit, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Akten dem Kantonsgericht Nidwalden zur Durchführung des Hauptverfahrens überweise (STA-act. 4.39), während die Berufungsklägerin mitteilte, an ihrer Einsprache festzuhalten (STA-act. 4.40 f.). C. Mit Urteil SE 24 8 vom 11. Oktober 2024 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabtei- lung/Einzelgericht, was folgt: «1. Die Beschuldigte wird der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB bestraft − mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 sowie − mit einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3 │ 47
4. Die Verbindungsbusse von Fr. 700.00 ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
5. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. September 2021 (A-5/2021/20211) ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet.
6. Die Verfahrenskosten setzen sich nach Massgabe von Art. 422 StPO sowie Art. 1, Art. 2, Art. 9 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 PKoG (Prozesskostengesetz, NG 261.2) wie folgt zusammen: Ermittlungs- und Untersuchungskosten (Gebühren und Auslagen) Fr. 500.00 Überweisungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 100.00 Ordentliche Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) Fr. 2'000.00 Total Verfahrenskosten Fr. 2'600.00 Die Beschuldigte hat die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat demnach mit beiliegendem Einzahlungsschein Fr. 3'300.00 (Busse Fr. 700.00 und Total Verfahrenskosten Fr. 2'600.00) zu bezahlen.
7. [Zustellung]» Für die übrige Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die dortige Sachverhaltsdarstellung verwiesen (Urteil SE 24 8 vom
11. Oktober 2024 Bst. A bis H). D. Mit Berufungserklärung vom 14. April 2025 (Postaufgabe) gelangte die Beschuldigte an das Obergericht Nidwalden und beantragte (amtl. Bel. 1): «1. Die Aufhebung des Strafbefehls;
2. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem zuständigen Gericht;
3. Die Berücksichtigung des Verfahrensfehlers bei der postalischen Zustellung der Unterlagen.» E. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2025 wurde der Staatsanwaltschaft die Beru- fungserklärung zugestellt und Frist gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein be- gründetes Nichteintreten zu beantragen (amtl. Bel. 2). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden teilte am 24. April 2025 mit, dass sie weder ein Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre (amtl. Bel. 4).
4 │ 47 F. Mit Vorladung vom 28. April 2025 wurde die Berufungsverhandlung auf den 5. Juni 2025 an- gesetzt, den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts angezeigt, die Berufungsklägerin zum persönlichen Erscheinen verpflichtet und der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freige- stellt, wobei Letztere diesfalls berechtigt sei, schriftlich Anträge zu stellen und eine schriftliche Begründung einzureichen. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass an der Verhandlung keine neuen Beweise abgenommen würden. Vorbehalten bleibe eine Befragung des Beschul- digten (amtl. Bel. 5). G. Die Berufungsklägerin äusserte sich in einer Eingabe vom 18. April 2025 unaufgefordert zu ihrer Vorstrafe wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz (amtl. Bel. 6). H. Die Staatsanwaltschaft teilte am 29. April 2025 mit, dass sie auf die Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung verzichte und gleichzeitig beantrage, die Berufung abzuweisen und das vo- rinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Berufungs- klägerin (amtl. Bel. 7). I. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 ersuchte der zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreter der Beschuldigten um Verschiebung der angesetzten Berufungsverhandlung, da er an diesem Termin unabkömmlich sei, sowie um Zustellung der Verfahrensakten (amtl. Bel. 9). J. Das Obergericht Nidwalden zitierte am 27. Mai 2025 die bereits angesetzte Berufungsver- handlung ab und setzte diese provisorisch neu auf den 17. Juli 2025 an. Zugleich ersuchte es um Mitteilung, ob die Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einver- standen sei oder nicht. Bejahendenfalls werde Frist angesetzt, um die Berufungserklärung schriftlich zu begründen (amtl. Bel. 10). Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 erklärte sich die Be- rufungsklägerin mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (amtl. Bel. 11).
5 │ 47 K. In der daraufhin eingereichten Berufungsbegründung vom 24. August 2025 stellte die Beschul- digte nunmehr folgende Anträge (amtl. Bel. 15). «Es sei die Berufungsklägerin in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich freizusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1 % MwSt) zu Lasten der Staatskasse.» L. Aufforderungsgemäss reichte die Staatsanwaltschaft am 2. September 2025 eine Stellung- nahme zur Berufung ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung (amtl. Bel. 17). M. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (amtl. Bel. 18). In einer freigestellten Replik vom 22. September 2025 stellte die Berufungsklägerin die Beweisanträge, es seien B.__ und C.__ als Auskunftsperson, evtl. als Zeuginnen, einzuvernehmen (amtl. Bel. 19). Da- mit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen. N. Mit Vorladung vom 27. Oktober 2025 setzte das Obergericht Nidwalden die Berufungsver- handlung auf den 16. Dezember 2025 an, gab den Parteien die Zusammensetzung des Ge- richts bekannt und verpflichtete sie zum persönlichen Erscheinen. Es kündigte ausserdem an, an der Berufungsverhandlung B.__ sowie die Beschuldigte einzuvernehmen. Den Parteien wurde bekannt gegeben, dass sie berechtigt sind, anlässlich der Verhandlung zum Beweiser- gebnis Stellung zu nehmen sowie ihre Anträge und Begründung zu modifizieren, ein erneutes Verlesen der Parteivorträge aber nicht durchgeführt werde (amtl. Bel. 21A). Gleichentags lud das Gericht B.__ als Zeugin vor (amtl. Bel. 21B). O. Mit einer weiteren Eingabe vom 7. November 2025 stellte die Berufungsklägerin den Beweis- antrag, sämtliche Verfahrensakten des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, A1, StA lic. iur. F.__, betreffend die Aktion «Sestra» beizuziehen und den Parteien zur Einsicht vorzulegen (amtl. Bel. 23).
6 │ 47 Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2025 wies das Gericht den Beweisantrag ab (amtl. Bel. 24). P. Die Berufungsverhandlung fand am 16. Dezember 2025 statt. Parteiseits erschienen die Be- rufungsklägerin und ihr Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsan- wältin Samira Ferrari. Die Verhandlung wurde zusätzlich zum schriftlichen Protokoll akustisch aufgezeichnet. Die digitale Tonaufnahme sowie das schriftliche Verhandlungsprotokoll (amtl. Bel. 25) liegen den Akten bei. Es wurde ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 10. Dezember 2025, eingeholt (amtl. Bel. 26). An der Verhandlung wurden B.__ als Auskunftsperson sowie die Berufungs- klägerin als Beschuldigte einvernommen (vgl. Einvernahmeprotokolle, amtl. Bel. 27 f.). Da- nach erhielten die Parteien die Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Die Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Schliesslich erhielt die Berufungsklägerin die Gele- genheit für ein Schlusswort, bevor die Verhandlung geschlossen wurde. Auf die Parteivorbrin- gen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
7 │ 47 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Berufungsinstanz ge- gen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung (Art. 29 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Das Obergericht ist somit örtlich und sachlich zuständig für die Beurtei- lung der Berufung gegen das angefochtene Urteil SE 24 8 des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 11. Oktober 2024. 1.2 Jede Partei und somit auch die beschuldigte Person (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin wurde als beschul- digte Person verurteilt, womit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils hat und zur Berufung berechtigt ist. 1.3 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das schriftliche Ur- teilsdispositiv vom 11. Oktober 2024 wurde von der Berufungsklägerin gleichentags entgegen- genommen (vi-act. 1), woraufhin diese am 19. und 21. Oktober 2024 (Postaufgaben) und somit innert Frist Berufung anmeldete (vi-act. 3). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des be- gründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 14. März 2025 versandt und am 17. März 2025 zur Abholung bis 24. März 2025 gemeldet. Die Sendung wurde nicht abgeholt, weshalb die Frist für die Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung am
25. März 2025 zu laufen begann (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; gilt auch für erstinstanzliche Ur- teile, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1429/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2 mit Hinweisen). Die am 14. April 2025 aufgegebene Berufungserklärung (amtl. Bel. 1) erfolgte damit innert
8 │ 47 Frist. Die Berufung wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Berufung ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Mithin verfügt das Berufungsgericht über volle Kognition und kann das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Das Berufungsgericht überprüft das erst- instanzliche Urteil – von der Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Primäre Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nicht, einzig nach Fehlern des erstinstanzlichen Gerichtes zu suchen und diese zu beanstanden: Das Berufungsgericht entscheidet vielmehr in eigener Verantwor- tung aufgrund seiner freien, aus den Akten, eigener Beweisaufnahmen und aus der Verhand- lung geschöpften Überzeugung. Die Berufung zielt damit auf vollständige oder teilweise Wie- derholung der Überprüfung des Sachverhaltes und eine erneute tatsächliche Beurteilung ab. Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil. Das Berufungsgericht muss sich somit nicht zwingend mit der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzen, darf sich umgekehrt aber auch nicht auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Rechtsanwendung beschränken (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 m.w.V.; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.4; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung [BSK-StPO], 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 398 StPO; SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO [Kommentar StPO], 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 398 StPO).
9 │ 47 2.2 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vo- rinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf neue tatsächli- che oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abs- trakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Be- weiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die mas- sgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begrün- dung verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_94/2025 vom 10. November 2025 E. 1.3.3 mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Berufungsklägerin wird mit als Anklage überwiesenem Strafbefehl vom 28. Mai 2024 (STA-act. 1.6 ff.) folgender Sachverhalt zur Last gelegt: «A.__ wollte ein […] Covid-19-Impfzertifikat gegen Bezahlung erwerben, ohne sich tatsächlich impfen zu lassen. Deshalb nahm A.__ zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 15. Oktober 2021 mit der Vermittlerin C.__ Kontakt auf und bezahlte dieser mindestens CHF 600.00 für ein solches Covid-19-Impfzertifikat. C.__ wiederum übergab CHF 600.00 in bar an B.__, medizinische Praxisassistentin der Arztpraxis G.__ in Zürich. Zudem übermittelte A.__ ggf. mittels C.__ Fotos ihrer Identitäts- und Krankenversicherungskarte an B.__. In der Folge füllte B.__ anhand der übermittelten Angaben das Datenblatt "Impfnachweis Covid-19" wahrheitswidrig aus, registrierte [die Beschuldigte] auf der Internetplattform "VacMe" und übermittelte die wahrheitswidrigen Daten an das Bundesamt für Gesundheit, welches aufgrund dieser falschen Angaben das Impfzertifikat am 15. Oktober 2021 bzw. am 12. November 2021 für [die Beschuldigte] ausstellte und dieser zukommen liess. A.__ wusste, dass sie nicht gegen Covid-19 geimpft war und dass daher das Covid-19-lmpfzertifikat inhaltlich nicht der Wahrheit entsprach. Zudem wusste A.__, dass das Covid-19-Impfzertifikat bestimmt und geeignet war, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen, namentlich, dass der/die Zertifikatsempfänger/in gegen Covid- 19 geimpft war. Ebenfalls wusste sie, dass sie sich dadurch eine Impfung ersparte und ihr das fälschlicherweise ausgestellte Covid-19-lmpfzertifikat es ermöglichte, unrechtmässig Zugang zu den zertifikatspflichtigen Orten und Veranstaltungen zu erhalten.»
10 │ 47 3.2 Die Berufungsklägerin beantragt in der Sache die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch, während die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beru- fung schliesst. 4. Die Beschuldigte bestreitet, ohne Impfung ein Zertifikat erhalten zu haben und macht geltend, sie sei tatsächlich in der Praxis zwei Mal geimpft worden. Sie kritisiert die vorinstanzliche Fest- stellung des Sachverhalts unter verschiedenen Gesichtspunkten. Vorweg stellt sie die Ver- wertbarkeit der Aussagen der Auskunftsperson B.__ in Frage. 4.1 Hinsichtlich der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung kann in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid (vi-act. 2 E. 1) verwiesen werden. 4.2 4.2.1 Im Hinblick auf die Einvernahme der Auskunftsperson B.__ vom 27. Mai 2022 (STA-act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 07 Nach- trag 5, Dokument: 02 EV Besch B.__ vom 27.05.2022.pdf [nachfolgend «EV B.__ vom 27. Mai 2022»]) macht die Berufungsklägerin zusammengefasst geltend, es falle auf, dass der Vertei- diger von B.__ bei dieser Einvernahme nicht anwesend gewesen sei (amtl. Bel. 15 lit. f). Es frage sich, ob diese Einvernahme überhaupt verwertbar sei, da in Fällen der notwendigen Ver- teidigung – was im Falle von B.__ anzunehmen sei – Einvernahmen ohne Anwesenheit der Verteidigung nicht verwertbar seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass die amtliche Vertei- digung auf die Teilnahme verzichtet habe, wie es in der Einvernahme sinngemäss geltend gemacht werde, da es in der dortigen Einvernahme wesentlich um den Umfang der von B.__ verübten Tathandlungen gegangen sei.
11 │ 47 4.2.2 Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin geht aus der Einvernahme vom 27. Mai 2022 ohne Weiteres hervor, dass die Verteidigung von B.__ über die Einvernahme sowie deren geplanten Inhalt (Auswertung der sichergestellten A4-Ordner) vorgängig informiert wurde, diese jedoch auf die Teilnahme verzichtete (EV B.__ vom 27. Mai 2022, dep. 1 und 3). Dass auch eine notwendige Verteidigung im Einzelfall auf die Teilnahme an einer Beweiserhebung verzichten kann, wird zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. VIKTOR LIEBER, Kommentar StPO, N. 14a zu Art. 131 StPO). Die Einvernahme vom 27. Mai 2022 bleibt unter diesem Aspekt ver- wertbar. 4.3 4.3.1 Weiter hielt die Beschuldigte im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 im Wesentlichen dafür, die Einver- nahme von B.__ als Auskunftsperson an dieser Verhandlung sei nicht verwertbar, da sie im Beisein ihrer – wie anzunehmen sei, notwendigen – Verteidigung hätte befragt werden müssen (Verhandlungsprotokoll vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 25 S. 5). 4.3.2 Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person notwendig verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a); ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Mass- nahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b); sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c); die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d) oder ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362 StPO) durchgeführt wird (lit. e). Die Notwendigkeit einer Verteidigung von B.__ im vorliegenden Verfahren gebricht bereits da- ran, dass sie nicht die beschuldigte Person ist. Ebenfalls sind keine der abschliessend ge- nannten Tatbestände der notwendigen Verteidigung erfüllt (auch das persönliche Auftreten vor dem Berufungsgericht durch die Staatsanwaltschaft bewirkt einzig eine notwendige Verteidi- gung für die beschuldigte Person; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 23b zu Art. 130 StPO). Eine von der Berufungsklägerin offenbar angenommene, aber nicht näher erläuterte notwendige
12 │ 47 Verteidigung von Auskunftspersonen gemäss Art. 178 StPO ist weder gesetzlich vorgesehen noch von der Rechtsprechung anerkannt oder von der Lehre überhaupt je gefordert worden (vgl. zur Diskussion der notwendigen Verteidigung in Vor-, Neben- und Nachverfahren, LIEBER, a.a.O., N. 26 ff. zu Art. 130 StPO und NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO], 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 130 StPO). Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person ei- nen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit (Urteil des Bun- desgerichts 6B_563/2021 vom 22.Dezember 2022 E. 2.3.1). Nichts davon ist im hier zu beur- teilenden Fall einschlägig für die Auskunftsperson B.__, selbst wenn sie in einem anderen Strafverfahren beschuldigte Person ist. In getrennt geführten Verfahren sind Beschuldigte (auch Mittäter oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat) aus einem anderen Verfahren als Aus- kunftspersonen einzuvernehmen, selbst bei gleichen oder konnexen Straftaten (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.3 a.E.). Die Einvernahme von B.__ als Auskunftsperson anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 erweist sich folglich als korrekt und ebenfalls als ver- wertbar, selbst ohne Anwesenheit ihrer in einem anderen Verfahren allenfalls vorhandenen, wie auch immer gearteten Verteidigung. 4.4 4.4.1 In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 14. Juli 2025 machte die Beschuldigte noch zusammengefasst geltend, die Aussagen von B.__ seien unverwertbar, weil ihr Konfrontati- onsanspruch gemäss Art. 147 StPO verletzt worden sei (amtl. Bel. 13 lit. p). Sie habe anläss- lich der Einvernahme von B.__ zwar keine Teilnahmerechte gehabt. Ihr stehe aber weiterhin ein nachträgliches Konfrontationsrecht zu und sie müsse wenigstens einmal die Gelegenheit erhalten, die Aussagen in Zweifel zu ziehen und der Belastungszeugin Fragen zu stellen. B.__ müsse sich in ihrer Anwesenheit nochmals zur Sache äussern. 4.4.2 Es trifft zu, dass die Berufungsklägerin im gegen B.__ geführten Verfahren keine Parteistellung innehatte, daher über keine Teilnahmerechte verfügte, aber ihr Konfrontationsrecht erhalten blieb (vgl. das angeführte Urteil des Bundesgerichts 7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.1 f.; zum Ganzen BGE 140 IV 172 E. 1.2 und 1.3). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils hatte die Beschuldigte jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Konfrontation mit B.__ (oder einer anderen Person) verlangt, weshalb das Kantonsgericht noch zulässigerweise von einem
13 │ 47 stillschweigenden Verzicht ausgehen durfte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5 a.E. und 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5, je mit Hin- weisen). Nachdem die inzwischen anwaltlich vertretene Berufungsklägerin am 22. September 2025 – vor Abschluss des Beweisverfahrens im Berufungsverfahren – doch noch einen entsprechen- den Antrag gestellt hatte, wurde B.__ anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezem- ber 2025 als Auskunftsperson einvernommen (amtl. Bel. 27). Die Beschuldigte hatte dabei Gelegenheit, ihr Fragen zu stellen. B.__ äusserte sich im Rahmen der Einvernahme inhaltlich, frei und unbeeinflusst erneut zur Sache und beschränkte sich nicht auf eine blosse formale Bestätigung ihrer früheren Aussagen. Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Per- son ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinne- rungslücken eines Zeugen auf seine ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aus- sagen abgestellt werden kann, betrifft ausschliesslich die Würdigung der Beweise und nicht die Verwertbarkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_801/2024 vom 8. Mai 2025 E. 1.3.2 und 7B_1347/2024 vom 16.7.2025 E. 2.3.3, je mit Hinweisen). Dass es der Berufungsklägerin verunmöglicht gewesen wäre, ihre Verteidigungsrechte anlässlich der Einvernahme von B.__ am 16. Dezember 2025 wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht wor- den. Damit bleiben sämtliche Aussagen von B.__ im vorliegenden Verfahren ohne jeden Vor- behalt verwertbar. 5. Im Weiteren kritisiert die Berufungsklägerin vorwiegend die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. 5.1 Zu Recht unbestritten geblieben sind die tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts betreffend die Hintergründe des Covid-19-Impfzertifikats, dessen Ausstellung über das Portal «VacMe» (u.a. im Kanton Zürich) sowie die Wege, ein solches regulär erhältlich zu machen (vi-act. 2 E. 2.1). Dasselbe gilt für den weiterhin unstrittig gebliebenen Umstand, dass in der H.__ von Dr. E.__ in Zürich gegen Geld Covid-19-Impfzertifikate erworben werden konnten, ohne dass effektiv eine Covid-19-Impfung vorgenommen wurde (vi-act. 2 E. 2.3).
14 │ 47 5.2 5.2.1 Das Kantonsgericht zeigte sodann gestützt auf zahlreiche Aussagen von B.__ auf, wie der käufliche Erwerb von Covid-19-Impfzerzifikaten in der besagten Klinik von statten ging (vi- act. 2 E. 2.4.1). Diesbezüglich kann mit der Vorinstanz aufgrund der Akten gesagt werden, dass B.__ im Wesentlichen aussagte, sie selbst, die Praxisassistentin D.__ und vermutlich auch die Ärztin Dr. E.__ hätten gegen Bezahlung Covid-19-Impfzertifikate ausgestellt, ohne dass die jeweiligen Personen geimpft worden seien (STA-act. 4.11 [= Datenträger der Stadt- polizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 04 Nachtrag 2, Ordner: Zusatzbe- richte zu NT 2 B.__, Dokument: 02 EV Besch B.__ vom 22.02.2022.pdf [nachfolgend «EV B.__ vom 22. Februar 2022»] dep. 31-45, 95 f. sowie Ordner: 06 Nachtrag 4, Dokument: 04 EV Besch B.__ vom 07.04.2022.pdf [nachfolgend «EV B.__ vom 7. April 2022»] dep. 151 und 154 f.). Ein Zertifikat habe zwischen Fr. 300.– und Fr. 1'000.– gekostet. Die Übergabe des Geldes sei mehrheitlich in bar erfolgt, zwei oder drei Personen hätten die Beträge per TWINT überwiesen. Die Vermittler seien in die Praxis gekommen und hätten das Geld übergeben (STA-act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 05 Nachtrag 3, Ordner: Nachtrag 3, Dokument: 01 Nachtrag 3 mit sämtlichen Beilagen [nachfolgend «EV B.__ vom 4. März 2022»] dep. 25-30). Eigentlich brauche man für die Imp- fung eine Identitätskarte oder einen Pass, eine Krankenkassenkarte, Telefonnummer und Ad- resse (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 47). Die Ausweiskopien seien per E-Mail zuge- sandt, in die Praxis gebracht oder über die App Telegram zugestellt worden (EV B.__ vom
22. Februar 2022 dep. 110 und 161; EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 16). Für eine falsche Impfung habe die Person in der Praxis erfasst und eine Etikette gedruckt werden müssen (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 106). Sie sei für die Impfungen zuständig gewesen und habe die Blätter ausgefüllt mit Datum LOT-Nr., Personalien etc. und die Blätter wegen Zeitmangels immer wieder nach Hause genommen (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 48). Sie und D.__ hätten die Dokumente abgestempelt, die Impfnachweise unterschrieben habe Dr. E.__ (STA- act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 06 Nachtrag 4, Dokument: 10 EV Besch B.__ vom 29.04.2022.pdf [nachfolgend «EV B.__ vom
29. April 2022»] dep. 97 f.). Sie selbst habe die Impfdaten im Portal «VacMe» eingetragen (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 76 und EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 47 f.). Die Käufer hätten das internationale und Schweizer Impfheft sowie ein Zertifikat erhalten (EV B.__ vom
4. März 2022 dep. 58 ff.). Ab Ende September 2021 sei fast niemand mehr richtig geimpft worden, nur noch wenige ältere Personen und eine junge Patientin (EV B.__ vom 22. Februar
15 │ 47 2022 dep. 27 und 94; EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 12; EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 69 ff.). An der Einvernahme vom 27. Mai 2022 wurden B.__ von der Polizei sicherge- stellte Ordner mit Impfnachweisen vorgelegt, welche sie mit grün (= geimpft), rot (= nicht ge- impft) oder gelb (= weiss nicht) markierte (EV B.__ vom 27. Mai 2022 dep. 3). Nicht tatsächlich geimpfte Personen habe sie aus einer Kombination aus dem Wissen um die Person, der Schrift auf den Impfnachweisen und der Anzahl der Besuche in der Praxis identifiziert (dep. 29). Grün markierte Personen kenne sie als Patienten aus der Praxis (dep. 30). Gelb markierte Personen kenne sie gar nicht oder könne nicht schlüssig sagen, ob sie geimpft seien oder nicht (dep. 31). Auf ihren handschriftlichen Notizen (sog. «Hüsliliste») seien Patienten aufgeführt, welche für die Impfzertifikate bezahlt hätten, wobei es sich bei unterstrichenen Namen um Vermittler ge- handelt habe, die Kaufinteressenten vermittelt hätten (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 57 ff., 109; EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 78; EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 44 ff.). Die Liste habe sie selbst angefertigt, damit sie wisse, welches ihre Leute seien (EV B.__ vom
4. März 2022 dep. 74). D.__ habe eigene Patienten gehabt (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 36, 42, 95 und 108). Die Beträge, welche auf der Liste stünden, seien die Beträge, die sie erhalten habe (EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 75). Sie und D.__ hätten ihren Vermittlern gesagt, bis wann sie die Unterlagen von den jeweiligen Personen benötigten, da dann die Impfung stattfinde. Die Vermittler hätten bis zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen gesammelt und alles zusammen geschickt (dep. 27 f.). Sie habe mehrheitlich über ihre private E-Mail- Adresse kommuniziert und Unterlagen versandt, per WhatsApp sehr selten oder gar nie (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 155 f.). Sie habe Name, Adresse, ID, Krankenkassenkarte etc., das Paket, welches man brauche, um sich für eine Covid-Impfung anmelden zu können, über ihre E-Mail erhalten (EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 16). Es sei immer alles über diese E-Mail-Adresse gegangen. Es könne sein, dass sie vereinzelt mit Telegram kommuniziert habe. Über E-Mail sei es einfacher gegangen, da sie es dann habe ausdrucken können. Auf- nahmen (u.a. Bilder von Identitätskarten, Krankenkassenkarten und Pässen) und Unterlagen, welche sie bekommen habe, seien alles von nicht geimpften Personen (EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 38). Was sie über E-Mail und Telegram geschickt und erhalten habe, die Personen seien alle nicht geimpft. Die Praxis habe das Zertifikat den Käufern per Post zugestellt, oder es sei über das Bundesamt für Gesundheit («BAG») gegangen, wenn sie selbst keine Zeit gehabt hätten (Einvernahme vom 4. März 2022 dep. 31 und 34). Betreffend den Namen «C.__» auf der Hüsliliste gab B.__ an, diese sei Patientin in der Praxis (EV B.__ vom 7. April 2022 dep. 123-125). Der Betrag von Fr. 650.–, welcher in der Hüsliliste
16 │ 47 stehe, sei der Betrag, welche diese ihr noch zahlen müsse. Das habe sie jedoch noch nicht gemacht. Sie sei eine Vermittlerin gewesen. C.__ sei dieselbe Person. 5.2.2 Auch zu den aktenkundigen Belegen äusserte sich das angefochtene Urteil ausführlich (vi- act. 2.5.1). Mit der Vorinstanz ergibt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen, dass die Be- rufungsklägerin gemäss der Liste des Systems «VacMe» mit dem Code KP72XY (STA- act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 01 Infomaterial (zuerst lesen), Dokument: 02 VacMe-Impfliste.xlsx [nachfolgend «VacMe- Liste»]) sowie des Impfnachweises Covid-19 (STA-act. 2.6 [= STA-act. 4.6]) erstmals am
15. Oktober 2021 und zum zweiten Mal am 12. November 2021 in der Praxis von Dr. E.__ geimpft worden sei. An diesen Tagen fanden in dieser Praxis angeblich 139 (15. Oktober
2021) bzw. 183 (12. November 2021) Impfungen statt (STA-act. 4.11 11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 01 Infomaterial (zuerst lesen), Dokument: 05 Anzahl Impfungen pro Tag.pdf [nachfolgend «Auflistung Impfungen pro Tag»]). Die Sonderermittlungsgruppe «Sestra» veranlasste bei der Gesundheitsdirektion Zürich, dass sämtliche Zertifikate, welche nachweislich gefälscht seien, am 7. September 2022 annulliert bzw. gelöscht wurden, worunter auch das Impfzertifikat der Beschuldigten fiel (STA-act. 2.2 und 2.5). Auf dem Dokument Impfnachweis Covid-19 (STA-act. 2.6) ist bei den persönlichen Daten eine Etikette mit dem Namen «A1.__» (sic) und der Adresse, dem Geburtsdatum, der Krankenkasse und Mobiltelefonnummer der Beschuldigten aufgeklebt. In der unteren Hälfte sind die beiden vorgenannten Impftermine der Beschuldigten sowie der Impfort (links bzw. rechts) handschriftlich eingetragen und jeweils mit einem Stempel der Praxis bzw. von Dr. E.__ und einer Unterschrift der Ärztin versehen. Das Dokument ist mit einem roten Strich in der oberen rechten Ecke gekennzeichnet. Auf einem weiteren vorgedruckten Dokument mit dem Briefkopf der Praxis von Dr. E.__ ist die Einverständniserklärung der Patienten zur Impfung eingeholt worden (STA-act. 4.7 [= STA-act. 2.7]). Die durch die Praxis auszufüllende Patien- ten-Nummer ist darauf nicht eingetragen. Im Feld «Name/Vorname» ist handschriftlich der Name «A1.__» (sic) geschrieben. Das gleich dahinter anzugebende Geburtsdatum fehlt. Das Dokument ist handschriftlich auf den 15. Oktober 2021 datiert und unterschrieben worden. Im unteren Teil der Seite sind erneut die beiden Impfdaten der Beschuldigten (1. Termin hand- schriftlich, 2. Termin mit Datumsstempel), ein Stempel der Praxis bzw. der Ärztin sowie deren Unterschrift zu finden. Im ebenfalls vorgedruckten Formular der Praxis von Dr. E.__ über die «Ärztliche Impferklärung» zur Impfung gegen SARS-CoV-2 (Hervorhebung im Original) ist die
17 │ 47 durch die Praxis auszufüllende Patienten-Nummer erneut leer gelassen worden (STA-act. 4.8 [= STA-act. 2.8]). Handschriftlich ist als Name und Vorname erneut «A1.__» (sic) vermerkt, während das Feld für das einzutragende Geburtsdatum nicht ausgefüllt wurde. Zur Entschei- dung für das Impfteam, ob die Patientin oder der Patient wirksam und ohne besondere Ge- fährdung geimpft werden kann, waren Fragen mit Blick auf mögliche medizinische Komplika- tionen zu beantworten, wobei sämtliche Fragen mit «nein» angekreuzt wurden. Die abschlies- sende hausärztliche Beurteilung zur Empfehlung der Impfung wurde offengelassen. Darunter findet sich das Datum (wohl 25. Oktober 2021) sowie erneut ein Stempel von E.__ sowie die Unterschrift der Ärztin. Weiter existiert eine von Hand verfasste Liste von B.__ (STA-act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 01 Infomaterial (zuerst lesen), Dokument: 03 Hüsliliste (handschriftlich).pdf [nachfolgend «Hüsliliste»]). Auf S. 12 des Doku- ments findet sich der unterstrichene Name «C.__» mit dem Vermerk «offen 650.–» sowie der Name «Kashtanjeva» darunter. Auf S. 19 der Liste (= STA-act. 4.17) ist der Name «C.__» unterstrichen aufgeführt. Darunter finden sich mehrere Namen, unter anderem der Name «A1.__» (sic) mit einem Vermerk «300.–» rechts daneben. 5.3 5.3.1 Zunächst bringt die Berufungsklägerin mit Blick auf die Aussagen von B.__ zusammengefasst vor, diese belaste neben sich auch D.__ und die Praxisinhaberin (amtl. Bel. 13 lit. d). Es seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, ob die genannten Personen verurteilt worden seien, mithin den Aussagen von B.__ uneingeschränkt zu glauben sei, oder es nur darum gegangen sei, sich selbst in ein besseres Licht zu rücken und die anderen Personen in den Vordergrund zu stellen. Gerichtsnotorisch sei dann besondere Vorsicht bei Aussagen angezeigt, wenn die Person – wie hier – bereit sei zu kooperieren. 5.3.2 Eine entsprechende Notorietät, welche gegen die Beweiskraft der Aussagen von sich koope- rativ verhaltenden Personen spräche, ist dem Gericht nicht bekannt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hatte bereits die Vorinstanz die Aussagen von B.__ als grösstenteils nach- vollziehbar und plausibel gewürdigt und insbesondere hervorgehoben, dass diese darauf ver- zichtetet habe, die Schuld auf andere zu schieben (vi-act. 2 E. 2.4.2). Tatsächlich belastete
18 │ 47 sich B.__ mit ihren Aussagen in hohem Masse selbst und es ist in den zahlreichen Aussagen nicht ersichtlich – und von der Beschuldigten auch nicht aufgezeigt worden –, inwiefern sie die Rollen der verschiedenen Personen in der betroffenen Praxis falsch dargestellt oder ihren An- teil am Geschehen heruntergespielt hätte. Wo sich B.__ unsicher war, gab sie dies ausdrück- lich so an, auch bezüglich des Handelns der von der Beschuldigten genannten übrigen Mitar- beiterinnen der Praxis (exemplarisch etwa EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 18). Die Aussagen der Auskunftsperson sind grossmehrheitlich in sich stimmig und nachvollziehbar, genauso wie ihre Motivation, sich angesichts der bereits sichergestellten Beweise im gegen sie selbst ge- führten Strafverfahren kooperativ zu zeigen (vgl. Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom
16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 10). Die konsistente Darstellung der Abläufe in der Praxis wird von der Berufungsklägerin nicht in Zweifel gezogen und der pauschale Hinweis, es sei nicht bekannt, ob die betroffenen Personen tatsächlich verurteilt worden seien, ändert daran nichts. Es ist im Übrigen auch das Verfahren gegen B.__ noch nicht rechtskräftig erledigt (vgl. Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 S. 2). Für die Würdigung der Aussagen von B.__ ist dies denn auch nicht nötig. Eine Sistierung ist eben- falls nicht beantragt worden, was von der anwaltlich vertretenen Beschuldigten zu erwarten gewesen wäre, sofern die Notwendigkeit eines Abwartens der entsprechenden Verfahren zu begründen gewesen wäre. Mit der Vorinstanz kann auf die schlüssigen und glaubhaften Aussagen von B.__ abgestellt werden. Damit steht vorderhand und ohne Bezug auf die Berufungsklägerin fest, dass im frag- lichen Zeitraum in der H.__ in Zürich Impfzertifikate gegen Bezahlung und ohne Impfung er- hältlich waren, die Bezahlung bei B.__ über Vermittlerinnen und Vermittler lief und C.__ eine Vermittlerin von B.__ war. Nach Erhalt der relevanten Informationen und Unterlagen hat B.__ die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die entsprechenden Personen im System «VacMe» zu registrieren und die erfassten, aber wahrheitswidrigen Daten an das BAG über- mittelt, woraufhin der jeweiligen Person ein Covid-19-Impfzertifikat ausgestellt worden war. 5.4 5.4.1 Die Beschuldigte hält weiter dafür, dass B.__ nie konkret über sie, die Berufungsklägerin, be- fragt worden sei (amtl. Bel. 13 lit. g). Sie habe einzig eine gewisse C.__ als Patienten der Praxis und Vermittlerin bezeichnet. Der ganze Betrag von den Personen auf S. 12 und 17 (S. 19 gemäss Hüsliliste) sei noch offen, das seien eben die Fr. 650.–. Aufgrund der Hüsliliste seien es jedoch Fr. 2'150.–. Daraus ergebe sich, dass B.__ aufgrund der Menge an Daten, die
19 │ 47 ihr vorgehalten worden seien, überfordert gewesen sei, mithin keine wirklich verlässliche In- formation zur Sachverhaltserstellung habe liefern können. 5.4.2 Gemäss S. 12 der Hüsliliste war der Betrag von Fr. 650.– für die von C.__ vermittelte Person «Kashtanjeva» noch offen. Die Vorinstanz hatte bereits ausführlich dargelegt, weshalb die Fr. 650.– auf S. 12 der Hüsliliste, auf welcher der Name der Beschuldigten überhaupt nicht auftaucht, nichts mit ihr zu tun hat (vi-act. 2 E. 2.5.2 S. 14). Auf S. 19 der Hüsliliste waren unter dem unterstrichenen Namen von C.__ ebenfalls noch fünf Personen (darunter die Beschul- digte [mit falschem Namen]) und jeweils ein Betrag von Fr. 300.– aufgeführt sowie ein weiterer Name (Marcel Zimmermann), neben dem der Betrag von Fr. 600.– geschrieben, ein Haken gesetzt und darunter der Hinweis «bezahlt» notiert war. Die Beträge waren sodann auf der rechten Seite der Aufstellung zusammengerechnet worden (5 x Fr. 300.– + Fr. 600.– = Fr. 2'100.–). B.__ hatte ebenfalls ausgesagt, die notierten Beträge seien jene, die sie erhalten habe (EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 75). Da beim letzten Betrag von Fr. 600.– ein Haken gesetzt und darunter «bezahlt» geschrieben war und dieser mit den obenstehenden Beträgen zusammengerechnet wurde, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der von der Be- schuldigten zu entrichtende Betrag von Fr. 300.– bezahlt worden war. Nicht bezahlt wurden gemäss Aussage von B.__ die Impfungen im Dezember 2021 und Januar 2022 (vgl. EV B.__ vom 7. April 2022 dep. 157 f.), was die Berufungsklägerin demnach nicht betrifft. Dass sich B.__ anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 nicht mehr sicher war, ob der letzte Name (Marcel Zimmermann) ebenfalls zur Vermittlerin C.__ gehörte (Einvernah- meprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 48) oder die Fr. 300.– ein zusammengerechneter Betrag oder einer von C.__ gewesen sei (dep. 49), ver- mag am Gesagten nichts zu ändern. So ist es nicht von Belang, ob Marcel Zimmermann zur Vermittlerin C.__ gehörte oder nicht. Es geht darum, dass sein Betrag mit den obenstehenden Beträgen, darunter die Fr. 300.– für «A1.__» zusammengerechnet wurde und ausdrücklich als bezahlt gekennzeichnet war. Dafür, dass die Fr. 300.– selbst ein zusammengerechneter Be- trag gewesen sein könnten, gibt es keine Hinweise, selbst wenn die Auskunftsperson die Zah- len auf Vorhalt nicht auf den ersten Blick einzuordnen vermochte. B.__ hat mit Blick auf die Hüsliliste zudem wiederholt ausgesagt, dass die darauf unterstriche- nen Personen Vermittler für Personen gewesen seien, die ein falsches Covid-19-Impfzertifikat käuflich erwerben wollten (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 57-62; EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 73 f. und 78). C.__ sei eine ihrer Vermittlerinnen gewesen (EV B.__ vom 7. April
20 │ 47 2022 dep. 123). Dies stellt auch die Berufungsklägerin nicht in Abrede. Es ist nicht einzusehen, inwiefern B.__ nicht in der Lage gewesen wäre, die ihr bekannte Person und Vermittlerin C.__ als solche zu erkennen, woran auch das Missverständnis betreffend offenem Betrag von Fr. 650.– (der nichts mit der Beschuldigten zu tun hat) nichts ändert. Entscheidend ist vorlie- gend sodann, dass unter dem Namen C.__, der Vermittlerin für Abnehmer gefälschter Zertifi- kate, auf S. 19 der Hüsliliste der Name «A1.__» steht, wobei – wie mehrfach gezeigt – B.__ auf der Hüsliliste Personen festhielt, welche gefälschte Impfzertifikate erworben hätten (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 57; EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 46; Einvernahmeproto- koll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025 dep. 46). Der Umstand, dass bei der Beschul- digten zwei Impfungen eingetragen sind und sie einen VacMe-Code erhalten habe, spreche dafür, dass sie ein gefälschtes Zertifikat erhalten habe (dep. 47), also ein solches bezahlt und ausgestellt wurde. Entgegen der von der Beschuldigten geäusserten Ansicht (amtl. Bel. 25 S. 4 a.E.) spricht bereits aufgrund der Hüsliliste und den Aussagen von B.__ alles dafür, dass sie ein falsches Impfzertifikat erworben hatte. Was B.__ anderes mit der Hüsliliste hätte fest- halten sollen, wie es die Beschuldigte andeutet, wird nicht erklärt und wäre auch nicht ansatz- weise ersichtlich. 5.4.3 Die Beschuldigte macht mit Blick auf die Hüsliliste weiter geltend, diese sei kein Schuldbeweis, da die angestiftete B.__ hätte bestätigen müssen, dass dies von ihr allein, richtig und fehlerfrei ausgefüllt worden sei, insbesondere mit Bezug auf sie – die Beschuldigte – selbst (amtl. Bel. 13 lit. n). Ausserdem existierten zwei Hüslilisten in den Akten. In den Akten finden sich nicht mehrere Hüslilisten. Bei der von der Beschuldigten angespro- chenen Beilage zur Einvernahme vom B.__ vom 7. April 2022 (STA-act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 06 Nachtrag 4, Dokument 05 Beilagen zur EV B.__ vom 07.04.2022.pdf) handelt es sich um einen – mit Leuchtstift be- arbeiteten – Auszug aus der Hüsliliste, wobei bei anderer Gelegenheit bereits vorgehaltene Seiten daraus bei dieser Einvernahme fehlen (vgl. EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 75 f., Hüs- liliste S. 13 f.). B.__ ausserdem hat mehrfach, konstant und inhaltlich stimmig ausgesagt, dass es sich bei der Hüsliliste um ihre eigenen Notizen über die Personen handelte, die in der Regel über Vermittler, hier C.__, von ihr ein gefälschtes Covid-19-Impfzertifikat käuflich erwarben (vgl. EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 57-62, 109; EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 73-75, 78; EV B.__ vom 7. April 2022 dep. 123; EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 46; Einvernahme- protokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 45 ff.). Welche
21 │ 47 weitergehende Bestätigung die Beschuldigte für notwendig hält oder inwiefern Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung von B.__ – welche sie selbst stark belastet – oder ihrer Einträge gerechtfertigt wären, wird nicht erklärt und ist nicht erkennbar. Insoweit der Name der Beschul- digten auf der Hüsliliste falsch als «A1.__» geschrieben steht, ist das Nachfolgende zu beach- ten. 5.5 5.5.1 Die Vorinstanz wertete es nämlich zusammengefasst als auffällig, dass auf den verschiedenen Formularen der Praxis der Nachname der Beschuldigten jeweils falsch als «A1.__» geschrie- ben worden sei (vi-act. 2 E. 2.5.2). Der Umstand spreche dagegen, dass die Berufungskläge- rin die Formulare eigenhändig ausgefüllt oder unterzeichnet habe, wäre ihr der Fehler in ihrem Namen doch zweifellos aufgefallen bzw. hätte diesen korrigieren lassen. Dies umso mehr, als ein gültiges Zertifikat mit ihren Personalien übereinstimmen musste. 5.5.2 Die Berufungsklägerin hält dem im Wesentlichen entgegen, Tatsache sei, dass der Familien- name auf den massgeblichen Impfdokumenten korrekt gewesen sei und es somit ohne Wei- teres möglich sei, dass ihr dies bei der Erstellung des Formulars angesichts der Massenabfer- tigung nicht aufgefallen sei und auch nicht habe auffallen müssen (amtl. Bel. 13 lit. h und BK- Bel. 1). 5.5.3 Zunächst ist unklar, was die Beschuldigte aus den letztlich korrekten Namen in den erst im Berufungsverfahren aufgelegten Impfausweisen für das Mass an Aufmerksamkeit ableiten will, welches die Vorinstanz beim eigenhändigen Ausfüllen bzw. Unterzeichnen der erwähnten Do- kumente voraussetzte. Damit ist nämlich nicht erklärt, weshalb es der Berufungsklägerin nicht auffiel, dass ihr eigener Name sowohl auf der von ihr unterzeichneten Einverständniserklärung als auch der von ihr auszufüllenden ärztlichen Impferklärung (STA-act. 2.7 f.) falsch geschrie- ben war oder ihr Geburtsdatum jeweils gänzlich fehlte. Entsprechend lautete auch der Impf- nachweis auf den falschen Namen (STA-act. 2.6). Mit der Vorinstanz ist weiterhin festzuhalten, dass dies gegen ein eigenhändiges Ausfüllen oder Unterzeichnen der genannten Dokumente spricht, selbst wenn die Beschuldigte wenig glaubhaft behauptete, sie habe die Dokumente
22 │ 47 überhaupt nicht angeschaut und einfach unterzeichnet (vi-act. 2 E. 2.6.4; Einvernahmeproto- koll vom 11. Oktober 2024, vi-act. 4 dep. 36-39). Selbst wenn entsprechende Dokumente re- gelmässig nicht bis ins letzte Detail studiert werden, die Überprüfung des eigenen Namens (und im Übrigen auch des Geburtsdatums) wäre auf jeden Fall zu erwarten. Eine geltend gemachte «Massenabfertigung» fand darüber hinaus einzig für gefälschte Impf- zertifikate statt (vgl. EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 48; EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 45; Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 28 und 34), während im Zeitpunkt der angeblichen Impftermine der Beschuldigten mit Ausnahme vereinzelter älteren Personen praktisch niemand mehr tatsächlich geimpft worden war (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 27 und 94; EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 12; EV B.__ vom
29. April 2022 dep. 69; Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 28, 43 f., 53 und 63). Selbst wenn die Praxis in ihrer regulären Tätigkeit noch stark ausgelastet gewesen sein sollte, ist nicht einzusehen, wie ein allfälliger Zeitdruck auf die Pra- xismitarbeiterinnen dazu beigetragen haben sollte, dass es der Beschuldigten nicht länger auf- fiel, dass ihr Name mehrfach falsch geschrieben worden war und ihr Geburtsdatum fehlte. Dass auf Erhalt des Impfnachweises doch noch interveniert wurde, um einen korrekten Impf- ausweis zu erhalten, ist durchaus vorstellbar, spricht aber nicht gegen die durch die Vorinstanz gezogenen Schlüsse, dass die Beschuldigte die Dokumente mit falschem Namen nicht eigen- händig ausgefüllt bzw. unterzeichnet hat. Kommt hinzu, dass der Name der Beschuldigten auf der Einverständniserklärung, der ärztli- chen Impferklärung und dem Impfnachweis auf die gleiche Art falsch geschrieben ist, wie auf der Hüsliliste von B.__ unter dem Namen der Vermittlerin C.__. Da auf dem Impfnachweis der falsche Name um das korrekte Geburtsdatum, die damalige Adresse und die Krankenversi- cherung der Beschuldigten ergänzt wurde, ist eine Verwechslung jedoch ausgeschlossen. Dass der auf die gleiche Weise falsch geschriebene Name der Beschuldigten auf der Liste auftaucht, welche die Abnehmer eines gefälschten Covid-Zertifikats aufführt, wie er auch auf den Dokumenten der Praxis (inkl. rot markiertem Impfnachweis) erscheint, spricht ohne Wei- teres dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich geimpft wurde und das Zertifikat über die Vermittlerin C.__ käuflich von B.__ erwarb. 5.5.4 Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 gab die Beschuldigte sinn- gemäss weiter an, die Auskunftsperson habe ausgeführt, dass auf STA-act. 2.7 (Einverständ- niserklärung) nichts von ihr stamme (amtl. Bel. 25 S. 3). Insofern sei fraglich, wie das
23 │ 47 Dokument zu den gefälschten Impfzertifikaten gekommen sei. Sie – die Beschuldigte – habe gesagt, das sei ihre Unterschrift, was bedeute, dass sie vor Ort in der Praxis gewesen sei. Ausserdem sei der Name nicht einfach zu lesen. Gestützt darauf könne ihr kein Vorwurf ge- macht werden, dass man den Namen falsch geschrieben habe und das nur der Fall sein könne, wenn das nicht durch sie selbst in der Praxis gemacht worden sei. 5.5.5 Gemäss den Akten gab B.__ an, sie habe viele Blätter oder Kopien für Covid-Impfungen ge- habt, weil sie zuständig für diese Impfung gewesen sei (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 48). Sie sei zuständig gewesen, damit alle Blätter vollständig ausgefüllt würden, Datum, LOT-Nr., Personalien etc. Auf die Frage, wie unterschieden werden könne, wer welche For- mulare ausgefüllt habe, führte sie aus, die auf der sichergestellten Hüsliliste seien alles ihre Patienten gewesen (dep. 109). Anlässlich der Einvernahme an der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 gab B.__ auf Vorhalt von STA-act. 2.7 an, die untersten beiden Un- terschriften stammten von der Ärztin, die obere Unterschrift sei nicht von ihr oder einer dama- ligen Arbeitskollegin (amtl. Bel. 27 dep. 19). Das untere Datum vom 2021 könne sie nicht ent- ziffern. Das sei nicht ihre Schrift. Das andere sei mit dem Stempel gemacht worden. Sie wisse nicht, wer den Namen geschrieben habe und das Geburtsdatum fehle (dep. 21 f.). Diese For- mulare, die Einverständniserklärungen, habe der Patient selbst ausgefüllt (dep. 25). Ange- sprochen auf ihre früheren Aussagen, wonach sie diese Erklärungen jeweils selbst ausgefüllt habe, gab B.__ an, das seien nur die Daten der ersten und zweiten Impfung gewesen, die sie ausfüllen mussten (dep. 26). Auf Nachfrage, dass in ihrer eigenen Strafuntersuchung Thema gewesen sei, dass nicht die Patienten die Einverständniserklärung ausgefüllt hätten, da diese nicht vor Ort gewesen seien, sondern sie selbst, sagte B.__ weiter, das Datum der ersten und zweiten Impfung habe sie gemacht (dep. 27). Aber der Patient habe seinen Namen selbst ausfüllen müssen und auch seine Unterschrift. Wer das nicht geschafft habe, habe eine Eti- kette bekommen. Da sei auch keine Unterschrift gefälscht worden. 5.5.6 Es trifft damit zu, dass B.__ zuletzt abstritt, die Einverständniserklärung der Beschuldigten ausgefüllt zu haben. An ihrer neuen Darstellung bestehen gewisse Zweifel mit Blick auf den- selben Fehler im Namen der Beschuldigten auf der Hüsliliste sowie die praktisch identische Schreibweise des Datums (15.10.21) auf der Einverständniserklärung (STA-act. 2.7 und 4.7) sowie dem Impfnachweis (STA-act. 2.7 und 4.6), auf welchem B.__ das Datum als eigene
24 │ 47 Schrift erkannte (amtl. Bel. 27 dep. 39). Allerdings gab sie auch bereits früher an, die Patienten hätten ein von der Ärztin gestempeltes und unterschriebenes Formular ausfüllen müssen (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 102). Es ist jedoch weiterhin nicht anzunehmen und – trotz der etwas irritierenden Formulierung anlässlich der Stellungnahme zum Beweisergebnis – wohl auch nicht geltend gemacht worden, die Beschuldigte habe selbst ihren Namen mehr- mals falsch geschrieben und ihr Geburtsdatum vergessen. Die Berufungsklägerin hielt denn auch dafür, das Formular sei von jemand anderem ausgefüllt worden (Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2024, vi-act. 4 dep. 38). Letztlich ist es vorliegend nicht entscheidend, wer das Formular für die Beschuldigte ausgefüllt hat. Bereits aufgrund des Umstands, dass der Name auf dem Impfnachweis (dort mit korrek- tem Geburtsdatum, damaliger Adresse und Krankenversicherung der Beschuldigten), der Ein- verständniserklärung und der ärztlichen Impferklärung (STA-act. 2.6 ff.) identisch falsch ge- schrieben steht, wie auf S. 19 der Hüsliliste von B.__, auf welcher Käufer gefälschter Impfzer- tifikate aufgeführt sind, machen klar, weshalb die fraglichen Dokumente zu den gefälschten Impfzertifikaten gehörig betrachtet werden müssen. Unabhängig vom Aussteller der Einver- ständniserklärung spricht der jeweils falsch geschriebene Name und das fehlende Geburtsda- tum darüber hinaus dagegen, dass die Berufungsklägerin gemäss ihrer eigenen Darstellung die Unterlagen vor Ort eigenhändig unterzeichnet hatte (zur angeblich immer ändernden Un- terschrift vgl. nachfolgende E. 5.7), ihr der mehrfach falsch geschriebene Name jedoch nicht aufgefallen sei. 5.6 5.6.1 Die Vorinstanz erwog ausserdem zusammengefasst, analog zu vielen weiteren falschen Imp- fungen hätten sich blosse Kopien der Identitätskarte sowie der Krankenversicherungskarte der Beschuldigten bei den Akten der Arztpraxis befunden (vi-act. 2 E. 2.5.2 S. 14 f.). Es handle sich dabei um ausgedruckte Fotografien dieser Karten, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass die Karten in der Praxis mittels eines Kopiergeräts kopiert worden seien. Es spre- che eher dafür, dass die Dokumente elektronisch in die Praxis gesandt worden seien, was zu dem von B.__ dargestellten Vorgehen bei nicht effektiv vorgenommenen Impfungen passe. Dass sich die Dokumente in der gegebenen Form bei den Akten der Arztpraxis befunden hät- ten, sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschuldigte tatsächlich keine Impfung habe vor- nehmen lassen.
25 │ 47 5.6.2 Die Beschuldigte kritisiert die vorinstanzliche Erwägung als aktenwidrig und bringt im Wesent- lichen vor, B.__ habe zwar gesagt, dass die Dokumente, die sie über E-Mail oder Telegram erhalten habe, alle von nicht geimpften Personen seien (amtl. Bel. 13 lit. i). B.__ habe ebenfalls angegeben, dass sie per E-Mail in den Besitz dieser Dokumente gekommen sei, oder Perso- nen diese in die Praxis gebracht hätten. Es seien aber auch über den Gruppenchat der Praxis korrekte Dinge verschickt worden. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, woher ihre Krankenkas- senkarte und die ID stammten, ob aus dem Gruppenchat der Praxis oder der E-Mail bzw. Telegram von B.__. Hinzu komme, dass der Rapport der Zürcher Polizei nicht von Fotos, son- dern von Kopien spreche. Es könne daher nicht erstellt gelten, sie sei nicht in der Praxis ge- wesen, zumal auch B.__ ausgeführt habe, Personen hätten diese Dokumente in die Praxis gebracht. Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 führte die Beschul- digte sodann sinngemäss aus, sie sei anlässlich der telefonischen Terminvereinbarung aufge- fordert worden, die Identitätskarte vorweg zuzuschicken (Einvernahmeprotokoll Partei vom
16. Dezember 2025, amtl. Bel. 28 dep. 19). 5.6.3 Unbesehen der Formulierung im Beilagenverzeichnis der Stadtpolizei Stadt Zürich (vgl. STA- act. 2.4) ist aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich bei den Kopien der Identi- täts- und Krankenkassenkarte der Beschuldigten um einen Ausdruck von Fotografien der ent- sprechenden Karten handelt (STA-act. 2.9 f. [= STA-act. 4.9 f.]). Tatsächlich gab B.__ an, sol- che Angaben (Bilder von Krankenkassenkarten oder der Identitätskarte/des Passes) seien manchmal auch über den Gruppenchat der Praxis gekommen, die für korrekte Dinge gewesen seien (EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 39; bestätigend auch die Ärztin Dr. E.__ in STA- act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 06 Nachtrag 4, Dokument: EV Besch E.__ vom 12.05.2022.pdf [nachfolgend «EV E.__ vom
12. Mai 2022»] dep. 24 f.). Das sei vor allem von Dr. E.__ verschickt worden, was ja auch nicht so ganz korrekt sei. Auf die Frage, ob ihr die Ärztin im Praxis-Chat Krankenkassenkarten oder so zugestellt habe, antwortete B.__, sie – die Ärztin – habe einfach in den Gruppenchat Dinge von Patienten geschickt (EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 42). Zur Organisation des Impfter- mins durch die Beschuldigte erwähnte diese zunächst bloss einen Anruf (Einvernahmeproto- koll vom 11. Oktober 2024, vi-act. 4 dep. 29), später auch eine Aufforderung, eine Kopie der Identitätskarte zuzuschicken (Einvernahmeprotokoll Partei vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 28 dep. 19; zum Aussageverhalten der Beschuldigten vgl. nachfolgende E. 5.8.4).
26 │ 47 Aufgrund der Akten und dieser Aussagen gibt es – zumindest theoretisch – somit verschiedene Möglichkeiten, wie die gedruckten Fotografien der Identitäts- und Krankenkassenkarte der Be- schuldigten in die Akten der Praxis gekommen sein können. Vorweg ist daran zu erinnern, dass gemäss B.__ die über ihre E-Mail oder ihren Telegram-Kanal erhaltenen Dokumente von nicht geimpften Personen stammten (vgl. EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 38). Der gemäss Auskunftsperson «korrekte» Eingang in die Unterlagen der Praxis stellt der Versand der Do- kumente durch Dr. E.__ im Gruppenchat der Praxis dar. Entsprechend hätte die Berufungs- klägerin die genannten Fotografien zuerst an die Ärztin selbst schicken müssen. Die Beschul- digte kannte den Namen von Dr. E.__ allerdings nicht, da sie nie bei ihr gewesen sei (sinnge- mäss wohl: nie mit ihr Kontakt gehabt habe, Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2024, vi- act. 4 dep. 24). Die Beschuldigte ging zudem offenbar davon aus, B.__ sei die Ärztin der Praxis (Einvernahme vom 22. Mai 2024, STA-act. 5.6 dep. 10). Eine Sendung der Identitätskarte an diese deutet jedoch, wie erwähnt, auf ein gefälschtes Covid-19-Zertifikat hin. Ein direkter Ver- sand an Dr. E.__ persönlich, welche die Beschuldigte aber nicht kannte, erscheint daher un- wahrscheinlich, wenn nicht geradezu abwegig, insbesondere als Prozedere für den Erhalt der regulären Covid-19-Impfung. Das Gleiche gilt für das von der Beschuldigten in der Beschwerdeschrift noch angetönte (zu- letzt aber offenbar verworfene) Szenario, wonach sie die Dokumente persönlich in die Praxis gebracht hätte (vgl. amtl. Bel. 13 lit. i). Es leuchtet nicht ein, weshalb beim persönlichen Be- such der Praxis zum Erhalt der Impfung ausgedruckte Fotografien anstelle der Karten selbst vorbeigebracht worden sein sollten. Ausserdem seien Ausweiskopien auch bei falschen Imp- fungen teilweise persönlich in die Praxis gebracht worden (vgl. EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 103-110; Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 34 f.). Ohnehin ist es gemäss B.__ nicht denkbar, dass solche Kopien von fotografierten Identitäts- und Krankenkassenkarten von Personen, die effektiv eine Impfung erhielten, vor- handen waren; von tatsächlichen Patienten sei keine ID verlangt worden (vgl. dep. 33 und 36 f.). Die Identitätskarte wurde zur Prüfung benötigt, damit die Namen mit der Krankenkas- senkarte übereinstimme (dep. 38). Entgegen der von der Beschuldigten in der Verhandlung geäusserten Ansicht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16. Dezember 2025 S. 4) war es jeden- falls bei der hier massgebenden Praxis nicht üblich, die Identitätskarte zum Arztbesuch mitzu- bringen. Von «richtigen» Patienten wurde denn auch keine solche verlangt. Selbst wenn also die Berufungsklägerin die Fotografien tatsächlich vorweg der Ärztin gesandt oder ausgedruckt und persönlich vorbeigebracht hätte (vgl. dazu aber E. 5.8.3 nachfolgend), spricht dies dem- nach noch nicht dafür, sie sei tatsächlich geimpft worden. An den vorgängig abgehandelten
27 │ 47 Punkten (falscher Name sowie fehlendes Geburtsdatum auf den Dokumenten zur Impfung; Aufführung mit [identischem] falschem Namen bei der Vermittlerin von Kaufinteressenten C.__) werden ausserdem selbst dann keine Zweifel geweckt, wenn unklar bleibt, wie die Fo- tografien in die Unterlagen der Praxis gekommen sind. Hinzu kommen sodann die nachfolgen- den Punkte. 5.7 5.7.1 Mit Blick auf die Aussagen der Berufungsklägerin hielt die Vorinstanz sinngemäss fest, es sei wenig glaubhaft, wenn die Beschuldigte angebe, sie wechsle immer ihre Unterschrift, um damit die eklatanten Unterschiede ihrer Signatur auf der Einverständniserklärung und dem Gesuch um amtliche Verteidigung zu erklären (vi-act. 2 E. 2.6.4; Einvernahmeprotokoll vom 11. Okto- ber 20204, vi-act. 4 dep. 36 f.). 5.7.2 Die Beschuldigte verweist diesbezüglich erneut darauf, dass die Impfausweise auf den korrek- ten Namen ausgestellt seien (amtl. Bel. 13 lit. j). Ausserdem sei es nachvollziehbar, dass eine Unterschrift auf einem einfachen Formular nicht deckungsgleich mit einem Gesuch um amtli- che Verteidigung sein müsse, sei das eine doch lediglich eine kurze Sache bei einer Massen- abfertigung und das andere eine wohlüberlegte Schrift, wichtig und in «Schönschrift» (Hervor- hebung im Original). Es sei nicht an der Vorinstanz gewesen, einen beweisrelevanten Unter- schriftenvergleich anzustellen, vielmehr wäre diesfalls ein Schriftgutachten angezeigt. Schliesslich lägen zwischen der Unterschrift auf dem Formular und dem Gesuch um amtliche Verteidigung drei Jahre, wobei es gerichtsnotorisch sei, dass Unterschriften sich mit der Zeit veränderten und sich völlig neu oder anders gestalteten. 5.7.3 Den Ausführungen der Berufungsklägerin kann nicht gefolgt werden. Gerichtsnotorisch ist ge- rade umgekehrt, dass Unterschriften – in ihrer Funktion als verlässliche Bestätigung der Iden- tität der unterzeichnenden Person – sich nicht immer verändern und völlig neu oder anders gestalten. Eine Anpassung findet regelmässig einzig in Ausnahmefällen statt, etwa bei der Änderung des Namens. Die Unterschrift hängt auch nicht davon ab, welche Art von Dokument damit unterzeichnet wird. Dass die Beschuldigte ihre Unterschrift immer ändere bzw. wechsle,
28 │ 47 wie sie es vor der Vorinstanz aussagte, kann aufgrund der Akten ebenfalls nicht bestätigt wer- den. Vielmehr unterzeichnete sie grossmehrheitlich mit lesbar ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen (vgl. Berufungserklärungen vom 16. Oktober, vi-act. 3, STA-act. 1.4, 3.17, 4.40, 5.10). Zwar ist in den Akten tatsächlich auch eine leicht andere Unterschrift verwendet worden (vgl. STA-act. 1.10, 5.3, amtl. Bel. 1 und 6), es handelt sich dabei jedoch immer noch um den ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen der Beschuldigten. Auch die jeweils bei den Emp- fangsbestätigungen verwendeten Kürzel (vgl. vi-act. 1; STA-act. 1.3, 4.28) sind nicht annäh- rend mit der angeblichen Unterschrift auf der Einverständniserklärung vom 15. Oktober 2021 vergleichbar (STA-act. 2.7). Zur Behauptung, die Unterschrift habe sich seit 2021 verändert, ist auf die in den Akten befindliche Identitätskarte zu verweisen (STA-act. 4.9), worauf eben- falls erkennbar mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen unterschrieben wurde. Auch wenn das Ausstellungsdatum der Karte unbekannt ist, verfügte die Beschuldigte im Jahr 2021 über ein gültige Identitätskarte mit einer Unterschrift, wie sie in den Akten wiederzufinden ist, jedenfalls aber keine mit der Signatur auf der Einverständniserklärung, angeblich vom Oktober 2021, Vergleichbare. Weshalb bei dem augenfälligen Unterschied ein Schriftgutachten nötig gewesen sein soll, wird nicht erläutert und ist auch nicht einzusehen. Dasselbe gilt für den angeführten Umstand, dass auf den nachträglich aufgelegten Impfausweisen entgegen den in den Unterlagen der Arztpraxis befindlichen Dokumenten (STA-act. 2.6-2.8) der Name der Be- schuldigte korrekt geschrieben steht. Es ist nicht erkennbar, welchen Zusammenhang dies zur Signatur der Berufungsklägerin haben soll. Wenn die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsklägerin unter anderem mit Verweis auf diese Behauptungen einer immer ändernden Unterschrift als nicht glaubhaft einstuft, ist dies nicht zu beanstanden. Die hier vorgebrachten (Schutz-)Behauptungen legen keine andere Würdigung nahe. 5.8 5.8.1 Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit den Aussagen der Beschuldigten im Wesentli- chen aus, sie habe über alle Befragungen hinweg nur sehr spärliche Angaben getätigt, kon- krete Fragen ausweichend oder gar nicht beantwortet und erst nach Einsicht in die Akten ver- einzelte, der Aktenlage angepasste konkretere Aussagen gemacht (vi-act. 2 E. 2.6.4). Fragen seien nur auf Vorhalt präzisiert worden, freie Antworten auf Fragen fielen stets sehr kurz aus. Realkennzeichen und innere Vorgänge liessen sich in ihren Aussagen kaum finden, was eher gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung spreche. Dabei gelte es sich vor Augen zu
29 │ 47 führen, dass es bei der Covid-19-Pandemie und den gross angelegten Impfungen der Bevöl- kerung um erstmals erlebte Vorgänge gehandelt habe. Es sei schlicht unglaubhaft, dass die Beschuldigte über keine konkreten Erinnerungen im Zusammenhang mit ihren Impfterminen verfügen solle. Weder habe sie Belege für ihre Anwesenheit vorlegen können, noch habe sie sich an den Weg zur Arztpraxis oder das Aussehen des Gebäudes zu erinnern vermocht. In diesem Zusammenhang legte Vorinstanz der Beschuldigten anlässlich der Strafverhandlung vier Bilder von Häusern mit Arztpraxen in Zürich vor, worunter sich auch ein Bild der Arztpraxis von Dr. E.__ befand (Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2024, vi-act. 4 dep. 47). Die Be- rufungsklägerin vermochte nicht zu sagen, welche Aufnahme die hier relevante Arztpraxis ab- bildete, die Bilder sähen alle gleich aus. 5.8.2 Die Berufungsklägerin führt dagegen sinngemäss aus, sie habe sich in einer fremden Stadt befunden (amtl. Bel. 13 lit. k). Deshalb sei es nachvollziehbar, dass sie sich weder an den Weg noch an das Gebäude zu erinnern vermöge, zumal sie mit C.__ dahin gefahren sei. Die ihr von der Vorinstanz vorgelegten Fotos der Praxis von Dr. E.__ stammten aus Google Street View, aufgenommen im September 2024, also lange nach dem Besuch in der Praxis und seien deshalb nicht beweisrelevant. Sie habe überdies auf der Autofahrt zur Ärztin nicht gewusst, dass sie Beweise für ihren Aufenthalt behalten müsse. Niemand sammle Quittungen über Parktickets oder Ähnliches, schon gar nicht über mehrere Jahre. Hier sei die Unschuldsver- mutung verletzt bzw. in Umkehr gebracht worden. Es seien zwei kurze Impftermine gewesen, was nicht bedeute, dass diese unweigerlich im Gedächtnis eingebrannt geblieben seien, auch wenn die ganze Bevölkerung davon betroffen gewesen sei. 5.8.3 Die besondere Eindrücklichkeit der gesamten Situation rund um die Pandemie kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Dabei dominierten neben den Betriebsschliessungen, Hilfskrediten und Abstands- und Hygienevorschriften vor allem anderen die Impfungen sowie das damit verbundene Zertifikat die öffentliche Debatte zu dieser Zeit. Auch wenn eine ge- wöhnliche Impfung an sich in der Regel wenig eindrücklich verläuft, kann vor dem Hintergrund des teilweise hitzig geführten Diskurses und der Tragweite dieser Impfung, etwa mit Blick auf die damit wieder erlangten Freiheiten, nicht von zwei einfachen, kurzen Impfterminen gespro- chen werden. Im Impfausweis der Beschuldigten sind sodann keine anderen Impfungen ein- getragen (BK-Bel. 1). Ob die Beschuldigte zuvor wirklich noch nie geimpft worden war, ihren
30 │ 47 Impfausweis bei der angeblichen Impfung nicht dabeihatte oder dies vielmehr als weiteren Hinweis auf ein gekauftes Impfzertifikat gewertet werden muss (vgl. EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 56 ff.), lässt sich aufgrund der Unterlagen nicht beantworten. Es findet sich jedoch kein Hinweis dafür, die Berufungsklägerin habe bereits derart zahlreiche Impftermine wahrge- nommen, dass es nachvollziehbar wäre, wenn ihr – einmal abgesehen von den überaus spe- ziellen Rahmenbedingungen – die beiden Impfungen gänzlich entfallen wären. Zwar mag es zutreffen, dass fehlende Quittungen von Parktickets oder die Unfähigkeit, den Weg zur Praxis zu beschreiben, für sich allein und mehrere Jahre später kaum aussagekräftig sind. Hingegen wäre aufgrund des Vorgesagten zu erwarten, dass zumindest irgendeine Er- innerung an das gesamte Prozedere haften geblieben ist, reiste die Berufungsklägerin doch angeblich hierfür zwei Mal bis nach Zürich. Weder zum Weg, zur Arztpraxis, deren Räumlich- keiten, den anwesenden Personen – Praxispersonal oder anderen Patienten– oder den Vor- gängen bei der Impfung konnte die Beschuldigte mehr als allgemeine Aussagen treffen, etwa dass das Wartezimmer über Stühle und ein Tischchen verfügt habe (vgl. Einvernahmeproto- koll vom 11. Oktober 2024 dep. 24-47). Mit der Vorinstanz muss es als äusserst auffällig ge- wertet werden, dass bei keiner Gelegenheit und auf mehrmalige Nachfragen irgendeine Form von Realkennzeichen, inneren Vorgängen oder auch nur mehr als unspezifisch gehaltene, geradezu generische Antworten abgegeben wurden. Den im September 2024 – knapp drei Jahren nach dem angeblichen Besuch der Berufungs- klägerin in der Arztpraxis – aufgenommenen Bildern, welche die Vorinstanz anlässlich ihrer Befragung vorlegte, kann zudem nicht ohne Weiteres jegliche Beweisrelevanz abgesprochen werden. Auf den öffentlich einsehbaren Aufnahmen der Arztpraxis von Dr. E.__ des Dienstes Street View von Google ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Gebäude um einen weniger als drei Jahre alten Neubau handelte. Anderweitige Renovationen oder Änderungen der Fas- sade oder anderen Gebäudeteilen sind theoretischer Natur und grundsätzlich immer möglich, wofür sich vorliegend aber ebenfalls keine Anhaltspunkte finden. Solche sind auch nicht vor- gebracht worden. Eine Umkehr der Unschuldsvermutung nahm die Vorinstanz mit Blick auf all diese genannten Umstände nicht vor. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung derselben eine nachvollziehbar begründete Gesamtwürdigung der Aussagen der Berufungsklägerin vorge- nommen, wobei auch das Nachfolgende zu beachten ist.
31 │ 47 5.8.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin sich in all ihren Aussagen auf knappe Bestreitungen oder zurückhaltende Angaben beschränkte, sofern sie sich zur Sache äusserte (vgl. STA-act. 5.1 ff.; vgl. auch vi-act. 2 E. 2.6.1-2.6.3 und Einvernahmeprotokoll Par- tei vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 28 dep. 16 ff.). Auch nach der Einsicht in die Akten am
13. Dezember 2023 (STA-act. 4.30) finden sich in der Einvernahme vom 22. Mai 2024 kaum mehr als pauschale Abstreitungen zu bestimmten Vorwürfen und bei Gelegenheiten zur freien Äusserung grossmehrheitlich einzig Aussagen, es nicht zu wissen oder nicht sagen zu können (STA-act. 5.4 ff.). Nur zur früher gestellten Frage nach dem Injektionsort (Einvernahme vom
19. Juli 2023, STA-act. 5.2 dep. 5) äusserte sie sich plötzlich frei und ungefragt (Einvernahme vom 22. Mai 2024, STA-act. 5.6 dep. 6). Wie bereits dargelegt, finden sich keine Antworten mit Realkennzeichen oder ähnlichen Aussagemerkmalen, die für den Wahrheitsgehalt dersel- ben sprechen könnten. Vielmehr bleibt die Beschuldigte durchgehend vage und unbestimmt. Auch auf Vorhalt, etwa der Impfdokumente mit falschem Namen, der unterschiedlichen Signa- tur oder der Hüsliliste, konnte sie keine präziseren oder differenzierten Antworten geben. Ent- sprechend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Bestreitungen zwar grösstenteils konstant ausfielen, die pauschalen, kurz gehaltenen Abstreitungen aber in der Regel kaum Spielraum für Widersprüche zulassen. Trotzdem äusserte sich die Beschuldigte teilweise unbeständig, etwa bei der Frage, mit wem sie zu den Impfterminen ging: Mehrmals hielt sie dafür, mit der Familie ihres Freundes bei der Praxis in Zürich gewesen zu sein (Einvernahme vom 22. Mai 2024, STA-act. 5.6 dep. 7 und 22; Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2024, vi-act. 4 dep. 22, 26). Angesprochen auf die Rolle von C.__ bzw. die Hüsliliste sagte die Beschuldigte plötzlich aus, nur von dieser zur Impfung (bzw. nur zur Praxis) begleitet worden zu sein (Ein- vernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2024, STA-act. 4 dep. 54-57). Wieso anzunehmen ist, ge- rade diese Umstände rund um die Impftermine seien ihr im Gedächtnis geblieben, wurde be- reits ausführlich dargelegt (vgl. E. 5.8.3 hiervor). Die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft betonten sodann mit Verweis auf die erwähnte nachträgliche Äusserung zum Injektionsort das der Aktenlage angepasste Aussageverhalten der Beschuldigten (vi-act. 2 E. 2.6.4; Verhandlungsprotokoll vom 16. Dezember 2025 S. 6 f.). Entsprechendes lässt sich auch andernorts bestätigen: Die Frage nach der Art der Kontakt- aufnahme mit der Arztpraxis von Dr. E.__ wollte die Beschuldigte vor Einsicht in die Akten nicht beantworten (Einvernahme vom 19. Juli 2023 STA-act. 5.2 dep. 10). Erst danach konnte sie auf Nachfrage Auskunft geben, dass sie die Termine telefonisch vereinbart hatte (Einver- nahmeprotokoll vom 11. Oktober 2024, vi-act. 4 dep. 29). Auf die Frage nach der Übermittlung
32 │ 47 von Krankenversicherungs- und Identitätskarte gab die Beschuldigte am 22. Mai 2024 noch an, diesbezüglich unsicher zu sein, sie glaube es sei für die Anmeldung gewesen (STA- act. 5.9 f. dep. 49-51). Ob sie von der Arztpraxis aufgefordert worden sei, die Kopien zu über- mitteln, wusste sie damals nicht mehr (dep. 52). Vor der Vorinstanz gab sie an, dass sie die Identitätskarte geschickt habe, sei normal, das habe man auch für Covid-Tests machen müs- sen (Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2024, vi-act. 4 dep. 22). Anlässlich der Einver- nahme an der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 konnte sie jedoch angeben, ihr sei auf jeden Fall beim Anruf zur Terminvereinbarung gesagt worden, diese Kopien vor- gängig zuzuschicken, da sie (in der Praxis) im Stress seien (amtl. Bel. 28 dep. 19). Vorweg leuchtet nicht ein, weshalb mit immer weiterem Abstand zum tatsächlichen Geschehen genau- ere Angaben gemacht werden können. Die Besonderheit lässt sich jedoch ohne Weiteres durch die vorangehende Aussage von B.__ an derselben Verhandlung erklären: Auf die Frage, ob die die Dokumente (Krankenkassen- und Identitätskarten) kopiert oder zuerst fotografiert und ausgedruckt worden seien, erklärte diese, es sei immer unterschiedlich gewesen, wenn sie Zeit gehabt hätten, hätten sie sie gleich gedruckt, was aber selten der Fall gewesen sei (amtl. Bel. 27 dep. 34). Vor allem im Oktober, als es eskaliert sei, hätten sie alles per E-Mail bekommen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend monierte, ist trotz mehrmaliger entspre- chender Fragen zuvor keine annähernd so detaillierte Aussage der Beschuldigten zur Kon- taktaufnahme, der Anmeldung und dem Grund, weshalb sich Ausdrucke ihrer fotografierten Identitäts- und Krankenkassenkarten in den Unterlagen der Arztpraxis fanden, getätigt worden. Mit Blick darauf, dass keine Identitätskarten von richtigen Patienten verlangt wurden und nur das, was die Ärztin im Gruppenchat der Praxis gesandt hatte, für «korrekte» Dinge verwendet wurde (vgl. E. 5.6.3 hiervor), ändert die nachträglich präzisierte Aussage der Beschuldigten inhaltlich nichts. Sie unterstreicht aber weiter das an die Aktenlage angepasste Aussagever- halten, welches bereits die Vorinstanz erkannte. 5.8.5 Nach dem Gesagten sind die knappen und unbestimmten Aussagen der Beschuldigten, die von den überzeugenden Aussagen von B.__ oder den aktenkundigen Hinweisen abweichen, nicht nachvollziehbar oder glaubhaft.
33 │ 47 5.9 5.9.1 Die Berufungsklägerin hielt sodann sinngemäss dafür, dass B.__ in den gesamten Akten keine Silbe über sie – die Beschuldigte – verloren habe, sondern mit Farbstiften allgemeine Angaben in 25 Ordnern gemacht, C.__ als Vermittlerin bezeichnet habe und die Vorinstanz entspre- chend der Anklage diese als Überbringerin von Fr. 300.– einstufte (amtl. Bel. 13 lit. m). Es gäbe keinen Beweis dafür, dass Fr. 300.– an B.__ oder C.__ übergeben worden seien, noch sei Letztere befragt worden. B.__ gebe ebenfalls nicht an, dass C.__ ihr Geld übergeben habe, der ganze Betrag sei noch offen. 5.9.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aufgrund der Aussagen von B.__ die Bezahlung für die gefälschten Zertifikate mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über die Vermittler C.__ lief (vgl. EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 26 und 30; vgl. auch STA-act. 2 E. 2.7). Es ist bereits ausgeführt worden, weshalb davon auszugehen ist, dass aufgrund des von B.__ ge- schilderten Vorgehens und der Angaben auf der Hüsliliste die hinter dem Namen «A1.__» notierten Fr. 300.– bezahlt wurden (E. 5.4.2 hiervor). Zur angetönten (fehlenden) Befragung von C.__ gilt sodann: Dem am 22. September 2025 gestellten Beweisantrag zur Einvernahme von C.__ (amtl. Bel. 19) wurde nicht gefolgt und er ist von der Berufungsklägerin auch nicht erneuert worden. Offenbar basierte die beantragte Einvernahme der Vermittlerin darauf, dieselbe sei nie befragt worden, etwa dazu, ob sie die Beschuldigte tatsächlich vermittelt habe (amtl. Bel. 13 lit. m) und es unklar sei, ob die Vermitt- lerin mit der Beschuldigten konfrontiert worden sei oder diese Juristin sei (lit. p). Ausserdem sei die Zahlungszuordnung mit C.__ verbunden (amtl. Bel. 19 S. 3). Gerade vorstehend (mit Hinweis) erwähnt, bestehen bezüglich Vermittlung und Bezahlung über C.__ keine vernünfti- gen Zweifel. Weshalb die Beschuldigte mit C.__ hätte konfrontiert werden müssen, ist sodann nicht einzusehen, finden sich doch keine – auch keine belastenden – Aussagen derselben in den Akten. Welche Bedeutung es für den vorliegenden Fall haben könnte, ob C.__ wirklich Juristin ist oder nicht, entzieht sich dem Gericht und wurde nicht erklärt. Inwiefern an der Ver- mittlung durch C.__ aufgrund der Aussagen von B.__ und der Aktenlage irgendwelche Zweifel bestehen könnten, ist ebenfalls nicht erläutert worden, der blosse Hinweis, die Vermittlerin selbst sei nicht befragt worden, genügt dafür jedenfalls nicht. Da es sich hierbei um die Schwester des Freundes der Beschuldigten (Einvernahmeprotokoll vom 11. Oktober 2024, vi-
34 │ 47 act. 4 dep. 48) bzw. um «Familie» handle (Einvernahme vom 22. Mai 2024, STA-act. 5.9 dep. 40), wären ihre Aussagen ausserdem mit äusserster Zurückhaltung zu würdigen. Bei die- ser Ausgangslage kann auf die Einvernahme ohne Weiteres verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO und Urteil des Bundesgerichts 7B_186/2022 vom
14. August 2023 E. 3.1 mit Hinweisen; zur verlangten Einvernahme von C.__ im Zusammen- hang mit den farblich markierten Impfnachweisen vgl. nachfolgende E. 5.10.3 a.E.). 5.10 5.10.1 Weiter macht die Berufungsklägerin im Wesentlichen geltend, sollte ihr rot markierter Impf- nachweis (vgl. STA-act. 2.6) der Schuldbeweis sein, könne dieser Hypothese nicht gefolgt werden (amtl. Bel. 13 lit. m S. 9). Es sei nicht klar, aus welchem Ordner dieser Impfnachweis stamme und ob die Ordner von B.__ oder D.__ geführt worden seien. B.__ halte betreffend einem der grünen Ordner (O-Z) – der ihren Impfnachweis enthalten müsse – fest, man dürfe nicht vergessen, dass darunter auch Leute seien, für die D.__ zuständig gewesen sei. Wie B.__ die Impfnachweise trotzdem in echt, unecht oder unsicher einstufen habe können, bleibe unklar. Erst mit der Befragung der Vermittlerin darüber, ob sie wirklich ihre Vermittlerin gewe- sen sei und was bezahlt worden sei, könne eine rote, grüne oder gelbe Markierung hergeleitet werden. B.__ habe die Markierung aus einer Kombination aus Wissen um die Person, die Schrift auf den Impfnachweisen und der Anzahl Besuche in der Praxis abgegeben. Es sei nicht vorstellbar, B.__ könne sich bei hunderten von Impfungen in der Praxis an jeden Patienten erinnern. B.__ habe kein «Wissen» (Hervorhebung im Original) über sie, die Beschuldigte. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, was B.__ bezüglich der Schrift auf ihrem Impfnachweis sage. Selbst die Anzahl der Impfungen pro Tag seien nicht aussagekräftig: Die 139 Impfungen am
15. Oktober 2021 und 183 am 12. November 2021 seien weit weg von den von Dr. E.__ als nicht möglich bezeichneten 244 Impfungen am 21. Dezember 2021. Beide Impftermine seien Freitage gewesen, was bei einer ausserkantonalen Patientin nachvollziehbar sei. 5.10.2 Zunächst ist es irrelevant, aus welchem Ordner der rot markierte Impfnachweis der Berufungs- klägerin stammte. Auf die Frage, wie unterschieden werden könne, welche Formulare durch B.__ und welche durch D.__ ausgefüllt worden seien, antwortete Erstere, die auf der sicher- gestellten Hüsliliste, das seien alles ihre Patienten (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 109; vgl. auch EV B.__ vom 29. April dep. 50). Die dort erwähnte Position A7/Foto 22 bezeichnet
35 │ 47 diverse Handnotizen aus dem Schlafzimmerschrank von B.__ (dep. 57; STA-act. 4.11 [= Da- tenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 02 Tatbestands- rapport, Dokument: 01 Tatbestandsrapport.pdf [nachfolgend «Tatbestandsrapport»] S. 32 und 48), die später – und auch im vorliegenden Entscheid – jeweils als Hüsliliste bezeichnet wurde (vgl. EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 73 ff.; STA-act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 05 Nachtrag 3, Dokument: Nachtrag 3 mit sämt- lichen Beilagen.pdf, ab S. 32 [nachfolgend «EV B.__ vom 25. März 2022»] dep. 39 und S. 52 ff. insb. 68). Wie bereits gezeigt, findet sich die Beschuldigte mit falsch geschriebenem Namen auf S. 19 der Hüsliliste unter der Vermittlerin C.__ (wobei aber eine Verwechslung ausgeschlossen ist, vgl. E. 5.5.3 hiervor). Damit steht bereits fest, dass die Berufungsklägerin zu den Abnehmerinnen von B.__ und nicht von D.__ zählt, unabhängig davon, in welchem von 25 Ordnern der Impfnachweis deponiert wurde. Weshalb die über mehrere Einvernahmen sinngemäss gleichbleibende Aussage von B.__, im Ordner O-Z hätten sich auch Abnehmer von D.__ befunden (vgl. EV B.__ vom 27. Mai 2022 dep. 20; Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 59), gemäss der Beschuldigten keinen Sinn mache (vgl. Verhandlungsprotokoll vom
16. Dezember 2025, amtl. Bel. 25 S. 4), ist nicht einzusehen und auch nicht erläutert worden. 5.10.3 Darüber hinaus ist es weder schleierhaft noch unklar, wie B.__ die Impfnachweise als nicht (rot) oder tatsächlich (grün) geimpft oder als unsicher (gelb) einstufte. So gab sie für die roten Markierungen an, sei es eine Kombination aus dem Wissen um die Person, der Schrift auf den Impfnachweisen und der Anzahl der Besuche in der Praxis (EV B.__ vom 27. Mai 2022 dep. 29). Die grün markierten kenne sie als Patienten aus der Praxis (dep. 30). Bei gelb mar- kierten Impfnachweisen handle es sich um Leute, die sie gar nicht kenne oder nicht schlüssig sagen könne, ob geimpft wurden oder nicht (dep. 31). Anlässlich ihrer Einvernahme an der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 ergänzte B.__, sie sei zum Schluss gekom- men, dass «A1.__» nicht geimpft sei, weil im Oktober praktisch niemand geimpft worden sei (Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 43). Viel- leicht eine, zwei Personen. Aber das seien ältere Personen gewesen. Die habe sie gekannt, das seien wirkliche Patienten gewesen. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei, antwortete sie: Wie gesagt, im Oktober hat sich praktisch niemand impfen lassen, ausser die älteren Personen, die Patienten der Praxis waren (dep. 44). Dasselbe hatte B.__ bereits mehrfach, inhaltlich konstant und glaubhaft ausgeführt (EV B.__ vom 22. Februar
36 │ 47 2022 dep. 27 und 94; EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 12; EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 69; Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 28, 53 und 63). Anders als es die Beschuldigte darstellt, ist sehr wohl bekannt, was B.__ bezüglich der Schrift auf dem Impfnachweis der Beschuldigten sagte: Die Auskunftsperson erkannte da- rauf ihre eigene Schrift und ordnete diesen anhand dessen ein (dep. 39 f.). Gegen eine tatsächliche Impfung spricht auch die Anzahl Impfungen pro Tag an den bei der Berufungsklägerin im Impfnachweis eingetragenen Daten (15. Oktober 2021 = 139 Impfungen;
12. November 2021 = 183 Impfungen; vgl. Auflistung Impfungen pro Tag). Obwohl nach dem Gesagten bereits ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass im gesamten Monat Oktober 2021 nur einige wenige Personen tatsächlich geimpft wurden, wären es ausserdem nicht erst die von der Beschuldigten angeführten 244 Impfungen an einem Tag (dem 21. Dezember 2021), welche als völlig unrealistisch einzustufen sind (vgl. dazu auch die Einvernahmen von Dr. E.__, STA-act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kan- tone], Ordner: 03 Nachtrag 1, Dokument: 02 EV Besch E.__ vom 24.02.2022.pdf dep. 72 und EV E.__ vom 12. Mai 2022 dep. 39 sowie Ordner: 03 Nachtrag 1, Dokument: 02 EV Besch E.__ vom 24.01.2022 [nachfolgend «EV E.__ vom 24. Januar 2022] dep. 58-62). Gemäss de- taillierter Aussage von B.__ dauerte nämlich die erste Impfung mindestens 25 Minuten (inkl. Anmeldung, Erfassung, Impfung und Wartezeit nach Impfung), bei der zweiten Impfung musste nach derselben nur noch etwa 5 bis 10 Minuten gewartet werden (vgl. EV B.__ vom
22. Februar 2022 dep. 170). Selbst wenn abweichend davon anzunehmen wäre, dass jede Impfung einzig 5 Minuten gedauert habe, wären am 15. Oktober 2021 für 11 Stunden und 35 Minuten am Stück Personen geimpft worden, am 12. November 2021 für 15 Stunden und 15 Minuten. Wohl sind simultane Impfungen durch mehrere Personen denkbar. Bedenkt man den tatsächlichen (doppelten bis fünffachen) Zeitbedarf einer Impfung verwundert es daher nicht, wenn B.__ aussagte, bereits eine Zahl von 400 bis 440 angeblichen Impfungen für den gesamten Monat Oktober 2021 hätte die mögliche Kapazität der Praxis überschritten (vgl. EV B.__ vom 7. April 2022 dep. 149 f.). Weshalb der Umstand, dass die angeblichen Impfdaten jeweils auf einen Freitag fielen, für die tatsächliche Impfung der ausserkantonal wohnhaften Berufungsklägerin sprechen sollte, ist nicht erläutert worden und auch nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass in der Praxis von Dr. E.__ entgegen den damaligen Empfehlungen der Ärztegesellschaft FMH derart viele ausserkantonale Personen angeblich eine Impfung erhiel- ten (vgl. EV E.__ vom 12. Mai 2022 dep. 32), spricht erneut vielmehr dagegen, dass die Be- schuldigte sich tatsächlich dort impfen liess.
37 │ 47 B.__ musste sich also nicht an jeden einzelnen Patienten bzw. Abnehmer von gefälschten Zertifikaten erinnern, wie es die Beschuldigte annimmt. Vielmehr konnte sie aufgrund der ihr mit dem Impfausweis vorgelegten Angaben mit Sicherheit ableiten, ob es sich um eine ge- impfte oder nicht geimpfte Person handelte. Wo ihr dies nicht möglich war, hatte sie dies ent- sprechend angegeben. Inwiefern diesbezüglich irgendwelche Zweifel bestünden, vermag die Berufungsklägerin nicht aufzuzeigen, auch nicht mit ihrer Annahme, B.__ habe nach Gutdün- ken Markierungen verteilt, um sich kooperativ zu präsentieren (amtl. Bel. 25 S. 4). Hierfür gibt es keinen Hinweis und es ist auch nicht anzunehmen, B.__ habe aus dem genannten Grund mehrfach wissentlich falsche Anschuldigungen (Art. 303 StGB) getätigt. Weshalb im Zusam- menhang mit den rot markierten Impfnachweis die Vermittlerin C.__ hätte befragt werden müs- sen und was diese mit den Impfnachweisen bzw. deren Markierung zu tun hatte, ist nicht er- kennbar und wird auch nicht erklärt, weshalb auf eine Einvernahme derselben in diesem Zu- sammenhang in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. 5.11 5.11.1 Für zentral hält es die Beschuldigte sodann im Wesentlichen, dass B.__ noch in einem Ver- fahren stecke (amtl. Bel. 25 S. 5). Sie beschuldige konkret weiterhin die Ärztin, den rot mar- kierten Impfnachweis unterschrieben zu haben, im Wissen darum, dass keine Impfung statt- gefunden habe. Es sei davon auszugehen, die Ärztin stelle sich dem entgegen, was sie – die Beschuldigte – aber nicht wisse, da die Akten nicht vorlägen. Gestützt auf die Befragung an- lässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 müsse man wissen, was die Ärztin dazu sage, weil sie entweder Mittäterin sei oder nicht, womit die Aussagen von B.__ noch vorsichtiger zu würdigen seien. Es müsse notwendigerweise noch Dr. E.__ zu STA- act. 2.6 befragt werden oder die Akten als Ganzes beigezogen werden, um die Aussagen von B.__, insbesondere jene, im Oktober 2021 habe sich praktisch niemand mehr geimpft, zu prü- fen. 5.11.2 B.__ sagte seit dem 22. Februar 2022 konstant aus, dass neben ihr auch die Praxisassistentin D.__ und die Ärztin der Praxis, Dr. E.__, gefälschte Covid-19-Impfzertifikate abgegeben hätten (EV B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 10; EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 18). Zu den falschen Impfungen hätten auch Dokumente für die Anmeldung gehört, auf welchen Etikette, Impfda- tum, die Seite, wohin geimpft wurde, Stempel und Unterschrift der Ärztin enthielten (vgl. EV
38 │ 47 B.__ vom 22. Februar 2022 dep. 102 f.; vgl. den Impfnachweis mit den entsprechenden Anga- ben in STA-act. 2.7). Die von ihr – B.__ – ausgefüllten Dokumente habe sie in die Praxis ge- nommen, damit Dr. E.__ diese unterschreiben könne (dep. 107). Die Ärztin habe gewusst, dass die Praxisassistentinnen falsche Impfungen machten (dep. 116 und 121; vgl. auch EV B.__ vom 4. März 2022 dep. 35 ff.). Dr. E.__ habe jeweils die ausgefüllten Impfnachweise selbst unterzeichnet (vgl. EV B.__ vom 29. April 2022 dep. 98-101). Diese Aussagen bestä- tigte sie anlässlich der Befragung an der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 (Einvernahmeprotokoll Auskunftsperson vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 27 dep. 19, 25, 64). Daneben geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass Dr. E.__ sowohl die Durchführung falscher Impfungen als auch ein Wissen um die Handlungen der Praxisassistentinnen – zu- mindest bis zu einem Hinweis der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich – abstritt (EV E.__ vom 24. Januar 2022 dep. 89 ff.; EV E.__ vom 12. Mai 2022 dep. 39 f., 42, 44-47). Allerdings hatte die Ärztin ebenfalls angegeben, teilweise Impfdokumente unterschrieben zu haben, ohne diese zu überprüfen (EV E.__ vom 24. Januar 2022 dep. 95-99). Ausserdem gab sie an, nur bis im Juni 2021 sicher gewesen zu sein, dass die Impfungen durchgeführt wurden, danach wisse sie es nicht mehr (EV E.__ vom 24. Januar 2022 dep. 58). Entgegen der Ansicht der Beschuldigten ist demnach hinreichend bekannt, was Dr. E.__ den Aussagen von B.__ entgegnete. Allerdings ist nicht erkennbar, inwiefern dies für die vorlie- gende Angelegenheit von Belang sein könnte, auch mit Blick auf den angerufenen STA- act. 2.6. Ob die Ärztin im Wissen um das Vorgehen der Praxisassistentinnen war oder ihre Unterschrift tatsächlich ohne Prüfung der ihr vorgelegten Dokumente tätigte, ändert am Tat- vorwurf gegen die Berufungsklägerin nichts. Das Gleiche gilt für die Anzahl tatsächlicher Imp- fungen im Monat Oktober 2021, die ihr aber ohnehin unbekannt gewesen seien. Angestiftete Haupttäterin ist vorliegend die Praxisassistentin B.__ und nicht die Ärztin der Praxis. Ob die Beschuldigte um die übrigen Vorgänge in der Praxis oder die nötigen Vorkehren zum Erhalt eines gefälschten Covid-19-Impfzertifikats (etwa der Notwendigkeit einer Unterschrift durch die Ärztin selbst) gewusst hatte, ist nicht anzunehmen, spielt jedoch keine Rolle. Die Abstrei- tungen der selbst beschuldigten Dr. E.__, von allem nichts gewusst zu haben, ändern ausser- dem nichts daran, dass die Aussagen von B.__, mit welchen sie sich vorwiegend selbst belas- tete, in sich schlüssig, glaubhaft, nachvollziehbar und überzeugend sind (vgl. bereits E. 5.3.2 hiervor). Eine weitergehende Einvernahme der Ärztin, die von allen Vorgängen nichts gewusst haben will, mit der Hüsliliste und der Vermittlerin C.__ nichts zu tun hatte, der die Identitäts- und Krankenkassenkarte nicht persönlich zugesandt wurden und zu welcher (bzw. ihrer Pra- xis) die Beschuldigte gemäss eigener Aussage keinen Bezug hatte (Einvernahme vom 19. Juli
39 │ 47 2023, STA-act. 5.2 dep. 7), erübrigt sich vorliegend ohne Weiteres (antizipierte Beweiswürdi- gung). 5.12 Dasselbe gilt für den bereits mit Schreiben vom 7. November 2025 beantragten und anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 erneut verlangten Beizug sämtlicher Akten der Aktion «Sestra» (amtl. Bel. 23 und 25 S. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, um die Glaubwürdigkeit von B.__s Aussagen rechtsgenüglich beurteilen zu können, sei von entscheidender Bedeutung, wie sich das Strafverfahren gegen sie entwickelt habe, ob sie aufgrund ihrer Aussagen verurteilt worden sei oder nicht, ihr weitere Tatbestände vorge- worfen worden seien, als Mittäterinnen bezeichnete Personen ebenfalls verurteilt worden seien und ob sie in weiteren, vorliegend nicht vorhandenen Aussagen nochmals Bezug auf Vorfälle in der Praxis genommen habe, die allenfalls Erkenntnisse für das vorliegende Verfah- ren enthalten könnten. Wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. November 2025 ausgeführt, ist die Edition der Strafakten nicht notwendig, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.__ für das vorliegende Verfahren beurteilen zu können (amtl. Bel. 24). Der Antrag erscheint beinahe trölerisch ange- sichts der Tatsache, dass die Ermittlungen bei der Aktion «Sestra» sich gegen 1'100 Abneh- mer und 64 Vermittler richteten (STA-act. 4.11 [= Datenträger der Stadtpolizei Stadt Zürich, Dokumente für STA Kantone], Ordner: 01 Infomaterial (zuerst lesen), Dokument: 01 Begleit- schreiben.pdf S. 2), wobei mit Ausnahme von kaum einer Handvoll Personen nicht erkennbar ist, wie diese überhaupt etwas mit dem vorliegenden Verfahren zu tun haben könnten. Die blosse Vermutung, es könnten sich allenfalls Erkenntnisse in Bezug auf den vorliegenden Fall darin finden, liesse sich immer für jedermann anführen. Das Vorbringen dieser theoretischen Möglichkeit rechtfertigt den Beizug sämtlicher Akten – oder selbst nur derjenigen der übrigen Mitarbeiter in der Praxis – noch nicht. Die Glaubhaftigkeit der Auskunftsperson B.__ konnte die Berufungsklägerin anlässlich der Konfrontation an der öffentlichen Verhandlung vom
16. Dezember 2025 selbst hinreichend prüfen, wobei ihre diesbezüglichen Einwände – wie zuvor gezeigt – allesamt unbegründet bleiben. Der Umstand, dass das Strafverfahren gegen B.__ noch nicht abgeschlossen ist (oder ihr allenfalls weitere Tatvorwürfe vorgehalten wer- den), tut vorliegend sodann nichts zur Sache. Die Strafbarkeit der Beschuldigten setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät; vgl. vi-act. 2 E. 3 und 3.1), nicht aber die Verurteilung der Haupttäterin, hier von B.__ (vgl. BGE 74 IV 72 E. 1). Zu Recht forderte die Berufungsklägerin denn auch keine Sistierung des vorliegenden
40 │ 47 Verfahrens, bis das Strafverfahren gegen B.__ abgeschlossen sei. Auf den Beizug sämtlicher Akten der Aktion «Sestra» ist aufgrund des Vorstehenden in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. 5.13 Wenn die Berufungsklägerin schliesslich geltend macht, es sei nicht erstellt, dass sie sich ihr Fortkommen erleichtert habe, und es lägen keine Beweise dafür vor, wo, wann, wie und bei wem sie das Zertifikat benutzt hätte (amtl. Bel. 13 lit. o), verkennt sie, dass ihr nicht die Tat- handlung des Gebrauchens einer unechten oder unwahren Urkunde vorgeworfen wird (vgl. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). Ihr wird die Anstiftung zur Tathandlung der Falschbe- urkundung, also das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), zur Last gelegt, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (vgl. BGE 139 II 404 E. 9.9.1). Ob die Beru- fungsklägerin das ihr ausgestellte Impfzertifikat überhaupt nie benutzte – wie sie es behauptet
– ist vorliegend irrelevant. 5.14 Nach dem Gesagten kann der Berufungsklägerin nicht gefolgt werden, wenn sie dafür hält, das Verfahren bleibe beweislos und der Schuldnachweis sei nicht ansatzweise erstellt, da es reine Vermutungen ohne erkennbaren Beweiswert blieben (amtl. Bel. 13 lit. r). Vielmehr ist der Anklagesachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 28. Mai 2024 als hinreichend erstellt zu be- trachten. In einer gesamtheitlichen Würdigung der Aussagen von B.__ sowie Dr. E.__ und den zahlreichen übrigen Indizien in den Akten bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die Berufungsklägerin nicht an den angegebenen Daten in der Praxis für H.__ in Zürich gegen Covid-19 impfen liess, sondern über die Vermittlerin C.__ ein gefälschtes Impfzertifikat von B.__ erwarb. Erstere ist nicht nur die Schwester des langjährigen Freundes der Beschul- digten, sondern fungierte für die Praxisassistentin B.__ ebenfalls als Vermittlerin für Abnehmer falscher Impfzertifikate. Aus der Hüsliliste von B.__, mit welcher diese Personen festhielt, wel- che ein falsches Impfzertifikat käuflich erwarben, ergibt sich denn auch, dass die Beschuldigte unter Vermittlung von C.__ Fr. 300.– für ein Impfzertifikat bezahlte, ohne tatsächlich geimpft worden zu sein. Ihr Name ist auf der Hüsliliste identisch falsch als «A1.__» geschrieben, wie auf den übrigen in der Praxis aufgefundenen Dokumenten, etwa der Einverständniserklärung zur Impfung, der ärztlichen Impfaufklärung sowie dem Impfnachweis, wobei die Angaben zu Geburtsdatum, damaliger Adresse und Krankenversicherer auf Letzterem eine Verwechslung
41 │ 47 mit der Berufungsklägerin ausschliessen. Der falsch geschriebene Name auf der ärztlichen Impfaufklärung und der Einverständniserklärung sprechen weiter dagegen, dass die Beschul- digte diese tatsächlich vor Ort selbst ausgefüllt bzw. unterzeichnet hat, da ihr der Fehler dann aufgefallen wäre. Zudem findet sich in sämtlichen Akten keine vergleichbare Unterschrift der Beschuldigten wie jene, welche auf der Einverständniserklärung aufgeführt ist. Darüber hinaus liess sie B.__ Fotografien ihrer Identitäts- und Krankenkassenkarten übermitteln, welche diese aufgrund der Akten nur für gefälschte Impfzertifikate benötigte. Basierend auf den erwähnten Unterlagen registrierte B.__ die Berufungsklägerin auf der Plattform «VacMe» wahrheitswidrig als geimpfte Person und übermittelte die falschen Angaben an das BAG. Dieses stellte ge- stützt darauf ein Impfzertifikat für die Beschuldigte aus. Der Berufungsklägerin war bewusst, dass sie nicht gegen Covid-19 geimpft worden war und das ihr ausgestellte Impfzertifikat ent- sprechend nicht ihren tatsächlichen Impfstatus widerspiegelte. Ebenfalls war sie in Kenntnis der Vorteile, die angesichts des damals geltenden Massnahmeregimes durch ein Covid-19- Impferztifikat erlangt werden konnten. Die Anpassung des Anklagesachverhalts betreffend die Bezahlung von Fr. 300.– anstelle der im Strafbefehl vom 28. Mai 2024 aufgeführten Fr. 600.– hatte die Vorinstanz bereits einlässlich begründet und der Beschuldigten dazu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. vi-act. 2 E. 2.7 S. 21 und Verhandlungsprotokoll vom 11. Oktober 2024, vi-act. 4 S. 3). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Bei umfassender Würdigung sämtlicher vorliegend massgebender Beweise bestehen im Er- gebnis keine auch nur geringen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt – abgesehen der erwähnten, untergeordneten Anpassung – so verwirklicht hat, wie es der Berufungsklägerin gemäss Anklagesachverhalt vorgeworfen wird. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann für die rechtliche Würdigung des so erstellten Sachverhalts sowie die Strafzumessung und den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vor- strafe vollumfänglich auf die zutreffend begründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-act. 2 E. 3-5), die von der Berufungsklägerin denn auch zu Recht in keiner Weise beanstandet werden. Aufgrund veränderter Verhältnisse ist einzig das Nachfolgende zu er- gänzen:
42 │ 47 6.2 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die ma- ximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfäl- ligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 6.3 Die Vorinstanz berechnete den Tagessatz basierend auf einem monatlichen Nettoeinkommen entsprechend den Taggeldern der Arbeitslosenkasse für den Monat September 2024 in der Höhe von Fr. 2'839.15 (vi-act. 2 E. 4.5). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 16. De- zember 2025 gab die Beschuldigte an, Fr. 10'000.– Schulden zu haben und Fr. 4'000.– mo- natlich (x 13) zu verdienen (Einvernahmeprotokoll Partei vom 16. Dezember 2025, amtl. Bel. 28 dep. 14 f.). Auf Nachfrage des Gerichts wurde ausgeführt, die Fr. 4'000.– seien brutto zu verstehen, der Nettolohn betrage Fr. 3'589.–, der 13. Monatslohn sei nicht garantiert. Die Schulden würden sich nicht auf die genannten rund Fr. 25'000.–, sondern Fr. 43'000.– belau- fen und monatlich getilgt werden. 6.4 Das Nettoeinkommen der Beschuldigten beträgt demnach Fr. 46'657.– (Fr. 3'589.– x 13). Weshalb der 13. Monatslohn auf Nachfrage plötzlich entgegen der vorbehaltslosen Aussage anlässlich der Einvernahme an der öffentlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2025 nicht mehr sicher sein soll, ist nicht erklärt worden. Die Beschuldigte ist auf ihre Aussage zu behaf- ten, da in diesem Zusammenhang auch nicht aufgezeigt werden konnte, dass eine Verminde- rung des angegebenen Einkommens konkret zu erwarten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2016 vom 2. Juni 2016 E. 5.3.2 a.E.). Die Berufungsklägerin hält aufgrund der an der Verhandlung auf Fr. 10'000.– bezifferten bzw. nachträglich auf Fr. 25'000.– bzw. Fr. 43'000.– angewachsenen Schulden dafür, eine Erhöhung des Tagessatzes sei nicht angezeigt. Sie ver- kennt damit, dass etwa familiäre Unterstützungspflichten, die tatsächlich geleistet werden, eine Kürzung des Nettoeinkommens rechtfertigen können, andere vorbestehende und von der Tat unabhängige Verpflichtungen hierfür hingegen grundsätzlich nicht in Betracht kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2016 vom 2. Juni 2016 E. 5.3.4). Es ist vorliegend kein
43 │ 47 Grund aufgezeigt worden, weshalb die verschuldete Berufungsklägerin besser zu stellen wäre als eine Person, die keine derartigen finanziellen Lasten zu tragen hat. Entsprechend beträgt das monatlich verfügbare Einkommen Fr. 3'888.08 (Fr. 46'657.– / 12). Praxisgemäss ist hiervon ein pauschaler Abzug in der Höhe von 25 % für Krankenversiche- rungsprämien und Steuern zu gewähren, womit sich das monatlich verfügbare Einkommen auf Fr. 2'916.06 beläuft. Verteilt auf 30 Tage resultiert ein Betrag von Fr. 97.20. Der Tagessatz ist folglich auf Fr. 95.– zu runden und festzulegen. Die Tagessatzfestlegung hält zudem ohne Weiteres vor dem Verschlechterungsverbot stand (BGE 144 IV 198 E. 5.4.2 f. mit Hinweisen). 6.5 Während den Erwägungen der Vorinstanz zum bedingten Vollzug der Geldstrafe sowie der Probezeit (vi-act. 2 E. 4.6-4.6.2) umfassend zuzustimmen ist, bleibt aufgrund des Vorgesagten betreffend Verbindungsbusse (vi-act. 2 E. 4.6.3) Folgendes zu ergänzen: Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (sog. Verbindungsbusse; Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwi- schen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Ver- gehen zu entschärfen und somit einer rechtgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel ver- abreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhö- hung führen. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2. m.w.H.). Mit der Vorinstanz erscheint es vorliegend weiterhin angezeigt, eine Verbindungsbusse als spürbare Sanktion auszusprechen, um der Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen und dem Verschulden angemessen Rechnung zu tragen. Der vom Kantonsgericht hier- für eingesetzte Betrag entsprechend 10 Tagessätzen der ausgefällten Geldstrafe ist nicht zu beanstanden und auch von der Beschuldigten nicht kritisiert worden. Entsprechend der Ver- besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Verbindungsbusse auf Fr. 950.– festzule- gen und zur Vermeidung einer Straferhöhung die auszufällende Geldstrafe um 10 Tagessätze zu Fr. 95.– zu reduzieren. Die Geldstrafe von nunmehr 60 Tagessätzen zu Fr. 95.– stellt in Verbindung mit der Busse von Fr. 950.– eine schuldangemessene Sanktion dar.
44 │ 47 Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Verbindungsbusse von Fr. 950.– ist bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 95.– gleich der Vorinstanz auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen zu erkennen (vi-act. 2 E. 4.6.4). 6.6 Wie erwähnt, kann für die übrige Strafzumessung vollumfänglich auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, insbesondere die Ersatzfreiheitsstrafe der Geldstrafe und den Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl A-5/2021/20211 der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. September 2021 ausgefüllten bedingten Geldstrafe (vi-act. 2 E. 4.6.5 und 5). 7. Die Berufung ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Im Ergebnis ist die Beschul- digte wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 95.– sowie einer Busse von Fr. 950.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse von Fr. 950.– ist zu bezahlen, bei schuld- haftem Nichtbezahlen derselben ist diese ersatzweise durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen zu vollziehen. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl A-5/2021/20211 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. September 2021 ausgefüllten bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen zu je Fr. 50.– wird verzichtet. 8. 8.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Ver- fahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Be- rufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO), namentlich auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (für die Ver- fahrenskosten: Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenregelung (vi-act. 2 E. 7) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist
– bei diesem Ausgang des Verfahrens – zu bestätigen, zumal sie von keiner Partei in Frage gestellt wird.
45 │ 47 8.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin unterliegt vollumfänglich. Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz beträgt Fr. 300.– bis Fr. 6'000.– (Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühren sind innerhalb des vor- gegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaft- lichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG). Die Entscheidgebühr wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze – es wurde eine öf- fentliche Verhandlung angesetzt und abgesagt, ein schriftliches Verfahren eingeleitet, trotz- dem eine öffentliche Berufungsverhandlung mit Einvernahme einer Auskunftsperson durchge- führt und es galt mehrere Eingaben und Stellungnahmen zum Beweisergebnis, je mit zahlrei- chen Einwänden, zu behandeln – im mittleren Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens auf Fr. 2'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss der Berufungsklägerin auferlegt. 8.3 Als Auslagen im vorliegenden Verfahren gelten die gestützt auf Art. 28 PKoG ausgerichtete Entschädigung an die Auskunftsperson B.__ in der Höhe von Fr. 268.40, welche durch ihre Anwesenheits- und Erscheinungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Ok- tober 2018 E. 1.3), zur Mitwirkung im Sinn der erwähnten Bestimmung verpflichtet war. Ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese Auslagen ebenfalls der Berufungsklägerin zu überbinden. 8.4 Der Berufungsklägerin ist für das Berufungsverfahren zufolge Unterliegens keine Entschädi- gung oder Genugtuung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 ff. StPO e contrario).
46 │ 47 Demnach erkennt das Obergericht:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Beschuldigte wird der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
3. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 24 Abs. 1 StGB bestraft
- mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 95.– sowie
- mit einer Verbindungsbusse von Fr. 950.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Die Verbindungsbusse von Fr. 950.– ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist diese ersatzweise zu vollziehen durch eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
9. September 2021 (A-5/2021/20211) ausgefällten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.– wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet.
7. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total Fr. 2'600.– (Ermittlungs- und Untersu- chungskosten [Gebühren und Auslagen] von Fr. 500.–, Überweisungsgebühr der Staats- anwaltschaft von Fr. 100.–; Ordentliche Gerichtsgebühr inkl. Auslagen von Fr. 2'000.–) werden bestätigt und der Beschuldigten auferlegt.
8. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'768.40 (Fr. 2'500.– Gebühren, Fr. 268.40 Auslagen) werden ausgangsgemäss der Beschuldigten auferlegt. Sie hat innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit beiliegendem Einzahlungsschein total Fr. 6'318.40 (Busse Fr. 950.–, Kosten Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
47 │ 47 Fr. 2'600.–, Kosten Berufungsverfahren Fr. 2'768.40) an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
9. Die Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
10. [Zustellung]. Stans, 16. Dezember 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Strafabteilung Die Präsidentin lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber MLaw Florian Marfurt Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.